Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 7 BN 2/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 16942

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Gegenstand

Festsetzung des Wasserschutzgebietes "Wilde Brunnen"


Gründe

I

1

Die Antragstellerin, eine im Vorderen [X.] gelegene Gemeinde, wendet sich gegen eine Rechtsverordnung des [X.] zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der [X.] bis [X.] im Wasserschutzgebiet „Wilde Brunnen“.

2

Die [X.] gewinnt ihr gesamtes Trinkwasser aus dem Grundwasserleiter des Tals der Wiese. Im Gewann „Wilde Brunnen“, das vorwiegend auf der Gemarkung der Antragstellerin liegt, wurden in den 70er Jahren drei Brunnen errichtet; zum Schutz des Grundwasservorkommens wurde 1977 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.

3

Nach Überprüfung der hydrogeologischen Verhältnisse im [X.] stellte das vormalige [X.] ([X.]) in einem Abschlussgutachten von Oktober 1989 fest, dass die Schutzzonen der öffentlichen Trinkwasserbrunnen insgesamt zu gering bemessen seien. Die [X.] beantragte daraufhin Ende November 2003 die Erweiterung des Wasserschutzgebietes „Wilde Brunnen“.

4

Im März 2006 beschloss die Antragstellerin eine Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans, die u.a. im westlich an den Ortsrand von [X.] anschließenden Bereich Wohnnutzung sowie südlich davon ein Mischgebiet vorsieht. Hinsichtlich dieser Flächen wurde die Fortschreibung vom Landratsamt Lörrach nicht genehmigt, weil sie in dem als [X.] vorgesehenen Gebiet liegen.

5

Die am 10. November 2009 erlassene Verordnung sieht für die [X.], die gegenüber der Verordnung von 1977 von ca. 37 ha auf ca. 90 ha erweitert wird, umfangreiche Bau- und Nutzungsverbote vor. Die Schutzzone [X.] wird von 102 ha auf ca. 388 ha ausgedehnt. Der westlich des Ortsteils [X.] an die Bebauung anschließenden bisher nahezu unbebauten Flächen im Talgrund der Wiese liegen nunmehr im Bereich der [X.].

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Erweiterung der Schutzzonen. Das Wasservorkommen der Brunnen I bis [X.] sei trotz der periodisch vorkommenden Überschreitungen der Grenzwerte für coliforme Bakterien im Brunnen [X.] schutzwürdig. Der [X.]keit stehe nicht entgegen, dass die [X.] nicht nach der [X.] bemessen sei. Die [X.] verlaufe teilweise innerhalb der Bebauung im Westen des Gemeindegebietes der Antragstellerin. Die Erweiterung der [X.] bis an den westlichen [X.] stelle daher unter Berücksichtigung der vorhandenen Gegebenheiten den größtmöglichen Schutz dar. Die Ermittlung des Einzugsgebietes beruhe auf tragfähigen wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Erkenntnissen. Der Erstellung eines numerischen Grundwassermodells habe es nicht bedurft. Die Antragstellerin werde durch die Verordnung nicht unverhältnismäßig in ihrer Planungshoheit betroffen. Selbst wenn für die von der Festsetzung der [X.] betroffenen Gebiete von einer verfestigten und konkretisierten Planung auszugehen wäre, müsste dieser Belang gegenüber den konkreten Bedürfnissen der Trinkwasserversorgung zurücktreten.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen eines [X.] nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

9

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verletzt.

a) Die Notwendigkeit, ein von der Antragstellerin weder unbedingt noch hilfsweise beantragtes Sachverständigengutachten zur „Diskrepanz der der Wasserschutzverordnung zugrunde liegenden fachlichen Ergebnisse“ (Ziffer 3.3 der Beschwerdebegründung) einzuholen, musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen.

