Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2010, Az. 3 AZR 427/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 2869

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - Berechnungsdurchgriff - Patronatserklärung


Leitsatz

1. Für die Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist grundsätzlich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist.

2. Ausnahmsweise kann ein Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens in Betracht kommen. In dem Fall muss ein Unternehmen, das selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Deshalb setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus.

3. Verpflichtet sich die Konzernmutter gegenüber einem Gläubiger des konzernangehörigen Versorgungsschuldners, diesen finanziell so auszustatten, dass sein Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann (sog. konzernexterne harte Patronatserklärung), begründet dies keinen Berechnungsdurchgriff.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2008 - 10 [X.] 1321/07 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Betriebsrente des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin ab dem 1. September 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen hat.

2

Der 1947 geborene Ehemann der Klägerin, dessen [X.]lleinerbin die Klägerin ist, war mit dem 15. September 1976 in die Dienste der [X.] getreten. Diese hatte ihm eine Versorgungszusage erteilt. Rechtsnachfolgerin der [X.] war die [X.] [X.]. Deren Geschäftsanteile wurden im Jahre 2001 zunächst überwiegend auf die [X.] und im selben Jahr auf die [X.] (seit dem 19. Febr[X.]r 2002: [X.] & Co. KG) übertragen. Die [X.] [X.] firmierte im Jahre 2002 zur [X.] um.

3

Der Ehemann der Klägerin schied am 18. [X.]pril 2002 mit unverfallbarer [X.]nwartschaft auf Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aus. Er erhielt seit dem 1. Mai 2002 eine Betriebsrente, die sich auf monatlich 238,76 Euro belief.

4

[X.]m 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der [X.] & Co. KG, die [X.] durch finanzielle Unterstützung zu entschulden. Der [X.]usgleich der bilanziellen Überschuldung sollte dazu dienen, eine Verschmelzung der [X.] mit der [X.] zu ermöglichen. Zum 25. [X.]pril 2006 wurde die [X.] aufgrund [X.] vom 27. Febr[X.]r 2006, dem entsprechende Beschlüsse der Gesellschafter vom selben Tage zugrunde liegen, durch [X.]ufnahme auf die [X.] verschmolzen und später in [X.], die jetzige Beklagte, umbenannt. Deren alleinige Gesellschafterin ist nach wie vor die [X.] & Co. KG. Die Beklagte ist Teil des T-Konzerns, dessen Konzernmutter die [X.] (im Folgenden: [X.].) mit Sitz in den US[X.] ist.

5

Die [X.] hatte in den Jahren 2002 bis 2005 durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine [X.]npassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner bzw. deren Hinterbliebene möglich gewesen wäre. Zwischen der [X.] & Co. KG und der [X.] sowie der [X.] bestand und besteht kein Gewinnabführungs- oder Beherrschungsvertrag.

6

Die [X.]. hatte unter dem 22. [X.]pril 2002 gegenüber dem [X.] auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: [X.]) die folgende Patronatserklärung abgegeben:

        

„[X.]

        

Patronatserklärung           

        

Wir,   

        

[X.]           

        

werden als Muttergesellschaft mittelbar 100 % der Geschäftsanteile an der

                 
        

[X.] [X.]           

        

halten.

        

Es ist uns bekannt, dass der [X.] die laufenden Versorgungsleistungen, zu denen die [X.] [X.] gegenüber ihren ausgeschiedenen [X.]rbeitnehmern verpflichtet ist, für einen [X.]raum von 5 Jahren übernommen hat. Dabei gehen wir gegenwärtig von einem Gesamtbetrag in Höhe von DM 22,5 Mio. aus. Weiterhin ist uns bekannt, dass der [X.] berechtigt ist, diese Leistungen auch vor [X.]blauf dieses [X.]raums von fünf Jahren einzustellen, wenn die [X.] [X.] finanzielle Mittel in ausreichender Höhe wiedererlangt. In Kenntnis der Mitwirkung des [X.]s im Rahmen des Sanierungsplans erklären wir, dass wir uns verpflichten, alle angemessenen kommerziellen Maßnahmen einzuleiten, die notwendig sind, um die [X.] [X.] für die Jahre 2002 und 2003 finanziell so auszustatten, dass der Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten werden kann. Diese Vereinbarung unterliegt [X.] Recht.“

7

Hintergrund der Patronatserklärung ist die am 11./22. [X.]pril 2002 zwischen der [X.] [X.] und dem [X.] geschlossene Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.]. Diese Vereinbarung hat [X.]. den folgenden Inhalt:

        

Vorbemerkung:         

        

Unter Bezugnahme auf die in dieser [X.]ngelegenheit gewechselte Korrespondenz, die dem [X.] vorgelegten Unterlagen und die in dieser [X.]ngelegenheit geführten Besprechungen am [X.] und am 31.10.2001 stimmt der [X.] nach Maßgabe der [X.]llgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen [X.]ltersversorgung ([X.]) einem außergerichtlichen Vergleich - Sicherungsfall gemäß § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] - bei [X.] im nachstehenden Umfang und unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen zu:

        

1.       

