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PDF anzeigen[X.] [X.]/98vom14. Februar 2001in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.], [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 1998 wird nicht ange-nommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: bis 160.000 DM (91.712,50 DM + 64.227,89 DM, § 19Abs. 3 GKG).Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-gung des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 - [X.]E54, 277).Die Beklagte hat ihre auf Abschluß des [X.] gerichtete [X.] nicht gemäß § 123 BGB wirksam angefochten. Der Revision istzwar darin zu folgen, daß die Beklagte hinreichenden Sachvortrag zu der Kau-salität zwischen der behaupteten Täuschung über die Umsätze der [X.] -und dem Abschluß des [X.] gehalten hat. Entgegen der [X.] Revision entzog sich das Verhalten der Beklagten aber einer Beurteilungnach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Insbesondere im Hinblick [X.] unstreitig eingetretene Insolvenz der Vormieterin entspricht es nicht [X.], daß die Umsätze der Vormieterin für die geschäftserfahreneund branchenkundige Beklagte für den Vertragsschluß mitursächlich waren,weshalb nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 20. November 1995 - [X.] - [X.] und vom 20. September 1968 - [X.] - NJW 1968, 2139). [X.] darauf mußte die Beklagte vollen Beweis für die von der Klägerinbestrittene Kausalität zwischen Täuschung und Vertragsschluß erbringen. [X.] Beweis hat sie aber nicht angeboten.Die von der Beklagten hilfsweise erklärte fristlose Kündigung hat [X.] nicht beendet. Kündigungsgrund nach § 542 BGB kann [X.] das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft sein. Von der [X.] bestimmten Ertragsfähigkeit des Mietobjekts kann aber nach dem [X.] der Beklagten nicht ausgegangen werden, selbst wenn bei den [X.] erklärt worden sein sollte, ein bestimmter Umsatz werdegarantiert. Die Zusicherung einer Eigenschaft bedarf der Form, die für [X.] kraft Gesetzes oder Vertrages gilt, somit auch der erforderlichenSchriftform nach § 566 BGB ([X.] in Bub/[X.], Handbuch der Geschäfts-und Wohnraummiete, 3. Aufl., [X.] III B Rdn. 1355). Da die Parteien einen auffünf Jahre befristeten Mietvertrag abgeschlossen haben, der zudem eine zwei-malige Verlängerungsoption für die Beklagte um jeweils fünf Jahre vorsah,kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie den Eintritt [X.] des § 566 Satz 2 BGB riskieren wollten, indem sie mündliche [X.] trafen, die Vertragsinhalt werden sollten. Jedenfalls hätte die Beklagte- 4 -darlegen müssen, aus welchen Gründen gleichwohl von einer Aufnahme [X.] in den schriftlichen Mietvertrag abgesehen wurde, für den [X.] den Parteien grundsätzlich der Erfahrungssatz gilt, daß er die vollstän-digen Willenserklärungen der Parteien richtig wiedergibt (vgl. [X.]/PutzoZPO, 22. Aufl., § 416 Rdn. 3). Daran fehlt es.[X.] Hahne Ger-ber Sprick Weber-Monecke
Meta
14.02.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. XII ZR 279/98 (REWIS RS 2001, 3531)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3531
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