Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. XII ZR 224/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 150

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:17. Dezember 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 [X.])Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil auf Unterhalt in Anspruchgenommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessenerUnterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt [X.])Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann dabei nicht ohneweiteres vom Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen wer-den, sondern es müssen zur Bemessung des [X.] auch die [X.] und [X.] der Familie berücksichtigt werden.c) Zur Darlegungs- und Beweislast des seinem Elternteil unterhaltspflichtigen [X.] in einem solchen Fall (im Anschluß an [X.]surteil vom 15. Oktober 2003- [X.]/00 zur [X.] [X.], Urteil vom 17. Dezember 2003 - [X.]/00 - [X.]/[X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. [X.]s für Fami-liensachen des [X.] vom20. Juni 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage wegen der [X.] Unterhaltsansprüche abgewiesen wurde:für die [X.] vom 26. April bis 30. Juni 1996:in Höhe von monatlich 580 [X.],für Juli und August 1996:in Höhe von monatlich 493,48 [X.],für September 1996 bis Januar 1997:in Höhe von monatlich 580 [X.],für Februar 1997:in Höhe von 496,80 [X.],für März bis November 1997:in Höhe von monatlich 580 [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem [X.] auf Elternunterhalt geltend.Die 1925 geborene Mutter der [X.]n lebt seit dem 12. Juli 1994 auf-grund ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Altenheim. Bis zum 28. Januar 1996konnte sie die Kosten des [X.] aus ihrem Renteneinkommen undihrem - bis auf einen Betrag von 4.500 [X.] eingesetzten - Vermögen bestreiten.Seit dem 29. Januar 1996 gewährt der Kläger der Mutter Hilfe zur Pflege ge-mäß § 68 [X.] und erteilte dieser hierüber unter dem 24. April 1996 einenentsprechenden Bescheid. Bereits mit Schreiben vom 9. August 1995 hatte [X.] die [X.], die ab Juli 1995 für ihre Mutter Sozialhilfe beantragt hatte,über die Hilfegewährung und den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsan-sprüchen auf den Träger der Sozialhilfe unterrichtet. Mit Bescheid vom 25. April1996 teilte der Kläger der [X.]n mit, daß sich die Aufwendungen der Sozi-alhilfe auf monatlich ca. 2.350 [X.] - ab 29. Januar 1996 - beliefen und [X.] gemäß § 116 [X.] zur Auskunftserteilung über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse auf, damit geprüft werden könne, ob und gegebenen-falls in welcher Höhe sie Unterhaltsbeiträge zu leisten habe.Das Heim berechnete für die Mutter bis einschließlich August 1996 [X.] Kosten entsprechend der [X.] von monatlich [X.] [X.]; nach Abzug der [X.] verblieb ein ungedeckter Betragvon monatlich rund 2.427 [X.]. Vom 1. September 1996 an wurden zunächstKosten nach Pflegestufe 0 angesetzt (monatlich rund 3.500 [X.]), weil die Mutt[X.] dem Inkrafttreten der zweiten Stufe der Pflegeversicherung vom medizini-schen Dienst der Krankenkasse in Pflegestufe 0 eingestuft worden war. [X.] aufgrund eines entsprechenden Urteils des [X.] rückwirkend- 4 -zum 1. Juli 1996 Leistungen der Pflegeversicherung für die vollstationäre Pflegein der [X.] in Höhe von monatlich 2.000 [X.] gewährt worden waren,stufte das Heim die Mutter rückwirkend zum 1. Juli 1996 in [X.] ein undberechnete höhere Heimkosten. Daraufhin erstellte der Kläger für die [X.] abJuli 1996 eine Nachberechnung, nach der sich der ungedeckte Bedarf [X.] für die [X.] bis einschließlich November 1997 auf Beträge zwischen mo-natlich rund 493 [X.] und rund 869 [X.] beläuft.Die [X.] ist verheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein am 26. Juni 1981 [X.] hervorgegangen, der in dem hier maßgeblichen [X.]raum noch [X.] besuchte. Die [X.] ist halbtags erwerbstätig und erzielte 1996/97ein [X.] von rund 29.000 [X.]. Ihr vollschichtig berufstätigerEhemann verdiente rund 117.300 [X.] brutto im Jahr. Die [X.] bewohnt mitihrer Familie eine im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehende [X.] mit einer Wohnfläche von 103,61 m², für deren Finanzierung noch [X.] bestehen.Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei ihrer Muttergegenüber in Höhe von monatlich 580 [X.] unterhaltspflichtig. Zu Zahlungen indieser Höhe sei sie unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche gegenüberihrem Ehemann sowie des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus in der Lage.Mit der Klage hat der Kläger die [X.] auf Unterhalt für die Mutter für die [X.]vom 29. Januar 1996 bis zum 30. November 1997 im Wege einer Teilklage [X.] genommen. Ausgehend von einem monatlichen [X.] 580 [X.] hat er unter Berücksichtigung von der [X.]n - unter [X.] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - geleisteter Zahlungen eine [X.] Unterhaltsforderung von 8.232,13 [X.] zuzüglich Zinsen geltend [X.] -Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich nicht für lei-stungsfähig.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage in Höhe von1.346,13 [X.] nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Es hatangenommen, daß die [X.] monatlichen Unterhalt von 300 [X.] schulde;auf den sich für den Klagezeitraum ergebenden Unterhaltsanspruch von6.630 [X.] habe sie 5.283,87 [X.] gezahlt.Das [X.] hat die Berufung des [X.], mit der er - unterBerücksichtigung der vorgenannten Zahlungen der [X.]n - die [X.] in Höhe von (insgesamt) 7.532,13 [X.] zuzüglich Zinsen weiterverfolgthat, zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der [X.]n die Klageantragsgemäß in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die- zugelassene - Revision des [X.], mit der er die Verurteilung der [X.]nin dem im Berufungsverfahren beantragten Umfang erstrebt.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Es führt in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-dung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].1. Die Forderung des [X.] auf monatliche Unterhaltszahlungen von580 [X.] ist für Juli und August 1996 sowie für Februar 1997 in der geltend ge-machten Höhe nicht gerechtfertigt. Nach der Nachberechnung des [X.] sindin diesen Monaten geringere Sozialhilfeleistungen für die Mutter erbracht [X.], und zwar für Juli und August 1996 monatlich 493,48 [X.] und für [X.] 496,80 [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] kann er die Klagefor-derung nicht auf die in den anderen Monaten erbrachten höheren [X.] stützen, da er durchgehend nur eine monatliche Unterhaltsforderungvon 580 [X.] geltend macht. Wegen des in den genannten Monaten verlangtenhöheren Unterhalts hat die Revision deshalb keinen Erfolg.2. Darüber hinaus sind nicht für den gesamten hier maßgeblichen [X.]-raum die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Unterhalt für eine vor Klageer-hebung liegende [X.], wie er vorliegend ausschließlich in Rede steht, verlangtwerden kann. Daß die [X.] in Verzug gekommen war und deshalb nach§ 1613 Abs. 1 [X.] in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung [X.] einen vor der Rechtshängigkeit des Anspruchs liegenden [X.]raum gefordertwerden kann, ist nicht festgestellt worden. Bei Unterhaltsansprüchen, die nach§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1993 ([X.] [X.]) kraftGesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind, wirkt der [X.] des Anspruchs nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 91Abs. 3 Satz 1 [X.] in der Fassung vom 23. Juni 1993 - außer unter den Vor-aussetzungen des bürgerlichen Rechts - aber nur dann auf den Beginn der [X.], wenn dem Unterhaltspflichtigen der Bedarf unverzüglich nach [X.] Trägers der Sozialhilfe schriftlich mitgeteilt wurde. Dabei ist der [X.]punktder Kenntnis im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.] maßgebend (vgl. [X.]. 121/93 S. 219), weshalb es darauf ankommt, wann dem Träger [X.] bekannt geworden ist, daß die Voraussetzungen für die Gewährungder Sozialhilfe vorlagen.Da der Mutter (erst) ab 29. Januar 1996 Sozialhilfe geleistet wurde, kannder Kläger als Träger der Sozialhilfe schwerlich bereits am 9. August 1995, alser die [X.] über die Hilfegewährung unterrichtete, Kenntnis im Sinne des- 7 -§ 5 [X.] gehabt haben (vgl. zum [X.]punkt der Kenntnis: LPK-[X.] 4. [X.] 91 [X.] 57; [X.] FamRZ 1994, 1, 2 f.). Eine vor Kenntniserlangung erfolgteMitteilung des Bedarfs kann indessen die Rechtswirkungen des § 91 Abs. 3Satz 1 [X.] in der hier anzuwendenden Fassung nicht zur Folge haben. [X.] des [X.] vom 25. April 1996, mit dem der [X.]n u.a. die Hö-he der Sozialhilfeleistungen für die Mutter mitgeteilt wurde, erfüllt zwar die Vor-aussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 [X.], ist aber nicht mehr unverzüglichim Sinne der Bestimmung erfolgt (vgl. [X.]surteil vom 21. Juni 1989 - [X.]