Eintritt des Sicherungsfalles           

                 

[X.]ls [X.] gemäß § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] gilt der 01.12.2001 (§ 3 [X.]bs. 3 [X.]).

        

2.       

Umfang der Leistungspflicht des [X.]           

        

2.1     

Der [X.] erstattet [X.] für die [X.] vom 01.12.2001 bis zum [X.] (kurz: ‚Übernahmezeitraum’) sukzessive die jeweils fällig werdenden monatlichen Betriebsrenten, welche [X.] aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen zu leisten verpflichtet ist, bis zu einem Betrag von höchstens insgesamt

                 

[X.] 12.800.000,--           

                 

(i.W.: Euro zwölfmillionenachthundertausend)

                 

(kurz: ‚Maximalbetrag’).

        

2.2     

Der [X.] erstattet die Betriebsrenten nur, soweit sie insolvenzgeschützt im Sinne des [X.] sind und [X.] verpflichteter [X.]rbeitgeber gemäß § 7 [X.] ist. Künftige Rentenerhöhungen bzw. -anpassungen aufgrund von § 16 [X.] sind von der Erstattung ausgeschlossen.

        

…       

        
        

2.4     

Die Leistungspflicht des [X.] endet vor Erreichen des [X.] bzw. vor dem [X.] auf jeden Fall zu dem [X.]punkt, zu dem bei [X.] ein neuer Sicherungsfall nach § 7 [X.]bs. 1 [X.] eintritt. Dem Eintritt eines Sicherungsfalles stehen gleich

                 

-       

ein neuer [X.]ntrag auf Zustimmung zu einem Sicherungsfall nach § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] bei [X.] (außergerichtlicher Vergleich),

                 

-       

…       

        

…       

        
        

4.       

Bedingungen           

                 

Die Vergleichszustimmung des [X.] wird mit Eintritt der nachfolgenden Bedingungen wirksam. Der Eintritt der Bedingungen wird dem [X.] - sofern noch nicht geschehen - durch geeignete Unterlagen nachgewiesen; [X.] legt dem [X.] insbesondere unverzüglich nach Feststellung den testierten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 nebst Prüfungsbericht vor.

        

4.1     

Die [X.]. führt [X.] mittelbar oder unmittelbar Eigenkapital oder eigenkapitalersetzende Darlehen in Höhe von mindestens 51,5 Mio. DM (rd. 26,332 Mio. [X.]O) zu.

        

…       

        
        

4.3     

Die [X.]. stellt darüber hinaus mittelbar oder unmittelbar in geeigneter Form sicher, dass bei [X.] während des Übernahmezeitraums weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit eintritt.

        

…“    

        

8

Die Patronatserklärung wurde in der Folgezeit zunächst bis zum 16. September 2004 und später bis zum 15. September 2005 verlängert.

9

Der [X.] gewährte nach Erfüllung der in der Vereinbarung vom 11./22. [X.]pril 2002 festgelegten Bedingungen die zugesagten [X.] zu den Betriebsrenten ab dem 1. Dezember 2001. Zum 31. [X.]ugust 2005 hatte er insgesamt Erstattungen iHv. 10,638 Millionen Euro an die [X.] erbracht. Die letzte Zahlung des [X.] erfolgte unter dem 31. Juli 2006 für den Monat [X.]pril 2006. Zu diesem [X.]punkt war der erstattungsfähige Maximalbetrag erreicht.

Bereits am 22. Febr[X.]r 2005 hatte die [X.] beim [X.] den [X.]ntrag gestellt, einem weiteren außergerichtlichen Vergleich iSd. § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] zuzustimmen. Dem [X.]ntrag war eine Präsentation über die aktuelle wirtschaftliche Sit[X.]tion auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts beigefügt. Das Sanierungskonzept sah keine Fusion oder Verschmelzung der [X.] auf die [X.], sondern lediglich die Zuführung von Kapital durch neue Gesellschafter, den Verzicht der [X.]ltgesellschafter auf die Rückzahlung von Darlehen sowie die Verzichte anderer Gläubiger und schließlich Leistungen des [X.] vor. Nachdem die [X.] vom [X.] auf Nr. 2.4 der Vereinbarung vom 11./22. [X.]pril 2002 hingewiesen worden war, nahm sie ihren [X.]ntrag zurück. Das der Präsentation zugrunde liegende Sanierungskonzept wurde in der Folgezeit nicht umgesetzt.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin verlangte mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 von der [X.] eine [X.]npassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Die Beklagte wies diesen [X.]ntrag mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage zurück.

