Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 247/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8382

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
247/11
vom

8. März 2012
in dem Rechtsstreit

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012
durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 14. Oktober 2011 wird auf Kos-ten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

Gründe:
I.

Die Parteien sind [X.]. Der Kläger verlangte von den Beklagten, die auf seinem Grundstück von den Mietern der Beklagten abge-stellten Mülltonnen zu entfernen. Außerdem beansprucht er die Zahlung einer "angemessenen Rente"
für einen Überbau der Beklagten auf seinem [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den [X.] für erledigt erklärt, da die Mülltonnen zwischen-zeitlich entfernt seien. Die [X.] hat die Berufung als unzulässig verworfen. Nachdem der Senat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an 1
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das Landgericht zurückverwiesen hatte, hat es die Berufung
erneut als unzu-lässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der für die Zulässigkeit der Beru-Hinsichtlich des Antrags auf Zahlung einer Überbaurente betrage die Beschwer des [X.] 189

e-ruch sei er auch durch seine eigenen Mülltonnen ausgesetzt. Tatsachen für eine bedeutende Beeinträchtigung seines Eigentums, auch im Sinne eines Wertverlustes seines Grundstücks, habe der Kläger nicht mitgeteilt.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig; die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert nicht eine Entschei-dung des [X.]. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht durch die
Festsetzung der Beschwer den Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar erschwert hat.

1. Gegen die rechtsfehlerfreie Bewertung seines Antrags auf Zahlung [X.] (§ 9 ZPO) erhebt der Kläger keine Einwendungen.

2. Auch die Bewertung des Interesses
des [X.] an der Entfernung

ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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a) [X.] "zwischen den Instanzen"
lässt die Beschwer des [X.] durch das seine Beseitigungsklage abweisende Urteil nicht entfallen. Das Erfordernis der Beschwer ist grundsätzlich nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, so wie sie sich im Zeitpunkt der [X.] darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1992 -
XII
ZR 221/90, [X.], 1032, 1033; Musielak/[X.], ZPO,
8.
Aufl., Vor § 511 Rn. 25; [X.], ZPO, 22.
Aufl., § 91a Rn. 60; [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 69.
Aufl., [X.] § 511, Rn. 18; [X.]/
Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91a, Rn.
38).

b) Der Wert einer Beseitigungsklage wird allgemein
durch das Interesse des [X.] an der Beseitigung
bestimmt [X.], [X.], 12.
Aufl., Rn. 1017). Dieses bemisst sich bei der Störung von Grundeigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den die Sache durch die Störung erleidet ([X.], Beschluss vom 17. Mai 2006 -
VIII ZB 31/05, [X.], 2639, 2640). Danach ist die Bewertung des Interesses des [X.] an der Entfernung der

Zu Recht rügt die Beschwerde zwar, dass das Berufungsgericht die Be-einträchtigung des [X.] deshalb als gering angesehen hat, weil er schon durch seine eigenen Mülltonnen Lärm-
und Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei. Hierauf durfte das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung nicht stützen, ohne den Prozessbeteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen, wenn es sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, eine Überraschungsent-scheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 -
V [X.], NJW-RR 2007, 1221
Rn. 5, 11); denn zu den Mülltonnen des [X.] fehlt jeglicher Sachvortrag der Parteien.
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Diese rechtsfehlerhafte Vorgehensweise des Berufungsgerichts ist [X.] nicht entscheidungserheblich. Denn es stützt die Bewertung des Beseiti-keine Tatsachen vorgetragen habe, die auf ein höheres Interesse hindeuteten. Rechtsfehlerfrei weist es darauf hin, dass sich aus dem von dem Kläger einge-reichten Foto, auf dem die Mülltonnen der Beklagten abgebildet sind, und aus dessen
sonstigem
Vortrag nicht auf eine bedeutende Beeinträchtigung seines Eigentums schließen lasse. Dem steht das Vorbringen des [X.] zu der mit der Befüllung und Entleerung von Mülltonnen allgemein einhergehenden Ge-ruchs-
und Lärmbelästigung nicht entgegen. Denn er führt nicht aus, wie sich die Geruchs-
und Lärmbelästigung -
etwa aufgrund des Standorts der [X.] und der baulichen Situation des Hauses
-
im konkreten Fall auswirkt. Auch seinen Hinweis auf eine optische Beeinträchtigung seines Eigentums hat der Kläger nicht näher konkretisiert. Zu Recht geht das Berufungsgericht daher da-von
aus, dass Anhaltspunkte für eine besondere Beeinträchtigung des Eigen-tums des [X.], die zu einer höheren Bewertung seines Beseitigungsinteres-ses führten, nicht vorliegen.
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[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.03.2010 -
4 C 4282/09 ([X.]) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2011 -
16 [X.]/10 -

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Meta

V ZB 247/11

08.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2012, Az. V ZB 247/11 (REWIS RS 2012, 8382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8382

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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