/88 - FamRZ 1989, 1054, 1055; LPK-[X.] [X.]O § 91 [X.] 57; [X.] [X.]OS. 3). Dieses Schreiben eröffnete deshalb erst vom Zugang bei der [X.]nan die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme (vgl. [X.]surteil vom 21. Juni 1989[X.]O; [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 91 [X.] 62; Oesterrei-cher/Schelter/Kunz/ [X.] [X.] § 91 [X.] 157). Da der Zugang des [X.] nicht vor dem 26. April 1996 erfolgt sein kann, scheidet eine Inanspruch-nahme für die [X.] bis zum 25. April 1996 aus. Wegen der bis dahin geltendgemachten Unterhaltsansprüche ist die Revision deshalb ebenfalls unbegrün-det.3. Die aus § 1601 [X.] folgende Unterhaltspflicht der [X.]n für ihreMutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Der Unterhaltsbedarf der [X.] durch ihre Unterbringung in einem Altenheim bestimmt, deren [X.] von der [X.]n nicht bezweifelt wird. In Höhe der nicht durch [X.] und Vermögen der Mutter gedeckten Heimkosten ist diese deshalbals unterhaltsbedürftig anzusehen, soweit die betreffenden Kosten zutreffendangesetzt worden sind.Der [X.] steht nicht entgegen, daß die Mutter nochüber Vermögen in Höhe von 4.500 [X.] verfügt, von dessen Verwertung [X.] von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] in Verbindung mit § 1- 8 -Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom [X.] in der Fassung der Verordnung vom 23. Oktober 1991 nicht abhängiggemacht werden darf. Zwar ist ein - nicht minderjähriger - Unterhaltsberechtig-ter im Verhältnis zu dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich gehalten, vorhan-denes Vermögen zu verwerten, soweit ihm dies - auch unter [X.] - zumutbar ist. Das schließt es indessen nicht aus, [X.] eine gewisse Vermögensreserve als sogenannten Not-groschen für Fälle plötzlich auftretenden ([X.] zu belassen (vgl.[X.]surteil vom 5. November 1997 - [X.] - FamRZ 1998, 367, 369 fürein volljähriges Kind; [X.], Urteil vom 5. Dezember 1956 - [X.]/56 -FamRZ 1957, 120 für einen 74 Jahre alten Vater, der [X.] nach § 17Abs. 1 Nr. 5 [X.] beantragt hatte). Zu einer anderen Beurteilung besteht auchim Rahmen der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt kein Anlaß(anderer Ansicht [X.] FamRZ 2001, 437). Auch betagte, in einem Heimlebende Eltern können - ebenso wie andere ältere Menschen - noch [X.] benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen [X.] (vgl. etwa [X.], 1639 f. der darauf hinweist, daß die Ka-pitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zubestreiten). Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, schließtsich der [X.] der im Schrifttum wohl herrschenden Meinung an, nach der [X.] zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Verbin-dung mit der Durchführungsverordnung anzusetzen ist (vgl. [X.] 1991,1, 7 f.; [X.]. [X.]. 3.2; [X.] in [X.] des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [X.]. [X.] 206; [X.] An-waltshandbuch § 12 [X.] 27; [X.]/[X.] Unterhaltsrecht Kap. 16 [X.] 20;Müller [X.] 1995, 190, 191; Erdrich in [X.]/ [X.] Praxishandbuch Familien-recht Teil J [X.] 33; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 5. Aufl. § 2 [X.] 614; [X.]/Zink [X.] § 91 [X.] 38).- 9 -4. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.], 1391 f.veröffentlicht ist, hat angenommen, die [X.] sei zur Zahlung von Elternun-terhalt nicht leistungsfähig. Hierzu hat es ausgeführt: Ein Ehegatte sei nichtverpflichtet, dem anderen Geldmittel zur Verfügung zu stellen, damit dieserUnterhaltsleistungen für seine Eltern erbringen könne. Deshalb verbiete [X.] Berechnung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes, diedarauf beruhe, das Einkommen der Ehegatten zu addieren, hiervon die Famili-enlasten abzuziehen und den verbleibenden Rest hälftig aufzuteilen. Der sichdaraus rechnerisch ergebende Betrag stelle kein Einkommen des [X.] dar, vielmehr habe er gegenüber seinem Ehegatten nur einen - nichtauf Geldleistung gerichteten - Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt.Auch gegen die von dem Kläger angewandte Methode zur Ermittlung der [X.] bestünden Bedenken. Es gehe nicht an, den [X.] der [X.]n gegen ihren Ehemann zu ermitteln und den der [X.] im Verhältnis zu ihrer Mutter zustehenden Selbstbehalt entsprechendzu kürzen mit der Folge, daß die [X.] zumindest teilweise leistungsfähigsei. Denn diese Methode führe letztlich dazu, daß der Ehepartner des unter-haltspflichtigen Kindes zumindest indirekt den Unterhalt der Schwiegereltern,denen gegenüber er nicht unterhaltspflichtig sei, finanzieren müsse, und zwarauf Kosten seines