Mit der am 7. März 2007 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen Klage hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sein Begehren nach [X.]npassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust für die [X.] ab dem 1. September 2006 weiterverfolgt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, für die [X.]npassung seiner Betriebsrente komme es auch auf die wirtschaftliche Lage der [X.] nach der Verschmelzung an. Die Verschmelzung habe zum Untergang der [X.] geführt. Deshalb könne deren wirtschaftliche Lage nicht allein maßgeblich sein. Im Übrigen sei die Verschmelzung Bestandteil des Sanierungskonzepts gewesen, weshalb sie bei der Prognoseentscheidung berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte habe nicht dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nach der Fusion zur [X.]npassung der Betriebsrente nicht imstande zu sein. Des ungeachtet müsse sich die Beklagte die günstige wirtschaftliche Lage der [X.]. als Konzernmutter bzw. diejenige des [X.] zurechnen lassen. Der Konzern habe seinen Nettogewinn im Jahre 2006 auf 119,2 Mio. US-Dollar gesteigert. Die Haftung der [X.]. folge aus der von dieser abgegebenen Patronatserklärung. Damit habe die [X.]. die Einstandspflicht für alle bestehenden und entstehenden Verpflichtungen übernommen. Hierzu gehörten auch die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen. Die Patronatserklärung sei ein wirtschaftlicher Wert an sich. Durch sie sei die Ertragskraft der [X.] wiederhergestellt und gesichert worden. Darauf, ob die Patronatserklärung nach außen hin bekannt gemacht wurde, komme es nicht an. Der Kaufkraftverlust, an den seine Betriebsrente anzupassen sei, belaufe sich für die [X.] von 2002 bis Juli 2006 auf 12,5 %.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. September 2006 eine Betriebsrente zu zahlen, die im Verhältnis zu der gezahlten monatlichen Betriebsrente iHv. 238,76 Euro angemessen erhöht ist, wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die [X.]uffassung vertreten, für die [X.]npassung der Betriebsrente komme es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der [X.] in der [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.]npassungsstichtag 1. Mai 2005 an. Hieran habe die Verschmelzung nichts geändert. Zum 1. Mai 2005 sei über diese noch nicht abschließend entschieden gewesen. Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen seien erst danach geschaffen worden. Deshalb sei die Verschmelzung für die im Rahmen der [X.]npassungsprüfung erforderliche Prognose unerheblich. Die wirtschaftliche Lage der [X.] habe eine [X.]npassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen. [X.]uf die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter oder des [X.] könne nicht abgestellt werden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff habe der damalige Kläger nicht dargelegt. [X.]us der Patronatserklärung könne er insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese habe lediglich der Erfüllung der Bedingungen aus der Vereinbarung über die Zustimmung des [X.] zum außergerichtlichen Vergleich und damit allein der Verhinderung der Insolvenz der [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gedient. [X.] seien von der Patronatserklärung nicht erfasst. Die Erklärung sei lediglich zur [X.]ufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs abgegeben worden und könne deshalb ohnehin nur begrenzt als Verpflichtungstatbestand gewertet werden. Weder aus der Versorgungszusage noch ihren Begleitumständen ergebe sich, dass der ganze Konzern für deren Erfüllung eintreten werde. Schließlich sei das Verlangen des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Klägerin der Höhe nach übersetzt. Für die [X.] von 2002 bis 2005 belaufe sich der Kaufkraftverlust auf 3,9 %. Bei monatsgenauer Bestimmung des [X.]npassungsbedarfs ergebe sich für die [X.] vom 1. Mai 2002 bis 1. Mai 2005 ein Kaufkraftverlust von 3,3 %.

[X.]rbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin das Begehren ihres verstorbenen Ehemannes weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

[X.]. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat beantragt, die Betriebsrente ihres verstorbenen Ehemannes „ab dem 1. September 2006 … angemessen“ zu erhöhen, „wobei der Erhöhungsbetrag in das Ermessen des Gerichts gestellt“ wurde. Ein bezifferter [X.]ntrag ist nicht erforderlich, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315 [X.]bs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. Dies ist hier der Fall. § 16 [X.] räumt dem [X.]rbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die [X.]npassungsentscheidung des [X.]rbeitgebers in entsprechender [X.]nwendung des § 315 [X.]bs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Deshalb ist mit der [X.]ngabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines [X.] das Bestimmtheitsgebot des § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Vorliegend wurde zwar der Mindestbetrag nicht beziffert; allerdings wurde ausgeführt, dass zum 1. September 2006 zumindest eine 12,5 %ige Erhöhung der Betriebsrente begehrt wird. Daraus ergibt sich mit der hinreichenden Klarheit, dass für die [X.] ab dem 1. September 2006 mindestens weitere 29,84 [X.] monatlich verlangt werden (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]E 129, 292).