Die - unstreitige - Diskrepanz zwischen den berechneten und den mit dem [X.] gemessenen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers im Schutzgebiet „Wilde Brunnen“ beruht nach der vom Verwaltungsgerichtshof auf Seite 19 der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Stellungnahme des [X.] ([X.]) vom 26. September 2006 auf dem inhomogenen Aufbau der Talfüllung des [X.]s. Danach sind geringmächtige, besonders durchlässige Gerölllagen verantwortlich für sehr schnelle Fließwege. Bei den aus Pumpversuchen ermittelten kf-Werten, die für die Berechnung der [X.] angesetzt werden, wird über gut und gering durchlässige Schichten des Aquifers gemittelt ([X.] 7). Die Inhomogenitäten werden bei den aus hydraulischen Kennwerten ermittelten Fließgeschwindigkeiten nicht berücksichtigt ([X.] 5). Angesichts dieser von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffenen sachverständigen Stellungnahme hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Abweichendes folgt nicht daraus, dass der [X.] bereits im [X.] stattgefunden hat. Er ist ausweislich weiterer sachverständiger Stellungnahmen des [X.], die der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen auf Seite 22 aufgeführt und auf Seite 24 inhaltlich ausgewertet hat, nach den auch heute noch gültigen Regeln von Wissenschaft und Technik durchgeführt und gut dokumentiert worden ([X.], Stellungnahme vom 24. Oktober 2007, [X.] 2). Die hydrogeologischen Verhältnisse haben sich seit dem [X.] nicht verändert, so dass die [X.] noch heute ihre Gültigkeit haben ([X.], Stellungnahme vom 21. September 2006, [X.] 2). Nach den auf eine Stellungnahme des [X.] vom 24. September 2004 gestützten Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hatten weder die Änderung der Bebauungssituation noch die Erhöhung des [X.] zur Folge, dass sich die unterirdischen Fließverhältnisse geändert haben. Die Grundwasserneubildung aus Niederschlag ist für das Grundwasserdargebot im [X.] nur von untergeordneter Bedeutung (UA [X.] 23 f.).

Der Verwaltungsgerichtshof musste daher auch kein aktuelles numerisches Grundwassermodell einholen. Abgesehen davon hätte nach der fachlichen Einschätzung des [X.] in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 ein numerisches Grundwassermodell keine neuen Erkenntnisse oder eine Änderung der flächenhaften Ausdehnung der [X.] erbracht, weil ein Grundwassermodell die beobachteten und gemessenen Grundwasserfließverhältnisse, also auch die mittels [X.] ermittelte modale Abstandsgeschwindigkeit widerspiegeln muss ([X.] 2; UA [X.] 24).

b) Der Verwaltungsgerichtshof war nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, „ob eine Verringerung der [X.] um weitere 200 bis 250 m bzw. die Herausnahme des seitens der Gemeinde zur Wohn- und Mischbebauung vorgesehenen Gebietes überhaupt eine relevante Erhöhung des Risikopotenzials für das Grundwasservorkommen bedeutet hätte und ob sich eine derartige Erhöhung unter Beachtung strenger Schutzanforderungen für bauliche Anlagen ergeben hätte“ (Ziffer 3.1 der Beschwerdebegründung).

Die Notwendigkeit eines solchen Sachverständigengutachtens musste sich dem Verwaltungsgerichtshof schon deshalb nicht aufdrängen, weil nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung der Nachweis eines drohenden Schadenseintritts im Einzelfall nicht erforderlich ist, sondern es ausreicht, typischerweise gefährlichen Situationen zu begegnen (UA [X.] 14 und 26).