eigenen Lebenszuschnitts. Im Bereich von nicht erheblichüber dem Durchschnitt liegenden Einkünften der Ehegatten, wie sie auch [X.] vorhanden seien, entspreche es in der Regel der [X.], daß beide Ehegatten ihre jeweiligen Einkünfte - mit [X.] kleinerer Beträge für ihren persönlichen Bedarf - voll für den Familien-unterhalt zur Verfügung stellen würden mit der Folge, daß die Familie einenentsprechend höheren Lebensstandard genieße. Dieser Lebensstandard werdebeeinträchtigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind einen Teil seiner Einkünfte fürden Elternunterhalt abzweigen müsse. Eine andere Bewertung sei nur dann- 10 -gerechtfertigt, wenn das unterhaltspflichtige Kind von seinem Ehegatten [X.] unterhalten werde. Davon könne indessen nur bei überdurchschnitt-lich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners ausgegangen wer-den, weil in solchen Fällen nur eine relativ geringfügige Beeinträchtigung [X.] eintrete, die selbst unter Berücksichtigung [X.] der Familie vor dem Aszendentenunterhalt hingenommen werdenkönne. Deshalb komme es in der Regel allein auf das Einkommen des unter-haltspflichtigen Kindes an. Nur wenn dieses den - auch für den hier maßgebli-chen [X.]raum - mit monatlich mindestens 2.250 [X.] (incl. 800 [X.] Warmmiete)anzusetzenden Selbstbehalt übersteige, komme eine Unterhaltsverpflichtung [X.]. Da das Einkommen der [X.]n unter diesem Selbstbehalt liege,sei sie nicht leistungsfähig. Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt und [X.] des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werde, [X.] dies aber nicht zwangsläufig zur Annahme der Leistungsfähigkeit. [X.] nämlich zu beachten, daß eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht des-halb angenommen werden könne, weil der Unterhaltspflichtige mit einem gutverdienenden Partner verheiratet sei. Vielmehr sei dann eine Kontrollberech-nung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltspflichtige auch ohne Be-rücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre. Diese Kontrollberechnung,die von fiktiven Einkünften aus einer vollschichtigen Tätigkeit ausgehe - was [X.] des [X.] durchaus fraglich sei -, führe im vorliegen-den Fall ebenfalls zu dem Ergebnis, daß es an der erforderlichen Leistungsfä-higkeit der [X.]n fehle.Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen [X.]) Wie der [X.] inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom11. Februar 1987 (- [X.] - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden [X.] 11 -kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem [X.] zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, alser durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt seinAuskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden [X.] richtet sich nach dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht-lich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten [X.] des angemessenen [X.] nicht benötigt wird, steht [X.] selbst zur Verfügung und kann folglich für [X.] eingesetztwerden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge-samt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällennicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessenerFamilienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle-rung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, d[X.]uch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist ([X.]surteil vom15. Oktober 2003 - [X.]/00 - zur [X.] vorgesehen).b) In der vorgenannten Entscheidung brauchte der [X.] die Frage, un-ter welchen Umständen ein Unterhaltspflichtiger sein unter dem [X.] eigenes Einkommen für den Elternunterhalt einzusetzen hat, [X.] nicht abschließend zu beurteilen. Denn der damals zugrundeliegendeSachverhalt war zum einen durch gehobene Einkommensverhältnisse [X.] der Unterhaltspflichtigen und zum anderen dadurch geprägt, daßdieses Einkommen den tatrichterlich angesetzten Familienunterhalt ganz er-heblich überstieg. Im vorliegenden Fall ist indessen darüber zu befinden, wiedie Leistungsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltspflichtigen bei [X.] des Selbstbehalts allgemein zu beurteilen ist.