B. Die Klage ist unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach § 16 [X.] für die [X.] ab dem 1. September 2006 an den seit dem 1. Mai 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die [X.] durfte am [X.] 1. Mai 2005 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine [X.]npassung der Betriebsrente nicht zuließ. [X.]uf die wirtschaftliche Lage der [X.]. oder eines anderen Konzernunternehmens kommt es insoweit nicht an.

I. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an den Kaufkraftverlust anzupassen war, hatte nicht zum 1. September 2006, sondern zum 1. Mai 2005 zu erfolgen.

Nach § 16 [X.]bs. 1 [X.] ist der [X.]rbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine [X.]npassung der laufenden Leistungen der betrieblichen [X.]ltersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen [X.]bständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die [X.]npassungsprüfung vorzunehmen hat. Da der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin seit dem 1. Mai 2002 eine Betriebsrente bezog, ist [X.] der 1. Mai 2005.

II. Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht anzupassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Nach § 16 [X.]bs. 1 [X.] hat der [X.]rbeitgeber als [X.] bei seiner [X.]npassungsentscheidung insbesondere die Belange des [X.] und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die [X.]npassungsprüfung nach § 16 [X.]bs. 1 [X.] verpflichtet den [X.] grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der [X.]npassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu I der Gründe, [X.]E 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 51 = Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 40). Der Zweck der Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des [X.]es verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen [X.]npassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der [X.] leistungsfähig ist. Deshalb ist die [X.]npassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die [X.]usnahme (vgl. [X.] 11. März 2008 - 3 [X.] - Rn. 53, [X.]E 126, 120; 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.] § 16 Nr. 67 = Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 53). Eine [X.]npassungsgarantie gibt § 16 [X.] dem [X.] allerdings nicht. Der [X.]rbeitgeber kann eine [X.]npassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu I der Gründe, aaO; 25. Juni 2002 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, aaO).

Die wirtschaftliche Lage des [X.]rbeitgebers iSv. § 16 [X.] ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des [X.]rbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 123, 319). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.]npassungsentscheidung des [X.]rbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, aaO; 25. [X.]pril 2006 - 3 [X.] - Rn. 55, Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 49). Voraussetzung für die Berücksichtigung der künftigen Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am [X.] bereits vorhersehbar waren (vgl. [X.] 17. Oktober 1995 - 3 [X.] - zu I[X.] [X.] der Gründe, [X.]E 81, 167; 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu I[X.] a der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, aaO; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] I[X.] b der Gründe, [X.]E 105, 72; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, aaO). Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten [X.]npassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu I[X.] a der Gründe, aaO). Dementsprechend kann die erst nach dem [X.] wirksam werdende Verschmelzung des [X.]s mit einem anderen Unternehmen nur dann [X.]uswirkungen auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des [X.]s haben, wenn zumindest die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung innerhalb des für die Prognose maßgeblichen repräsentativen [X.]raums geschaffen wurden und mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Eintragung in das Handelsregister gerechnet werden konnte ([X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 23, aaO).

2. In [X.]nwendung dieser Grundsätze ist Beurteilungsgrundlage für die zum [X.] 1. Mai 2005 zu erstellende Prognose über die Leistungsfähigkeit der [X.] die [X.] vom 1. Mai 2002 bis zum 1. Mai 2005. Etwaige günstige Entwicklungen der wirtschaftlichen Lage, die möglicherweise infolge der Verschmelzung auf die [X.] eingetreten sind, können für die zum [X.] 1. Mai 2005 zu erstellende Prognose nicht berücksichtigt werden, da sie nach den Feststellungen des [X.] am [X.] noch nicht vorhersehbar und die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für die Verschmelzung noch nicht geschaffen waren. Die Verschmelzung ist zum 25. [X.]pril 2006 durch Eintragung in das Handelsregister und damit erst fast ein Jahr nach dem [X.] wirksam geworden. Der [X.] und die Gesellschafterbeschlüsse, auf denen er beruht, datieren vom 27. Februar 2006 und liegen damit ebenfalls erheblich nach dem [X.]. Zum [X.] 1. Mai 2005 selbst war über die Verschmelzung noch nicht entschieden. Die [X.] hatte noch Ende Februar 2005 und damit kurz vor dem [X.] einen weiteren [X.]ntrag auf Zustimmung zum [X.]bschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nach § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] beim [X.] gestellt. Das diesem [X.]ntrag zugrunde liegende Sanierungskonzept sah keine Fusion oder Verschmelzung, sondern lediglich die Zuführung von Kapital durch neue Gesellschafter, den Verzicht der [X.]ltgesellschafter auf die Rückzahlung von Darlehen sowie die Verzichte anderer Gläubiger und schließlich Leistungen des [X.] vor. Erst im Dezember 2005 fassten die Gesellschafter der [X.] den Beschluss, die [X.] zu entschulden, um eine Verschmelzung zu ermöglichen.