Nach dem vom Verwaltungsgerichtshof insoweit in Bezug genommenen Arbeitsblatt [X.] der Richtlinien für [X.] des [X.] ([X.]) von Juni 2006 (abgedruckt in: von [X.]/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 2, [X.]) stellen u.a. die Ausweisung neuer Baugebiete, der Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und der Neubau von Straßen für die [X.] regelmäßig ein sehr hohes Gefährdungspotenzial dar (Tabelle 1, Nr. 2.2, 4.1 und 4.7). Gemäß Nr. 7 Satz 2 des Arbeitsblattes sind solche Maßnahmen in der [X.] in der Regel nicht tragbar. Gegen eine allgemeine Orientierung an den Vorgaben des als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ herangezogenen [X.]-Arbeitsblattes ist nichts zu erinnern. Besondere Umstände, aufgrund derer es fachlich vertretbar sein könnte, von der Regelvermutung des [X.]-Arbeitsblattes abzuweichen und die [X.] um die von der Antragstellerin für eine Wohn- und Mischbebauung vorgesehenen Flächen zu reduzieren, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt (UA [X.] 19 ff.).

Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die vorhandene Bebauung in der Vergangenheit zu keinen Problemen für das Trinkwasservorkommen geführt und der dem westlichen [X.] am nächsten gelegene Brunnen I bisher keine bakteriologischen Belastungen aufgewiesen hat. Die von der Antragstellerin für eine Wohn- und Mischnutzung vorgesehenen Flächen schließen westlich an die bereits vorhandene Bebauung an und liegen damit näher an den Brunnen I bis [X.] als die vorhandene Bebauung. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragstellerin, das Trinkwasservorkommen sei auch dann ausreichend geschützt, wenn man nicht nur die bereits bebauten, sondern auch die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen aus der [X.] herausnähme, fernliegend.

Nicht weiter nachgehen musste der Verwaltungsgerichtshof zudem der Frage, ob der Schutz des Trinkwasservorkommens im Gebiet „Wilde Brunnen“ ohne Erweiterung der [X.] durch strenge Schutzauflagen bei der [X.] gewährleistet werden könnte. Das mit den o.a. Baumaßnahmen in der [X.] regelmäßig verbundene sehr hohe Gefährdungspotenzial geht nach den im angegriffenen Urteil auf Seite 20 wiedergegebenen Einlassungen des Mitarbeiters Dr. [X.] vom [X.] in der mündlichen Verhandlung selbst bei erhöhten Anforderungen an Material und Dichtigkeit vor allem von der Verminderung von Deckschichten, den Bauphasen und den Kanalisationsanlagen aus.

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich nicht deshalb gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, weil er kein Sachverständigengutachten dazu eingeholt hat, „welche städtebaulichen Notwendigkeiten sich aus der gegenwärtigen Lage der Antragstellerin ergeben und inwieweit die Ausweisung des von ihr geplanten und durch die [X.] verhinderten Gebietes notwendig war“ (Ziffer 3.2 der Beschwerdebegründung).

Nach dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs führt die von der Antragstellerin befürchtete Einschränkung ihrer Entwicklungschancen nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit, weil dieser Belang gegenüber dem Interesse an einer gesicherten Trinkwasserversorgung zurücktreten müsse. Die Antragstellerin unterliege einer besonderen Situationsgebundenheit, weil die [X.] zur Sicherstellung ihrer Trinkwasserversorgung auf das Grundwasservorkommen im [X.] angewiesen sei. Die Pläne zur Erweiterung des Wasserschutzgebietes hätten einen zeitlichen Vorrang vor den während des Verwaltungsverfahrens beschlossenen Änderungen des Flächennutzungsplans. Die Antragstellerin habe zudem nicht dargelegt, dass sie für ihre gemeindliche Entwicklung zwingend gerade auf die Flächen in der [X.] angewiesen sei (UA [X.] 27 bis 29).

In der Beschwerdebegründung ist schon nicht dargetan, inwieweit die „städtebaulichen Notwendigkeiten“ einem [X.] zugänglich sind. Zudem kann ihr nicht entnommen werden, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen musste, obwohl die Antragstellerin selbst darauf weder durch einen unbedingten Beweisantrag noch einen Hilfsbeweisantrag hingewirkt hat.