[X.]) Auch insofern kommt dem Gesichtspunkt maßgebende [X.], ob und gegebenenfalls inwieweit das Einkommen des [X.] -zur Bestreitung des vorrangigen angemessenen [X.] benötigtwird. Das hängt wiederum davon ab, wie der geschuldete Familienunterhalt zubemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 a [X.] seinem Umfang nach alles [X.], was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürf-nisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist, und sich an denehelichen Verhältnissen ausrichtet, kann er nicht generell mit den Mindest-selbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten - gegebenenfallsunter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalt erforderlichen Betrages - an-gesetzt werden (so aber [X.] [X.]O [X.]. [X.] 207 b). Denn der Ehegattedes Unterhaltspflichtigen steht außerhalb dessen [X.] seinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten inseiner Lebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des [X.] [X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.], 860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, mußvielmehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti-gen - nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unterBerücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, [X.] sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom-mensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als beigünstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. [X.]surteile vom 23. [X.] - [X.] - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003[X.]O S. 864).Wie der [X.]bedarf danach zu bemessen ist, obliegt dertatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das [X.] nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,wie sie von der [X.]n und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten imwesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-- 13 -baren, daß die Sparquote in [X.] (nach den Angaben der [X.] abgedruckt u.a. in [X.] Weltalmanach 2004 Sp. 277) in [X.] 1996 und 1997 etwas mehr als 10 % des verfügbaren Einkommens be-trug. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem Verbrauch desgesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann, muß der für seineeingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete [X.], wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem Ehegatten zuzubilli-genden [X.]ssätze übersteigt, vortragen, wie sich der Familien-unterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträge zur [X.] verwendet werden. Soweit das Einkommen der Ehegatten nicht für [X.] verwendet, sondern der Vermögensbildung zugeführt wird, istder Ansatz eines aus den Einkommensverhältnissen abgeleiteten Familienun-terhaltsbedarfs möglicherweise nicht gerechtfertigt. Denn vermögensbildendeMaßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit es nicht etwa um [X.] eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rah-men betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hierzu [X.]surteil vom19. März 2003 - [X.]/00 - FamRZ 2003, 1179, 1180 ff.) - nicht zu [X.] unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. In diesem Sinne bedeutsa-me Anhaltspunkte kann auch der Träger der Sozialhilfe geltend machen, da [X.] § 116 Abs. 1 [X.] von dem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht ge-trenntlebenden Ehegatten Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens-verhältnisse verlangen kann, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es [X.].Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, kannein Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für die Zahlung von [X.] einzusetzen sein. Ist der Familienunterhalt nämlich einerseits [X.] die für die Eheleute maßgeblichen [X.]sätze, andererseitsaber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevante Einkommen, so steht- 14 -dem Unterhaltspflichtigen - der zum Familienunterhalt nur so viel beitragenmuß, wie es dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht -, ein Teilseines Einkommens zur Verfügung mit der Folge, daß er insoweit unterhalts-rechtlich leistungsfähig sein kann, ohne daß es darauf ankommt, ob sein Ein-kommen über dem [X.] liegt. Denn sein angemessener Unter-halt ist im Rahmen des [X.] gewährleistet (ebenso [X.]/[X.][X.]O § 2 [X.] 645; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.[X.] 5084 f.; [X.] [X.]O § 12 [X.] 96; [X.]/[X.] [X.]O [X.]. [X.] 42;Henrich [X.]. zu [X.] FamRZ 1992, 589, 590).bb) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen mit einem unterdem Selbstbehalt liegenden Einkommen kann sich aber auch dann ergeben,wenn er neben der Haushaltsführung zum Beispiel einer geringfügigen Neben-beschäftigung nachgeht, das hieraus erzielte Einkommen jedoch tatsächlich füreigene Zwecke verwenden kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn [X.] seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen,bereits durch die allein übernommene Haushaltsführung erfüllt, seine Einkünftefür den Familienunterhalt nicht eingesetzt zu werden brauchen und ihm deshalbverbleiben (ebenso [X.]