3. Die wirtschaftliche Lage der [X.] ließ eine [X.]npassung der Betriebsrente des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum 1. Mai 2005 nicht zu.

a) Die wirtschaftliche Lage des [X.]rbeitgebers rechtfertigt die [X.]blehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn der [X.]rbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen (vgl. [X.] 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 [X.] - Rn. 20, [X.]E 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Die [X.]npassung muss nicht aus der [X.] finanziert werden (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 [X.], [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] I[X.] a der Gründe, [X.]E 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. [X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] - zu I[X.] der Gründe, aaO; 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 13, aaO).

b) Danach rechtfertigte die wirtschaftliche Lage der [X.] eine vollständige [X.]blehnung der Betriebsrentenanpassung. Die [X.] (bis 2002: [X.]) hatte in den Jahren 2002 bis 2005 durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet.

Zudem hatten die [X.] und der [X.] unter dem 11./22. [X.]pril 2002 eine Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] getroffen, wonach als [X.] gem. § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] der 1. Dezember 2001 (§ 3 [X.]bs. 3 [X.]) galt. Entgegen den [X.]usführungen des [X.] hatte der [X.] mit dieser Vereinbarung zwar nicht seine gesetzliche Einstandspflicht anerkannt. Er hatte mit der [X.] nicht eine Schuldübernahme der gem. § 7 [X.] zu sichernden Versorgungsrechte analog § 415 BGB vereinbart, sondern zugesagt, [X.] für die [X.] vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2006 sukzessive die jeweils fällig werdenden monatlichen Betriebsrenten, welche [X.] aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen zu leisten verpflichtet war, bis zu einem Betrag von höchstens insgesamt 12.800.000,00 [X.] zu erstatten. Danach erhielten die Rentner nach wie vor ihre Versorgungsleistungen ausschließlich vom [X.]rbeitgeber. Des ungeachtet hatte der [X.] die Vereinbarung mit der [X.] getroffen, um eine Insolvenz abzuwenden (§ 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.]) und zu deren Sanierung beizutragen. Wie sich aus § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] ergibt, geht auch das [X.] davon aus, dass der [X.] Sanierungsversuche sachkundig beurteilen und sich bei ausreichender Erfolgsaussicht daran beteiligen kann (vgl. [X.] 14. Dezember 1978 - 3 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 31, 212). Ein Unternehmen, dessen unmittelbar bevorstehende Insolvenz nur durch einen außergerichtlichen Vergleich abgewendet wurde, ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande, einen Teuerungsausgleich zu leisten. Gerät ein Unternehmen in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten, dass es Versorgungsleistungen selbst nicht mehr erbringen kann, so kann nach § 16 [X.] ein Teuerungsausgleich erst recht nicht in Betracht kommen (vgl. [X.] 22. März 1983 - 3 [X.] - zu 1 a der Gründe, [X.]E 42, 117; vgl. [X.]/[X.]. 13. [X.]ufl. § 84 Rn. 135).

4. Die [X.] musste sich im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 1. Mai 2005 eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernmuttergesellschaft, des [X.] oder eines anderen Konzernunternehmens nicht im Wege des [X.]s zurechnen lassen.

a) Die [X.]npassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als [X.]rbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der [X.]rbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 78, 87).

Eine [X.]usnahme von dem Grundsatz, dass bei der [X.]npassung der Betriebsrenten nach § 16 [X.] die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen [X.]rbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sog. [X.]s. Liegen dessen Voraussetzungen vor, wird dem [X.] die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet (vgl. [X.] 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu I[X.] a der Gründe, [X.]E 84, 246). Der [X.] führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur [X.]npassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine [X.]npassung des [X.] vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt. Der [X.] setzt einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem [X.] voraus. Wird der [X.] auf Betriebsrentenanpassung in [X.]nspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, so muss er auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 4 b (3) der Gründe, [X.]E 78, 87; 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu I 2 b bb (1) der Gründe, [X.]E 83, 1).