Aus der Bezugnahme der Antragstellerin auf ihre Ausführungen unter Ziffer 3.2.1.1 der Antragsbegründung vom 18. Mai 2010 sowie unter Ziffer 2 ihres Schriftsatzes vom 27. Februar 2014 folgt nichts anderes. Die Ausführungen unter Ziffer 3.2.1.1 der Antragsbegründung erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, bei den von der Ausweitung der [X.] betroffenen Flächen handele es sich um „die einzige Möglichkeit einer großflächigen Siedlungsentwicklung“. Dem als Beleg dafür zitierten Auszug aus einer Stellungnahme des Landschaftsarchitekten D. vom 10. Mai 2005 kann aber lediglich entnommen werden, dass die Flächen, die aufgrund der naturräumlichen Begrenzungen des [X.]s und damit der Orte [X.] und [X.] hier für eine weitere Siedlungsentwicklung zur Verfügung stünden, relativ gering seien und in dem Zusammenhang dem Gebiet um die Gewanne „Lange Neumatt/[X.]“ besondere Bedeutung für die Siedlungsentwicklung zukomme, weil dieser Bereich aus landschaftsplanerischer Sicht eine vergleichsweise geringe Konfliktdichte aufweise. Abgesehen davon, dass der Konflikt zwischen Trinkwasservorkommen und baulicher Nutzung damit ausgeblendet wird, ergibt sich daraus nicht, dass im gesamten Gemeindegebiet der Antragstellerin keine anderen geeigneten Flächen für eine städtebauliche Entwicklung zur Verfügung stehen.

Die geltend gemachte „topographische Zwangslage“ der Antragstellerin wird auch unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 27. Februar 2014 nicht substantiiert dargelegt. Dafür reicht die bloße Behauptung, die topographischen Verhältnisse im Gemeindegebiet verhinderten eine Bebauung anderer Bereiche, ebenso wenig aus wie das mit einer Beweisanregung verknüpfte Vorbringen, eine andere Siedlungsentwicklung könne zu einer Verschlechterung [X.] und damit schlimmstenfalls zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Einwohner der Antragstellerin führen.

2. Die Rechtssache hat nicht die von der Antragstellerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

a) Die zu den Anforderungen an die fachlichen Grundlagen einer [X.] unter Ziffer 2.2 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen,

Können zwischenzeitliche Entwicklungen trotz der langen Zeit tatsächlich nur jeweils im Einzelfall berücksichtigt werden oder gebietet ein auch in „wasserfachlicher“ Hinsicht langer Zeitraum die Durchführung neuer Versuche?

Gebietet eine derartige Diskrepanz aufgrund der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes verbundenen Eingriffe in die Rechte Dritter vor dem Erlass der [X.] die Ermittlung neuester Daten und gegebenenfalls die Durchführung neuer Versuche?

könnten in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist die Erforderlichkeit der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes gerichtlich voll überprüfbar (Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.] 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 20). Die Erforderlichkeit setzt auch der räumlichen Ausdehnung des Wasserschutzgebietes Grenzen. Der Verordnungsgeber muss sich bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebietes - soweit möglich - an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des [X.] orientieren (Urteil vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - [X.] 445.4 § 51 [X.] Nr. 1 Rn. 21 f.). Wesentliche Grundlage für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes und die Grenzen der Schutzzonen ist daher die konzeptionelle Beschreibung der hydrologischen, geohydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse (vgl. [X.], Arbeitsblatt [X.], Nr. 4.1 und 5). Ob die dafür verwendete Datenlage hinreichend aktuell und aussagekräftig ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Namentlich kann wegen der je nach Örtlichkeit unterschiedlichen hydrogeologischen Verhältnisse und [X.] keine generelle Aussage dazu getroffen werden, wann Untersuchungsergebnisse veraltet sind oder welche fachliche Methode zur Ermittlung der Abstandsgeschwindigkeit des Grundwassers ([X.] Berechnungsverfahren oder [X.]; siehe [X.]-Arbeitsblatt [X.], Nr. 4.3.1, 2. Abs.) vorzugswürdig ist.