/[X.] [X.]O [X.] 5079).Leistungsfähig kann ein Unterhaltspflichtiger aber auch dann sein, [X.] soweit er sein Einkommen tatsächlich für den Familienunterhalt einsetzt,hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet ist, weil er bereits durch die ebenfallsübernommene Haushaltsführung zum Familienunterhalt beiträgt. Da die [X.] allerdings ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in [X.] Verantwortung bestimmen können (vgl. [X.] FamRZ 2002, 527, 528),steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäreArbeitsteilung zu treffen, die einen Ehegatten mehr belasten als den anderen.Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im [X.] 15 -zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach [X.] und Glauben jedenfalls dannverwehrt, wenn ein erhebliches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge [X.] vorliegt. In einem solchen Fall ist darauf abzustellen, in wel-chem Umfang der Unterhaltspflichtige rechtlich gehalten ist, über die [X.] hinaus zum Familienunterhalt beizutragen. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt können sich für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel ergeben (vgl.[X.]/[X.] [X.]O § 2 [X.] 645; [X.] [X.]O § 12 [X.] 94).cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszu-gehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geld-mittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende [X.] so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten [X.] (vgl. [X.]surteile vom 11. Februar 1987 [X.]O S. 473 f. und vom15. Oktober 2003). Hierzu wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, von [X.] Einkommensverhältnissen sei etwa auszugehen, wenn das bereinigteEinkommen dem doppelten Selbstbehalt der Ehegatten entspreche (so [X.][X.]O § 12 [X.] 99), oder wenn es im Bereich der letzten Einkommensgruppeder [X.] Tabelle liege [X.] FamRZ 2002, 570, 571 f.), was vomErgebnis her vergleichbar ist. Die Würdigung entsprechender Verhältnisse alseinen auskömmlichen Familienunterhalt gewährleistend kann jedenfalls [X.] nicht beanstandet werden.5. Ausgehend hiervon begegnet es rechtlichen Bedenken, daß das Be-rufungsgericht die [X.] nicht für verpflichtet gehalten hat, Unterhalt für ihreMutter zu zahlen.a) Einkommensverhältnisse, bei denen unabhängig von dem [X.] [X.]n auf die Gewährung auskömmlichen [X.] geschlos-sen werden kann, liegen zwar nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht in- 16 -Bezug genommenen Vorbringen des [X.] verfügte die [X.] über einmonatliches Nettoeinkommen von 1.425,23 [X.]. Nach Abzug der vom [X.] festgestellten Fahrtkosten (monatlich 199 [X.]) sowie der [X.] (monatlich 96,45 [X.]) verblieb ein bereinigtesEinkommen von rund 1.130 [X.]. Das bereinigte monatliche [X.] Ehemannes der [X.]n belief sich auf rund 5.379 [X.]. Nach dem zu-sammengerechneten Einkommen der Ehegatten von 6.509 [X.] war für [X.] des [X.] ein Betrag von 875 [X.] (entsprechend dem Tabellenun-terhalt gemäß Gruppe 8, 3. Altersstufe der [X.] Tabelle) zuzüglich dermit rund 194 [X.] festgestellten Kosten der Krankenversicherung, mithin insge-samt 1.069 [X.], anzusetzen. Danach verblieben [X.] von5.440 [X.]. Ein Wohnvorteil ist nach den von der Revision nicht angegriffenenund aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Ausführungen des [X.]s nicht hinzuzurechnen. Insofern begegnet es weder Bedenken,daß das Berufungsgericht nicht auf den objektiven Wohnwert des Familien-heims abgestellt, noch daß es gleichermaßen Zins- und Tilgungsleistungen aufdie zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen berücksichtigt hat (vgl. [X.]s-urteil vom 19. März 2003 [X.]O S. 1181 f.).Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht ermessensfehlerhaft,daß das Berufungsgericht von einem [X.] der unterhaltspflichti-gen [X.]n von 2.250 [X.] ausgegangen ist. Dieser Betrag entspricht viel-mehr unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei derInanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, den Mitteln, die einem [X.] selbst bei nur durchschnittlichen Einkommensverhältnissenmindestens zu belassen sind (vgl. [X.]surteil vom 23. Oktober 2002 [X.]OS. 1700 f.). Der genannte Betrag kann auch bereits für die [X.] ab Januar 1996zugrundegelegt werden, auch wenn erstmals zum 1. Juli 1998 in der Düssel-dorfer Tabelle [X.] im Rahmen des [X.] auf-- 17 -geführt worden sind. Denn der Betrag von 2.250 [X.] errechnet sich aus demgegenüber einem volljährigen Kind anzuerkennenden Selbstbehalt von1.800 [X.] zuzüglich eines Zuschlags von 25 %. Der (normale) angemesseneSelbstbehalt belief sich aber schon zum 1. Januar 1996 auf 1.800 [X.] (vgl.