b) Die Voraussetzungen für einen [X.] liegen im Streitfall nicht vor. Ein [X.] kommt nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestehens eines Beherrschungsvertrages in Betracht. Ein solcher hat zwischen der [X.] (bis 2002: [X.]) und [X.] oder der [X.]. nicht bestanden. Die Voraussetzungen für einen [X.] entsprechend den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Oktober 1994 (- 3 [X.] - zu [X.] 4 b der Gründe, [X.]E 78, 87) für den qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hat, liegen nicht vor. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung, ob für den qualifiziert faktischen Konzern an den vom Senat entwickelten Grundsätzen zum [X.] im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des [X.] zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. 17. September 2001 - II [X.] - BGHZ 149, 10; 25. Februar 2002 - II [X.]/00 - BGHZ 150, 61; 24. Juni 2002 - II ZR 300/00 - BGHZ 151, 181; 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - [X.] 2005, 214; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [X.], 246; 28. [X.]pril 2008 - II [X.]/06 - [X.], 204) überhaupt festgehalten werden kann (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] - Rn. 16, [X.]E 129, 292).

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats setzt ein [X.] im qualifiziert faktischen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft die Geschäfte des Tochterunternehmens tatsächlich dauernd und umfassend führt und sich eine konzerntypische Gefahr verwirklicht hat. So verhält es sich, wenn das herrschende Unternehmen die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, sondern stattdessen Interessen anderer dem Konzern angehörender Unternehmen oder der Konzernobergesellschaft in den Vordergrund stellt und so die mangelnde Leistungsfähigkeit der [X.]in verursacht hat (vgl. auch [X.] 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu I 2 b bb der Gründe, [X.]E 83, 1; 23. Oktober 1996 - 3 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 84, 246; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 105, 72).

bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, den die Darlegungs- und Beweislast traf, hat hierzu nichts vorgetragen. Es gibt für den faktischen Konzern auch weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die [X.]llein- oder Mehrheitsgesellschafterin einer Kapitalgesellschaft deren Geschäfte umfassend und nachhaltig führt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Lage eines konzernabhängigen Unternehmens regelmäßig durch nachteilige, im [X.] erfolgende Vorteilsverschiebungen beeinträchtigt wird (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 4 b (5) der Gründe, [X.]E 78, 87; 18. Februar 2003 - 3 [X.]/02 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 105, 72).

c) Die Klägerin kann einen [X.] auf die wirtschaftliche Lage der [X.]. auch nicht auf die Patronatserklärung stützen, die diese unter dem 22. [X.]pril 2002 gegenüber dem [X.] abgegeben hat. Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine „harte“ Patronatserklärung; allerdings war sie als externe Erklärung nur an den [X.] gerichtet und begründete daher keinen für einen [X.] erforderlichen Innenhaftungstatbestand im Sinne eines [X.]nspruchs der [X.] gegen die Patronin. Zudem werden Betriebsrentenanpassungsansprüche von der Patronatserklärung nicht erfasst.

aa) Bei der Patronatserklärung der [X.]. gegenüber dem [X.] handelt es sich um eine „harte“ Patronatserklärung.

(1) Der Begriff der Patronatserklärung wird als Sammelbezeichnung für verschiedene Formen von Unterstützungserklärungen einer Konzernobergesellschaft (Patronin) für operative Konzerngesellschaften (Tochter) verwendet. Unterschieden wird dabei zwischen sog. „weichen“ und „harten“ [X.]. Um eine „weiche“ Patronatserklärung handelt es sich, soweit sich aus der Erklärung keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Patronin zur finanziellen [X.]usstattung der Tochter oder zur Erfüllung von gesicherten Verbindlichkeiten ergibt (vgl. von [X.]/Kruse BB 2003, 641); demgegenüber übernimmt die Patronin bei einer „harten“ Patronatserklärung gegenüber demjenigen, dem sie die Erklärung abgegeben hat, rechtsverbindlich die Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen erfüllen kann, oder für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeiten einzustehen. Ob die Patronin eine eigene rechtliche Bindung eingeht oder nicht, ist im Wege der [X.]uslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln.

(2) Die [X.]. hat sich gegenüber dem [X.] ausdrücklich verpflichtet, „alle angemessenen kommerziellen Maßnahmen einzuleiten, die notwendig sind, um die [X.] für die Jahre 2002 und 2003 finanziell so auszustatten, dass der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden kann“. Zwar hatte die [X.]. mit dieser Erklärung keine Garantie für eine hinreichende finanzielle [X.]usstattung übernommen, sie hatte ihre Verpflichtung vielmehr auf die Einleitung angemessener kommerzieller Maßnahmen beschränkt. Damit hatte sie sich allerdings zugleich verpflichtet, alles ihr Mögliche zu tun, damit der angestrebte Erfolg, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, erreicht werden konnte (vgl. hierzu [X.], 1229, 1235 mwN). Damit ist sie eine rechtliche Bindung eingegangen.