b) Die unter Ziffer 2.3 und 2.4 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen zur [X.]keit, Schutzbedürftigkeit und zur so genannten Schutzfähigkeit eines Grundwasservorkommens,

Ist ein Grundwasservorkommen schutzwürdig, wenn sich innerhalb seiner [X.], die sich wenigstens über einige Kilometer Entfernung von den Quellen bzw. Brunnen erstrecken soll, eine ausgedehnte Bebauung einschließlich Industriegebieten befindet und somit andauernd die abstrakte Gefahr einer Grundwasserverunreinigung gegeben ist?

Ist ein derartiges Wasservorkommen auch schutzbedürftig?

Darf die nach der [X.] zu bemessende Abgrenzung der [X.]n [X.] verkürzt werden, wenn dies bedeutet, dass typischerweise zu erwartende besondere Risiken für das Grundwasser aufgrund von Industrie- und Gewerbebebauung sich verwirklichen können, ohne dass eine Anhebung des Schutzniveaus, z.B. durch Auflagen für bestehende Betriebe, erreicht wird?

Führt die Vorbelastung durch ein unmittelbares Nebeneinander von Wasserschutz und baulicher, insbesondere gewerblicher Nutzung und insbesondere bei einer Verkürzung der [X.]n [X.] um eine wesentliche Strecke gegenüber der [X.] dazu, dass die [X.]keit des Grundwasservorkommens nur eingeschränkt ist und bei der Abwägung im Rahmen der Schutzfähigkeit anderen Belangen als dem Wasserschutz deshalb ein höheres Gewicht zukommen darf?

Reicht jede Erhöhung des [X.] für ein Grundwasservorkommen aus, um ein absolutes Bauverbot innerhalb einer verkürzten, nicht an der [X.] bemessenen [X.]n [X.] zu rechtfertigen, wenn das Grundwasser ohnehin so schnell fließt, dass die [X.] weite Bereiche bebauten Gebietes einbezieht und das Wasser somit über längere Strecken durch dieses Gebiet geflossen ist, bis es die Quelle erreicht? Oder muss die Erhöhung des [X.] in diesen Fällen einen wissenschaftlich nachweisbaren, signifikanten Grad haben, um derartig schwerwiegende Eingriffe in die Rechte Dritter zu rechtfertigen?

rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht.

Die Fragen gehen davon aus, dass sich innerhalb der [X.] eine ausgedehnte Bebauung einschließlich Industrie- und Gewerbebebauung befindet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof weder festgestellt noch wird die Darstellung der Antragstellerin durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt. Ausweislich der Anlage 1 zur Stellungnahme des [X.] vom 24. September 2004 liegt die [X.] der Brunnen II und [X.] auf nahezu unbebautem Gebiet, die [X.] des [X.] reicht zu einem geringen Teil in die angrenzende Wohnbebauung hinein.

Ungeachtet dessen führen die von der Antragstellerin formulierten Fragen nicht auf einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf.

Ein Wasservorkommen ist schutzbedürftig, wenn ohne die Unterschutzstellung eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des [X.] nach seiner chemischen Beschaffenheit oder seiner hygienischen oder geschmacklichen Eignung für [X.] befürchtet werden müsste. [X.] ist es dann, wenn es nach seiner Quantität und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der [X.]keit, wenn trotz Schutzanordnungen z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des [X.] zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet ([X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 19).