[X.]. 5 der [X.] Tabelle, Stand: 1. Januar 1996).Der Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß [X.] der [X.]n deshalb herabzusetzen sei, weil die auf sie entfal-lenden anteiligen Wohnkosten geringer seien als der in dem Selbstbehalt mitmonatlich 800 [X.] enthaltene Betrag für die Warmmiete. Es unterliegt grund-sätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu be-lassenden Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse [X.] als in den Unterhaltstabellen zu gewichten und sich zum Beispiel mit einerpreiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zweckeeinsetzen zu können ([X.]surteil vom 25. Juni 2003 - [X.]/00 - zur [X.] vorgesehen). Eine Herabsetzung des der [X.]n zuzubilligen-den Selbstbehalts ist deshalb nicht veranlaßt.Ausgehend von einem für die [X.] und ihren Ehemann anzusetzen-den [X.] von insgesamt 4.000 [X.] (2.250 [X.] + 1.750 [X.]) er-reichen die [X.] den doppelten Selbstbehalt aber bei weitem [X.]) Das bedeutet indessen noch nicht, daß im vorliegenden Fall keinefreien Mittel zum Elternunterhalt zur Verfügung stünden. Die tatrichterliche Be-urteilung, daß Einkünfte in der hier vorliegenden Größenordnung - abgesehenvon kleinen Beträgen für den persönlichen Bedarf - nach der [X.] voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet werden, begegnet [X.] rechtlichen Bedenken. In welcher Höhe der [X.] ist, bedarf der tatrichterlichen Würdigung unter [X.] 18 -der Umstände des Einzelfalls. Da das Berufungsgericht solche Feststellungen,insbesondere zu Konsum- und etwaigen [X.] der Ehegatten,nicht getroffen hat, kann das angefochtene Urteil in dem aus der Entschei-dungsformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben. Es ist deshalb inso-weit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dieses wird die zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der [X.]n erforderli-chen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag - nachzuholen haben.6. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Wenn die zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergebensollten, daß das Einkommen der [X.]n und ihres Ehemannes nicht in vollerHöhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, sondern teilweise der Vermö-gensbildung diente, dürfte die [X.] in Höhe des insofern auf sie entfallen-den Anteils als leistungsfähig anzusehen sein. Eine Notwendigkeit, in ange-messenem Rahmen zusätzliche Altersvorsorge zu betreiben, dürfte neben [X.] nicht bestehen.b) Falls dagegen festgestellt werden sollte, daß das Einkommen [X.] in voller Höhe für den Familienunterhalt verwendet wurde, wird [X.] sein, ob die [X.] rechtlich verpflichtet war, das von ihr erzielte Ein-kommen insgesamt für den Familienunterhalt zur Verfügung zu stellen oder obdeshalb, weil sie erwerbstätig war und evtl. zusätzlich die volle oder überwie-gende Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ein erhebli-ches Mißverhältnis der beiderseitigen Beiträge zum Familienunterhalt vorliegt(vgl. unter 4 [X.]) Was die Höhe der ungedeckten Heimkosten anbelangt, so läßt [X.] den getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob dasHeim - etwa nach den §§ 1 ff. des Art. 49 a des [X.] -vom 26. Mai 1994 ([X.] I 1014) - berechtigt war, rückwirkend ab 1. Juli 1996höhere Kosten in Rechnung zu stellen. Im weiteren Verfahren wird deshalb [X.] sein, ob die hierfür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen erfülltwaren.d) Das Berufungsgericht wird sich schließlich die Frage vorzulegen ha-ben, ob die geltend gemachten Unterhaltsansprüche mit Rücksicht darauf, daßdie Klageerhebung erst im Oktober 1998 erfolgt ist, teilweise verwirkt sind (vgl.hierzu [X.]surteil vom 23. Oktober 2002 [X.]O S. 1698, 1699 f.).HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 224/00

17.12.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2003, Az. XII ZR 224/00 (REWIS RS 2003, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 150

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