bb) Bei der unter dem 22. [X.]pril 2002 von der [X.]. abgegebenen Patronatserklärung handelt es sich nicht um eine konzerninterne, gegenüber der [X.] abgegebene Erklärung, aus der diese eigene [X.]nsprüche ableiten könnte, sondern um eine rein [X.] Patronatserklärung gegenüber dem [X.] als Gläubiger der [X.]. Zwar wurde diese Patronatserklärung zugunsten der [X.] abgegeben; hieraus wurde diese allerdings nur reflexartig begünstigt. Bei der [X.]n harten Patronatserklärung handelt es sich um einen einseitig verpflichtenden Vertrag sui generis, der als unechter Vertrag zugunsten eines [X.] (hier: der [X.], § 329 BGB) ausgestaltet ist, dem Begünstigten also keinen eigenen (als Vermögenswert ggf. aktivierbaren) [X.]nspruch einräumt (vgl. [X.] 24. Januar 2003 - 23 [X.] I[X.] der Gründe, [X.] 2003, 711; OLG Celle 18. Juni 2008 - 9 [X.] - zu I[X.] der Gründe, [X.], 2416; [X.]/[X.] ZInsO 2006, 913, 916; von [X.]/Kruse BB 2003, 641, 642; Kiethe ZIP 2005, 646, 648; [X.], 1229, 1238; [X.] ZInsO 2008, 337, 339).

Erfüllt der Schuldner bei einer [X.]n harten Patronatserklärung die durch die Verpflichtung des Patrons gesicherte Verbindlichkeit nicht, so kann zwar der Gläubiger [X.] ohne Weiteres sofort auf Zahlung in [X.]nspruch nehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Hauptleistung des Patrons in der [X.] oder den eigentlichen Leistungsgegenstand in der Erfüllung der gesicherten Zahlungspflichten des Schuldners sieht. Die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme auf Leistung von Geld folgt aus Inhalt und Zweck dieses bürgschafts- und garantieähnlichen Rechtsinstituts (vgl. [X.] - zu II 3 b aa der Gründe mwN, [X.], 562). Der Schuldner, zu dessen Gunsten die Patronatserklärung abgegeben wurde, hat aus einer rein [X.]n harten Patronatserklärung allerdings keinen [X.]nspruch gegen [X.]. Deshalb fehlt es bereits an dem für den [X.] erforderlichen Innenhaftungstatbestand, der es dem Schuldner ermöglichen würde, sich bei [X.] wegen der Inanspruchnahme durch einen Gläubiger zu refinanzieren.

Vor diesem Hintergrund brauchte das [X.] dem Vorbringen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Konzernmutter der [X.]n habe gegenüber weiteren Gläubigern der [X.] [X.] abgegeben, nicht nachzugehen.

cc) Im Übrigen bezog sich die Patronatserklärung, die die [X.]. gegenüber dem [X.] abgegeben hatte, nicht auf Betriebsrentenanpassungsansprüche. Die Verpflichtung der [X.] zur [X.]npassungsprüfung und -entscheidung gehörte nicht zu den gesicherten Verbindlichkeiten. Dies ergibt eine [X.]uslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.

Die Patronatserklärung diente der Erfüllung der unter Nr. 4.3 der am 11./22. [X.]pril 2002 geschlossenen Vereinbarung über die Zustimmung zu einem außergerichtlichen Vergleich gem. § 7 [X.]bs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] enthaltenen Bedingung, wonach die [X.]. mittelbar oder unmittelbar in geeigneter Form sicherstellen sollte, dass bei [X.] während des Übernahmezeitraums weder Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit eintrat. Von dieser Verpflichtung waren Betriebsrentenanpassungsansprüche nicht erfasst. Der [X.] hatte mit der [X.] lediglich vereinbart, diese von laufenden betrieblichen Versorgungsverpflichtungen zu entlasten, indem er ihr für die [X.] vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2006 sukzessive die jeweils fällig werdenden monatlichen Betriebsrenten, welche sie aufgrund von unmittelbaren Versorgungszusagen zu leisten verpflichtet war, bis zu einem Betrag von höchstens insgesamt 12.800.000,00 [X.] erstattete. Nach Nr. 2.2 der Vereinbarung waren künftige Rentenerhöhungen bzw. -anpassungen aufgrund von § 16 [X.] von der Erstattung ausdrücklich ausgenommen. Damit diente auch die Patronatserklärung nur der Vermeidung einer Insolvenz der [X.] und damit ihrer Sanierung. Dies ergibt sich zudem daraus, dass sich die [X.]. in der Patronatserklärung lediglich verpflichtet hatte, für eine hinreichende finanzielle [X.]usstattung der [X.] zu sorgen, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Zwar ist davon auszugehen, dass die [X.]. damit nicht nur insoweit für eine ausreichende finanzielle [X.]usstattung einstehen wollte, als bereits begründete Verbindlichkeiten betroffen waren. Die Fortführung des Geschäftsbetriebs nötigt in der Regel zum Eingehen weiterer Verbindlichkeiten, so dass auch künftige Verpflichtungen erfasst waren. [X.]uch mag die Patronatserklärung die [X.] in die Lage versetzt haben, sich zur Fortführung des Geschäftsbetriebs Kredite zu verschaffen. Insoweit hatte sie einen wirtschaftlichen Wert. Eine Fortführung des operativen Geschäfts erfordert jedoch keine Betriebsrentenanpassung. Insbesondere verlangt § 16 [X.] nicht die [X.]ufnahme von Krediten zur Finanzierung der [X.]npassungslast. [X.]npassungsansprüche nach § 16 [X.] können deshalb erst im Rahmen der Fortführung des operativen Geschäftsbetriebs und bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entstehen. Die Einstandspflicht der [X.]. sollte die [X.] mithin nur langfristig in die wirtschaftliche Lage versetzen, aus [X.] [X.]npassungen nach § 16 [X.] finanzieren und tragen zu können.

Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Vereinbarung über die Zustimmung zu dem außergerichtlichen Vergleich unter Nr. 4.1 vorsieht, dass die [X.]. [X.] unmittelbar oder mittelbar Eigenkapital oder eigenkapitalersetzende Darlehen iHv. mindestens 51,5 Mio. DM (rd. 26,332 Mio. [X.]) zuführt. Die [X.] war zum damaligen [X.]punkt überschuldet und befand sich in einer angespannten Liquiditätslage. Vor diesem Hintergrund diente auch die Zuführung von Eigenkapital bzw. eigenkapitalersetzender Darlehen lediglich der Vermeidung eines Insolvenzantrags und der Sanierung.

d) Ein [X.] kommt schließlich auch nicht wegen der Schaffung eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes in Betracht. Der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte aufgrund des Verhaltens der Konzernmutter nicht davon ausgehen, dass diese für die Betriebsrentenanpassung einstehen würde.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann es bei der Betriebsrentenanpassungsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines anderen konzernrechtlich verbundenen Unternehmens auch dann ankommen, wenn ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Dies setzt voraus, dass die Versorgungszusage oder ihre Begleitumstände ergeben, dass hinter der erteilten Zusage der ganze Konzern stehen soll und für deren Erfüllung eintreten wird (vgl. [X.] 19. Mai 1981 - 3 [X.]ZR 308/80 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 35, 301) oder dass durch Erklärungen oder entsprechendes Verhalten des im Konzernverbund herrschenden Unternehmens bei den Versorgungsberechtigten ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen konnte, das herrschende Unternehmen werde sicherstellen, dass die [X.] des beherrschten Unternehmens ebenso erfüllt werden wie die Versorgungsansprüche der eigenen Betriebsrentner (vgl. [X.] 4. Oktober 1994 - 3 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 78, 87; 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu I 2 b aa der Gründe, [X.]E 83, 1; 25. [X.]pril 2006 - 3 [X.] - zu [X.]I 3 a der Gründe, Ez[X.] [X.] § 16 Nr. 49).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein solcher Vertrauenstatbestand ihm gegenüber geschaffen wurde. Über die [X.] hinaus hatte er nichts zu etwaigen Erklärungen oder Handlungen der [X.]. oder eines anderen Konzernunternehmens vorgetragen, die bei den [X.] und insbesondere bei ihm ein entsprechendes Vertrauen hätten entstehen lassen können. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein Vertrauenstatbestand überhaupt geeignet wäre, einen [X.] zu rechtfertigen, oder ob er lediglich einen [X.]ußenhaftungstatbestand begründen könnte, aufgrund dessen der Betriebsrentner einen unmittelbaren [X.]nspruch gegen das andere Konzernunternehmen erwirbt (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. [X.]ufl. § 16 Rn. 207; [X.]/Kisters-Kölkes/Berenz/[X.] [X.] 4. [X.]ufl. § 16 Rn. 79; [X.] [X.] Stand März 2010 § 16 Rn. 5310 [X.]; in diesem Sinne auch [X.] 17. [X.]pril 1996 - 3 [X.] - zu [X.] [X.] der Gründe, [X.]E 83, 1, das von einer Erweiterung der [X.] spricht).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Suckale    

        

    G. Kanzleiter    

                 

Meta

3 AZR 427/08

29.09.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 5. Juli 2007, Az: 5 Ca 75/07 B, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 7 Abs 1 S 4 Nr 2 BetrAVG, § 329 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.09.2010, Az. 3 AZR 427/08 (REWIS RS 2010, 2869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2869

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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