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Wasservorkommen, dessen [X.] teilweise auch auf bebautem Gebiet liegt, generell nicht oder weniger schutzwürdig/-bedürftig ist, lässt sich nicht aufstellen. Auch von einer [X.], deren räumliche Ausdehnung nur in geringem Maße hinter der [X.] zurückbleibt, wird regelmäßig noch eine Schutzwirkung für das Wasservorkommen ausgehen. Laut [X.]-Arbeitsblatt [X.] kann die [X.] Schutzzone in der Praxis häufig nicht nach der [X.] bemessen werden, wenn sie eine Reichweite von deutlich über 1 000 m erreicht oder sogar das gesamte Einzugsgebiet umfassen würde. In diesen Fällen muss die [X.] mindestens den Bereich einschließen, von dem erhöhte Gefahren für das Grundwasser ausgehen können (Nr. 4.3.2). Als [X.] in diesem Sinne hat der Verordnungsgeber vorliegend den Bereich bis hin an den westlichen [X.] der Antragstellerin festgesetzt ([X.], Stellungnahme vom 24. Oktober 2007, [X.] 2). Im Übrigen muss die hygienische Reinheit durch entsprechende Überwachung und Aufbereitung im Wasserwerk gewährleistet werden ([X.], Stellungnahme vom 26. September 2006, [X.] 7).

Ob die Festsetzung eines Schutzgebietes für ein schutzwürdiges und -bedürftiges Grundwasservorkommen wegen unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen gegenläufiger Interessen scheitert bzw. einzuschränken ist, lässt sich nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles beurteilen. [X.] Aussagen sind insoweit auch dann nicht möglich, wenn die [X.] über die [X.] hinausreicht.

c) Die Revision ist schließlich auch nicht zur Klärung der unter Ziffer 2.5, 2.6 und 2.7 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen,

Ist die Planung einer Gemeinde, die aufgrund einer fehlenden Genehmigung nicht im aktuell gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesen ist, bei der die Gemeinde aber bereits Plangebiete und Nutzungsarten festgelegt hatte, an der sie mittels Gemeinderatsbeschlüssen ausdrücklich festhält und die durch eine Ergänzung des Flächennutzungsplans noch Wirksamkeit erlangen kann, konkret genug, um durch ein Wasserschutzgebiet „nachhaltig gestört“ zu werden?

Gehen die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung der kommunalen Planungshoheit vor, wenn die Gemeinde aufgrund topographischer Gegebenheiten hinsichtlich ihrer weiteren städtebaulichen Entwicklung ebenfalls situationsbedingten Zwängen unterliegt?

Ist ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung durch ein absolutes Bauverbot im Rahmen der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gerechtfertigt, wenn gerade Flächen betroffen werden, die für die städtebauliche Entwicklung notwendig oder besonders sinnvoll sind?

zuzulassen.

Die Beschwerdebegründung legt hier einmal mehr Tatsachen zugrunde, die der Verwaltungsgerichtshof (verfahrensfehlerfrei) nicht festgestellt hat, bzw. Rechtsstandpunkte, zu denen er ausdrücklich gegenteilige Positionen eingenommen hat. Ersteres betrifft etwa die geltend gemachten städtebaulichen Zwänge, letzteres die Möglichkeit, den Flächennutzungsplan zu ergänzen. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 28 der Entscheidungsgründe festgestellt, dass die Verfügung des [X.] vom 29. Mai 2006, mit der die Genehmigung des geänderten Flächennutzungsplans für die in der [X.] gelegenen Flächen versagt worden ist, bestandskräftig geworden ist, weil die Antragstellerin keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hat.

Abgesehen davon könnten auch diese Fragen in einem Revisionsverfahren nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden. Sie betreffen die so genannte Schutzfähigkeit, d.h. die Frage, ob das Wasservorkommen ohne unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte Dritter geschützt werden kann. Dafür muss u.a. geprüft werden, welche Betroffenheiten die Ausweisung des Wasserschutzgebietes auslöst und welche zumutbaren Alternativen zur Trinkwasserversorgung abseits der Nutzung des in Rede stehenden [X.] bestehen. Dies hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

7 BN 2/14

20.01.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2014, Az: 3 S 280/10, Urteil

§ 86 VwGO, WHG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.01.2015, Az. 7 BN 2/14 (REWIS RS 2015, 16942)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16942

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