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PDF anzeigen[X.]/03vom25. September 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 25. Februar 2003 wird [X.] der Klägerin als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 15.338,76 Gründe:[X.] Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zuunterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das [X.] die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag,dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am9. Januar 2003 bei dem [X.] eingegangen.Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin [X.] den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-- 3 -fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau [X.], [X.] Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des [X.] 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den [X.]. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau[X.] den sachbearbeitenden Rechtsanwalt [X.]auf die [X.] ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt [X.]die [X.] diktiert. Frau [X.] habe diese geschrieben und am9. Januar 2003 an das [X.] übermittelt.Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig [X.]. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den [X.] der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße [X.] erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notie-ren, sondern zuvor eine [X.] von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesemErfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt [X.]den Fehler der No-tierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau [X.] noch vor Ablauf [X.] erkennen und die Frist wahren können. Auch seieine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nichtdargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.- 4 -I[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraus-setzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2Nr. 1 ZPO).a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die all-gemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrerArt nach mehr als nur einen geringen Aufwand an [X.] und Mühe erfordert, wiedies regelmäßig bei [X.] der Fall ist, außer dem [X.] noch eine [X.] notiert werden muß, ist in der [X.] seit langem geklärt ([X.], [X.]. v. 6. Juli 1994, [X.] 26/94, NJW1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die [X.] dient dazu, sicher-zustellen, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und [X.] eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablaufder zu wahrenden Frist verbleibt ([X.], [X.]. v. 23. Juli 1997, [X.] 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, [X.], [X.], 202; u. v.30. Oktober 2001, [X.], 506, 507). Die Dauer der [X.] hat grund-sätzlich etwa eine Woche zu betragen ([X.], [X.]. v. 6. Juli 1994, [X.]26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders [X.] werden ([X.], [X.]. v. 12. April 1988, [X.], [X.], 941).b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung [X.] zur Notierung einer [X.] eine Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in- 5 -Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Fristeingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer [X.] die Fehlerhaftig-keit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können ([X.], [X.]. v. 6. Juli1994, [X.] 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, [X.] 43/01, [X.], 443,444).2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur [X.] erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise alsdurch die Notierung einer [X.] die für die Begründung eines [X.] Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann,stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau [X.] ohne Notierungeiner [X.] zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitendenRechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sa-chen bespricht und dies auf einer allgemeinen [X.] beruht,gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die [X.] zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, [X.] vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft [X.] dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung [X.] wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende istzu gering (vgl. [X.], [X.]. v. 12. April 1988, [X.], aaO).3. Eine Entscheidung des [X.] ist schließlich nicht [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der [X.] -einem Rechtssatz abweicht, den der [X.] oder ein anderes[X.] aufgestellt [X.] -III.Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die [X.] der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte,daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die [X.] Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt esnicht an.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger [X.] [X.]
Meta
25.09.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2003, Az. V ZB 17/03 (REWIS RS 2003, 1504)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1504
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZB 33/07 (Bundesgerichtshof)
X ZB 29/04 (Bundesgerichtshof)
V ZB 227/17 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Eintragung einer ausreichenden Vorfrist in den Fristenkalender durch …
V ZR 434/00 (Bundesgerichtshof)
I ZB 42/02 (Bundesgerichtshof)
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