Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 34/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 247

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Markenanmeldung 397 48 198.5/12 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Porsche 911 [X.] § 8 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Wird die Eintragung der angemeldeten Marke auf das fürsorgliche Vorbringen zur Verkehrsdurchsetzung gestützt, kann der Anmelder diese Entscheidung nicht mit dem Ziel anfechten, eine Eintragung ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung zu er-reichen. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005 [X.]/04 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaf-fert beschlossen: [X.] der Anmelderin gegen den [X.]uss des 28. [X.]s ([X.]) des [X.] vom 13. Oktober 2004 wird verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. - 3 - Gründe: [X.] Mit der Anmeldung vom 10. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die Eintragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke 1 zur Kennzeichnung für die Waren Kraftfahrzeuge und deren Teile. Die zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-len Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die [X.] sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware —[X.] im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei. Das [X.] hat den [X.]uss der Markenstelle hinsichtlich der [X.] —[X.] wegen erwiesener Verkehrsdurchsetzung aufgehoben und die wei-tergehende Beschwerde zurückgewiesen ([X.], 330). 2 - 4 - Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie die Eintragung ihrer angemeldeten Marke ungeachtet der [X.] als —Hauptantragfi weiterverfolgt. 3 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass die beanspruchte [X.]nformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe, dass aber dieses Eintragungshindernis für die Ware —[X.] durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden sei. Anhand des vorgelegten Materials zu den [X.] für den der angemeldeten Marke zugrunde liegenden Modelltyp 911 sei festzustellen, dass die angemeldete Karosserieform sich bereits am Anmeldetag als Herkunftshinweis auf die Anmelderin im Verkehr durchgesetzt habe. Das gelte allerdings nicht für die beanspruchten Fahrzeugteile. 4 II[X.] [X.] ist unzulässig. Soweit es um den Markenschutz für Kraftfahrzeuge geht, fehlt es an einer Beschwer der Anmelderin. Soweit [X.] für Fahrzeugteile begehrt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde nicht begründet worden. 5 1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge 6 Das [X.] hat auf die Beschwerde der Anmelderin den die Eintragung versagenden [X.]uss der Markenstelle des [X.] hinsichtlich der Ware —[X.] aufgehoben. Damit hat die [X.] hinsichtlich dieser Ware in vollem Umfang obsiegt. Der Eintragung der angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge steht nichts mehr im Wege. Der Umstand, dass die Eintragung als durchgesetzte Marke erfolgt, begründet [X.] wie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörtert [X.] keine Beschwer der Anmelderin (zur Voraussetzung der Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren [X.], [X.]. 7 - 5 - v. 19.10.1966 [X.] Ia ZB 9/65, GRUR 1967, 94, 95 [X.] Stute). Eine Abänderung der die Eintragung der Marke beschließenden Entscheidung des [X.] wird von der Rechtsbeschwerdeführerin nicht begehrt. Die Begründung der den Markenschutz in vollem Umfang zusprechenden Entscheidung des Bundespatent-gerichts beschwert die Rechtsbeschwerdeführerin nicht in verfahrensrechtlicher Weise (§§ 86, 85 Abs. 4 Nr. 1 [X.]). 8 Das Begehren der Anmelderin ist lediglich auf die Eintragung einer Marke gerichtet, der die Prioritätswirkung des § 6 Abs. 2 [X.] zukommt. Diesem Be-gehren ist in der angefochtenen Entscheidung stattgegeben worden. Nach dieser Entscheidung finden die Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] keine Anwendung, weil die Marke sich bereits zum Zeitpunkt der Anmel-dung infolge ihrer Benutzung für die angemeldete Ware —[X.] in den betei-ligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 [X.]). Da die [X.] dem angemeldeten Zeichen den Charakter einer auf die Anmelderin hinweisenden Marke verleiht, haben die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] für dieses keine rechtliche Bedeutung und hätten [X.] auch gänzlich unerörtert bleiben können. Ein Anmelder, der sich mit Erfolg auf die Verkehrsdurchsetzung seines [X.] beruft, hat keinen verfahrensrechtlich eigenständigen Anspruch darauf, dass im Eintragungsverfahren über den herkunftshinweisenden Charakter des an-gemeldeten Zeichens ungeachtet der Verkehrsdurchsetzung, nämlich kraft origi-närer Kennzeichnungskraft, entschieden wird. Hat der Anmelder Tatsachenmate-rial eingeführt, das den Mangel eines der Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] aufhebt und die Eintragung der Marke mit der begehrten Prio-rität rechtfertigt, ist er bei einer darauf gegründeten Eintragung nicht beschwert, auch wenn er das [X.] nur hilfsweise berücksichtigt sehen wollte. Die Überwindung der absoluten Schutzversagungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 - 6 - 3 [X.] durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] ist lediglich ein Element der Begründung zur Eintragungsfähigkeit, nicht aber die Zuerkennung eines anderen oder (verfahrensrechtlich) minderen Schutzes des angemeldeten Zeichens. Der Markenschutz, den die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung dem Markeninhaber vermittelt, ist nicht schwächer als der einer Marke, die aufgrund originärer Kennzeichnungskraft eingetragen worden ist. Insbesondere droht der wegen Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke nicht die Löschung, wenn nachträglich die Voraussetzungen für eine Eintragung als durchgesetztes Zeichen entfallen sind. Wie der [X.] entschieden hat, besteht ein solcher in der abschlie-ßenden Aufzählung der Verfallsgründe in § 49 Abs. 2 [X.] nicht aufgeführter Löschungsgrund nicht ([X.] 156, 112, 120 [X.] Kinder, m.w.N.). 10 2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des [X.] auch insoweit angefochten, als die Eintragung der angemelde-ten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht worden ist. Insoweit war der Anmelderin die Eintragung der Marke versagt worden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch [X.] wie ebenfalls in der mündlichen Verhand-lung erörtert [X.] allein mit der Eintragung der Marke für Kraftfahrzeuge auseinander, ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile einzugehen. Es fehlt daher insoweit an [X.] für die Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4 [X.]). 11 - 7 - [X.] [X.] ist daher als unzulässig zu verwerfen. 12 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 98/00 -

Meta

I ZB 34/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 34/04 (REWIS RS 2005, 247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 247

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