Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. VI ZR 403/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8821

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:050716BVIZR403.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR
403/15

vom

5. Juli
2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
5.
Juli
2016
durch den
Vorsitzenden [X.], den
Richter
Wellner, den
Richter Offenloch
und die Richterinnen
Dr. Oehler
und Dr. Roloff

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] in [X.]
vom 4. Juni
2015
im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Berufung hinsichtlich der [X.] zu 1
bis 5, 8
und 9
zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das [X.] wird auf bis 30.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die
Kläger verlangen
von den Beklagten
Schadensersatz wegen angeb-licher Falschberatung bezüglich des Erwerbs von Wertpapieren.
1
-
3
-

Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich [X.], die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen [X.] erwirtschaftete. Die Kläger
erwarben im Zeitraum vom 29. März 2006 bis 9.
April 2008 jeweils nach telefonischer Beratung und auf Empfehlung eines für die A.
AG tätigen [X.] verschiedene Wertpapiere, darunter Genuss-scheine, zum Preis von
insgesamt
74.510,73 .
Die Kläger haben
unter anderem behauptet, sie seien
nicht hinreichend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken -
insbesondere das Teil-
und Totalverlustrisiko
-
aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten verantwortlich, da sie ihre Kundenberater
systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst hätten.
Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
ist, haben
die Kläger mit ihrer
Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wertpapie-re
gezahlten Kaufpreise abzüglich erzielter Erlöse Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den von den Klägern noch gehaltenen Wertpapieren
sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen
und außergerichtlicher Rechtsverfolgungs-kosten jeweils nebst Verzugszinsen verlangt.
Ferner haben sie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in Annahmeverzug befinden.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, das [X.] die dagegen geführte Berufung der
Kläger zurückgewiesen.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wenden
sich die Kläger mit ihrer
Nichtzulassungsbeschwerde.
2
3
4
-
4
-

II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Kläger hat Erfolg und führt
im Um-fang der Anfechtung
gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffe-nen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.]. Die Kläger rügen
zu Recht, das Berufungsgericht habe ihren
Anspruch aus Art.
103 Abs.
1 GG
auf Gewährung rechtlichen Gehörs
in entscheidungser-heblicher Weise verletzt.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der
Kläger
verneint. Zur Begründung der Klageabweisung hat es, soweit für das [X.] von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafte-ten den
Klägern
nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung bei einer strukturell von den Beklagten als Vorstände der [X.] zu verantwortenden nicht anlegergerechten Beratung erfüllt.
Die Klä-ger behaupteten
insoweit, im Rahmen einer von der [X.] genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein soll-ten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf [X.] nicht anlegergerechte Beratung und [X.] Handeln der Beklagten.
Der
Vortrag der
Kläger zur Stichprobe sei aber widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn die Kläger trügen
einander widersprechende Indizien vor: So behaupteten
sie
einerseits, im Rahmen einer von der [X.] genommenen Stichprobe, Prüfungszeitraum 31. Dezember 2005 bis 14. Mai 2007, hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 in der Stichprobe 5
6
7
-
5
-

erhobener
Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. [X.] trügen
sie
vor, die Regelprüfung der [X.] nach § 36 [X.] für den Zeit-raum 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt 40.470 Kunden (nur) 658 Kunden [X.] in ihrem Depot gehabt hätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.
Zudem sei es den
Klägern
nicht gelungen, ihre
Behauptung zu beweisen. Die von ihnen
insoweit benannten [X.] seien nicht zu vernehmen gewesen. Zwar wiesen die Kläger zu Recht darauf hin, dass die [X.]
als von der [X.] (im Folgenden: [X.]) nach § 4 Abs. 3 [X.] beauftragte Wirtschaftsprüfer keine "Personen des öffentlichen Dienstes"
im Sinne des § 376 Abs. 1 ZPO seien und nicht der Amtsverschwiegenheit unterlägen. Ihr
Zeugnisverweigerungsrecht richte sich deshalb nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Eine Vernehmung der Zeugen scheide aber nach § 383 Abs. 3 ZPO aus. Denn die Befragung der Zeugen zur inhaltli-chen Richtigkeit des Berichts
der [X.]
könne sich zwangsläufig nicht auf eine bloße Bestätigung der Ergebnisse ohne nähere [X.], auch zu Kundendaten, beschränken und sei damit von vornherein ausschließlich auf offensichtlich unter die
Verschwiegenheitspflicht der Zeugen nach § 8 [X.] und § 9 [X.] fallende Tatsachen gerichtet.
2.
Diese
Ausführungen verletzen die Kläger
in entscheidungserheblicher Weise in ihrem
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
a)
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein [X.] Handeln der Beklagten nach dem Sachvor-trag der
Kläger zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger-
und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumin-8
9
10
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6
-

dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (Urteil
vom 19. Februar 2008
-
XI
ZR 170/07, [X.], 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch [X.], wer -
wie von
den
Klägern
in Bezug auf die Beklagten behauptet
-
als Leiter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung
ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete An-lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 -
VI
ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 -
VI
ZR 463/14, [X.], 1574 Rn. 24).
b)
In ihrem
Anspruch auf
Gewährung rechtlichen
Gehörs
verletzt (Art.
103 Abs. 1 GG) hat das
Berufungsgericht die Kläger dadurch, dass es die von ihnen
benannten [X.] nicht vernommen hat.
[X.]) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art.
103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichti-gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze [X.], verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. September 2014 -
VI [X.], [X.], 338 Rn. 4; [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
V [X.], juris Rn. 7; [X.] 69, 141, 143 f.; [X.], [X.], 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen.
bb)
Die von
den
Klägern
unter Beweis gestellte Behauptung, bei einer von der [X.] für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis 14. Mai 2007 durchgeführten Stichprobe von 1.111 Anlegern mit [X.] im Depot hätten sämtliche Anleger Genussscheine der [X.] und 4 im Depot gehabt, obwohl sie den Risikoklassen 1 und 2 zu-zuordnen gewesen wären, war aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Beru-11
12
13
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7
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fungsgerichts erheblich. Denn das Berufungsgericht hat
selbst ausgeführt, dass ein solches Stichprobenergebnis zu seiner Überzeugung den Schluss auf flä-chendeckend nicht anlegergerechte Beratung und [X.] Handeln der Beklagten
getragen hätte.

cc)
Auch ist die
unter Beweis gestellte Behauptung
der
Kläger entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht deshalb unbeachtlich, weil die Klä-ger den tatbestandlichen Feststellungen im
Berufungsurteil
zufolge auch be-hauptet haben, die Regelprüfung der [X.] nach § 36 [X.] für den Zeitraum vom 1.
Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von insgesamt 40.470 Kunden (nur) 658 Kunden [X.] in ihrem Depot gehabt hätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten.
Zwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vor-trag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Be-hauptung widersprüchlich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1987 -
VI
ZR 199/86, [X.], 158).
Ein solcher Widerspruch findet sich im Vortrag der
Kläger aber nicht. Denn die Ergebnisse der Stichprobe der [X.] können auch dann zutreffend sein, wenn eine anderweitig durchgeführte Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Ob -
wie von
den
Klägern
behauptet
-
die
Ergebnisse der von der [X.]
durchgeführten Stichprobe
zutreffen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, bei der etwa widersprechende Ergebnisse einer anderen Prüfung zwar von Relevanz sein können, die aber unter Beachtung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann abschließend durchgeführt werden darf, wenn allen
erheblichen
Beweisantritten nachgegangen worden ist.
dd)
§ 376 Abs. 1 ZPO steht der Vernehmung der [X.] nicht entgegen. Die Zeugen
unterliegen als aufgrund einer
Beauftragung nach § 4 Abs. 3 [X.] für die [X.] tätige Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfungs-14
15
-
8
-

gesellschaft K.
bereits nicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die § 376 ZPO
voraussetzt
(vgl. Senatsurteil vom 16.
Februar 2016 -
VI [X.], [X.], 617
Rn. 9 ff.).
ee) Anders als es meint, war das Berufungsgericht
an der Vernehmung der [X.] auch nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert
(vgl.
Senatsurteil vom 16. Februar 2016 -
VI [X.], [X.], 617 Rn.
19 ff.).
Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweige-rungsrecht, dessen Bestehen und Reichweite im konkreten Fall der vollen tat-richterlichen Prüfung unterliegt (vgl. § 387 Abs. 1 ZPO),
Gebrauch machen wol-len, haben B. und [X.] bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätz-lich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO).
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vor-schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht er-kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen als solche weder unzulässig noch ent-behrlich (vgl. MüKoZPO/[X.], 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob -
ausnahmsweise
-
anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspflicht
ver-16
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18
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9
-

stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Streitfall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] erge-benden Verschwiegenheitspflicht (1) noch hinsichtlich derjenigen
aus § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] (2) gegeben.
(1) Die sich aus § 8 [X.] und § 9 [X.] ergebende und von § 383 Abs.
1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der [X.] ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn Ge-heimhaltungsinteressen der beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind ([X.]/[X.] in [X.], [X.], § 8 Rn. 8).
(a) Ob und inwieweit durch eine Aussage der [X.] Geheim-haltungsinteressen der [X.] betroffen wären und ob sich eine daraus ggf. er-gebende Verschwiegenheitspflicht
der [X.] auch im Streitfall dadurch ausräumen lässt, dass
der Insolvenzverwalter der [X.],
wozu er grundsätzlich befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 -
VI [X.], [X.], 617 Rn. 23),
die Zeugen von dieser
Verpflichtung entbindet
oder sogar -
wie die Nichtzulassungsbeschwerde behauptet -
bereits entbunden hat, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen.
(b)
Auch kann
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts
nicht da-von ausgegangen werden, dass von § 8 [X.] und § 9 [X.] geschützte Ge-heimhaltungsinteressen sonstiger Dritter einer Aussage der [X.] in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar begründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur [X.] im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 [X.] und § 9 Abs.
1 Satz 4 Nr. 1 [X.] eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf-
und Bußgeldsachen zuständige 19
20
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10
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Gerichte ausdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. [X.]. [X.], NVwZ 2010, 1036, 1044; [X.], [X.], 1130, 1134 f.; KK-[X.]/[X.]/[X.], 2.
Aufl., § 8 [X.] Rn. 48; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 Rn.
24; [X.]/[X.] in [X.], [X.], § 8 Rn. 21; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]er, [X.], § 8 Rn.
12; [X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem st[X.]tlichen Strafverfolgungs-interesse in der Abwägung mit den von § 8 [X.] und § 9 [X.] geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres Gewicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren [X.] nicht nur im Interesse der [X.], sondern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen personenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die [X.] eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A.
AG, einschließlich der Tatsache, dass überhaupt eine Kundenbeziehung [X.] (vgl. BT-Drucks. 12/6679 S.
42; KK-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl., §
8 [X.] Rn. 22, 27; [X.] in Schwark[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 Rn. 8; [X.] in Boos/[X.]/Schulte-Mattler, [X.], 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Bro-cker in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist es dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammensetzung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Anga-ben der Zeugen genügt hätten, sich davon zu überzeugen, dass die unter [X.] gestellten Behauptungen der
Kläger zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen
und kann ohne Verstoß gegen das Verbot der vor--
11
-

weggenommenen Beweiswürdigung erst dann beurteilt werden, wenn die [X.] im zulässigen Rahmen vernommen worden sind.
(2) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwei-gepflicht der [X.] auch nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrecht-lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den [X.] (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandats-verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht gehindert (vgl. [X.], [X.]O 140; zu § 57 [X.] auch [X.], [X.], 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der [X.] beauftragten Prüfung der [X.] gewonnen haben und die sie offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der [X.]. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der [X.] an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich.
ff)
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gehörswidrig unterblie-benen Vernehmung der [X.] Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage einer
-
ggf. eingeschränkten -
Aussage der Zeugen
den Klägervortrag
auch unter Berücksichtigung des Vortrags zur Re-gelprüfung
als erwiesen angesehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis

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12
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hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine [X.] nicht anlegergerechte Beratung und ein [X.] Handeln der Beklagten geschlossen.
Galke
Wellner
Offenloch

Oehler
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.09.2014
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3
O 387/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
5 [X.]/14
-

Meta

VI ZR 403/15

05.07.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2016, Az. VI ZR 403/15 (REWIS RS 2016, 8821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8821

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VI ZR 118/13

V ZR 200/14

VI ZR 441/14

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