Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. IX ZB 147/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4412

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[X.][X.] 147/05 vom 17. April 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und die Rich-ter Dr. [X.] und [X.] am 17. April 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 19. April 2005 wird auf Kosten des [X.] Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] nicht nur einen entsprechenden Antrag eines [X.] - 3 - gläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 [X.] aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzule-gen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. [X.], 139, 141 f; [X.], [X.]. v. 5. April 2006 - [X.] ZB 50/05, [X.] 2006, 257, 258; [X.]. v. 8. Februar 2007 - [X.] ZB 88/06, [X.], 661, 662). Unmittelbare [X.] gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie be-reits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eindeutig zum Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnis-sen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzei-ge sie unterlassen haben könnte. Die von der Rechtsbeschwerde zum Beleg einer Divergenz angeführte Entscheidung des AG Oldenburg Z[X.] 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall. 3 - 4 - Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Diver-genz begründen (MünchKomm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50). [X.][X.]

[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 IN 247/02 - [X.], Entscheidung vom 19.04.2005 - 13 T 51/05 -

Meta

IX ZB 147/05

17.04.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. IX ZB 147/05 (REWIS RS 2008, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4412

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