Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 62/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4404

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[X.] vom 21. März 2006 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. September 2005 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass 100 Stunden gemeinnützige Arbeit als zwei Wochen Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamt-strafe anzurechnen sind (vgl. BGHSt 36, 378). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 62/06

21.03.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2006, Az. 4 StR 62/06 (REWIS RS 2006, 4404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4404

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