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PDF anzeigen[X.] vom 22. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2008 einstimmig [X.]: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu dem von der Beschwerdeführerin gerügten [X.] gegen § 231 Abs. 2 [X.] (§ 338 Nr. 5 StPO) ([X.], 6) bemerkt der Senat: Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Inhalt dessen, was die Zeugin [X.]in der [X.] von 10.30 Uhr bis 10.35 Uhr in Abwesenheit der Angeklagten ausgesagt hat, nicht mitgeteilt hat. Dieser Mitteilung hätte es aber bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich bei dem beanstandeten Verfahrens-vorgang um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung gehandelt hat (vgl. [X.] StraFo 2005, 512 f.; [X.], 120 f.). Im Übrigen hatte die Angeklagte nach der [X.] durch den Vorsitzenden über die bisherige Verneh-mung der Zeugin ([X.] Bl. 593 d.A.) Gelegenheit, ein etwai-ges Informationsdefizit über den Inhalt der bisherigen Aussage der Zeugin im Rahmen der Ausübung ihres Frage- und [X.] vorzubringen. Dem Senat erscheint es deshalb - 3 - ausgeschlossen, dass der gerügte Verfahrensfehler auf das Urteil Einfluss gehabt hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Kuckein Athing [X.] [X.]
Meta
22.07.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2008, Az. 4 StR 245/08 (REWIS RS 2008, 2688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2688
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