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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 383/15
vom
5. Juli
2016
in dem Rechtsstreit
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2
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli
2016 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Roloff
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des Schleswig-Hol-steinischen Oberlandesgerichts vom 21.
Mai 2015 wird [X.].
Die Kläger tragen die Kosten des [X.] je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
Gründe:
1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der [X.] auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu 1
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leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen -
das Berufungsurteil selbständig tragenden -
Grund nicht an.
2. [X.] folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und ent-sprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Galke
[X.]
[X.]
[X.]
Roloff
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
7 O 336/11 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 -
5 U 164/14 -
2
Meta
05.07.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. VI ZR 383/15 (REWIS RS 2016, 8809)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8809
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