Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. 1 StR 687/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5307

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[X.] vom 3. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] vom 5. Januar 2009 gibt die Fassung der 182 Seiten umfassenden Urteilsgründe dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der [X.] wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Ent-scheidung zu ermöglichen. Es ist dabei die Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entschei-dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-den tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Ur-teilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen - 3 - beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils damit zu gefährden (vgl. [X.], [X.], 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.). [X.]Wahl Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 687/08

03.02.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2009, Az. 1 StR 687/08 (REWIS RS 2009, 5307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5307

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