Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 1 StR 529/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8406

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung bei widersprüchlicher Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. April 2012 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der [X.] wiedergegeben.

2

Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der [X.] (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. [X.]St 34, 11, 12; [X.], Beschluss vom 9. Mai 2001 - 2 StR 42/01).

3

Zwar hat das [X.] mit Beschluss vom 6. August 2012 den [X.] der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der [X.] ist jedoch unwirksam, denn das vom [X.] angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

4

Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

[X.]                          Wahl                          Graf

               [X.]

Meta

1 StR 529/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Essen, 2. April 2012, Az: 56 KLs 4/11

§ 267 StPO, § 274 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az. 1 StR 529/12 (REWIS RS 2013, 8406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8406

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 632/18

6 StR 399/20

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