Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. XII ZB 366/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8862

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 366/13
vom

8. Januar 2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 16, 18
Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von §
18 Abs.
1 [X.] ist auch bei Landes-
und Kommunalbeamten, [X.]sol-daten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach §
16 Abs.
1 und 2 Vers-AusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde.
[X.], Beschluss vom 8. Januar 2014 -
XII [X.] 366/13 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Dose und [X.] Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird
der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 14.
Juni
2013
aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss
des Amtsgerichts

Familiengericht

[X.] vom 10.
April
2013
im
Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer
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der [X.]) geändert
und insoweit
wie folgt neu gefasst:

Im Wege interner Teilung wird
zu Lasten des
Anrechts
der Antrag-stellerin
bei der [X.] (Vers.-Nr.:

) ein Anrecht in Höhe von 1,5056
Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners
bei der [X.] (Vers.-Nr.

) übertragen.
Im Wege externer
Teilung wird
zu Lasten des auf [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung gerichteten Anrechts
des Antragsgegners bei der [X.], [X.], Außenstelle [X.] (Geschäftszeichen: Az.

)
ein Anrecht in monatlicher Höhe von 37,88

-
3
-

auf dem
Versicherungskonto der Antragstellerin
bei der [X.] (Vers.-Nr.:

), bezogen auf den 31. Oktober 2011,
begründet.

Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfah-ren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

[X.] 1.337

Gründe:
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 2. Oktober
2008
die Ehe miteinander [X.]. Der Scheidungsantrag wurde am 26. November
2011
zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Oktober
2008
bis zum 31.
Oktober
2011

3 Abs. 1 [X.]) haben beide Ehegatten [X.] erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetz-lichen Rentenversicherung belaufen sich auf 3,0111
Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,5056
Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Ka-pitalwert von 9.068,73

. Der Ehemann ist Soldat auf [X.], dessen Dienstzeit am Ende der Ehezeit noch nicht abgelaufen war. Er hat in der Ehezeit ein auf den 31.
Oktober 2011 bezogenes Anrecht auf Nachversicherung in der gesetz-1
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lichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 75

mit einem Aus-gleichswert von 37,88

und einem korrespondierenden Kapitalwert von 8.306,78

erlangt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute durch Beschluss vom 10. April 2013
geschieden und im Verbund zum
Versorgungsausgleich ausgesprochen, dass ein Wertausgleich der von den Ehegatten erworbenen Anrechte nicht stattfindet, weil die Anrechte gleichartig seien und zwischen ihnen nur eine geringfügige Wertdifferenz im Sinne von § 18 Abs.
1 und 3 [X.]
bestehe. Das Oberlandesgericht
hat die dagegen gerichtete Be-schwerde der
Beteiligten zu 1 ([X.]) zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der [X.] zu 1, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt, den Versorgungsausgleich be-züglich der beiden von den Ehegatten erworbenen Anrechte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in [X.], 1904
veröffentlicht ist, hat die Auffassung vertreten, dass im Rahmen der [X.] nach § 18 Abs. 1 [X.] das gesetzliche Rentenanrecht der [X.] mit dem gesetzlichen Rentenanrecht verglichen werden müsse, welches im Wege der externen Teilung nach (richtig:) §
16 Abs.
2 [X.] zugunsten des Ehemannes begründet werden würde. Das Gesetz verlange die Artgleich-3
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heit der einander gegenübergestellten Anrechte,
weil sich annähernd gleiche [X.] am Ende der Ehezeit unterschiedlich entwickeln und zu erheb-lich divergierenden Versorgungsleistungen führen können. Die künftige Ent-wicklung einer extern ausgeglichenen Anwartschaft richte sich aber nach den wertbildenden Faktoren des begründeten und nicht nach denjenigen des aus-geglichenen Anrechts.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings die gegen den [X.] des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 1 [X.] gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 als zulässig angesehen, weil diese mit ihrem Rechtsmittel eine unrichtige Beurteilung des Rechtsbegriffes der Gleichartigkeit nach § 18 Abs. 1 [X.] geltend gemacht hat (Senatsbeschluss vom 9.
Januar 2013 -
XII [X.] 550/11 -
[X.], 612 Rn. 21).
b) Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstver-hältnis als Soldat auf [X.] steht, eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaus-sicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erwirbt (Senatsbeschluss vom 2.
Oktober 2002 -
XII [X.] 76/98 -
FamRZ 2003, 29, 30
mwN). Dieses bei dem Dienstherrn des [X.]soldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung
durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszuglei-chen (§ 16 Abs. 2 [X.]) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachver-sicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten (§ 44 Abs.
4 [X.]).

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c) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht indessen in seiner Beurteilung, dass für
die Feststellung der
Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 [X.] auf das nach § 16 Abs. 2 [X.] in der ge-setzlichen Rentenversicherung zu begründende, nicht auf das zu belastende Anrecht abzustellen sei (ebenso [X.] FamRZ 2012, 132 [[X.]]). Diese An-sicht lässt sich
weder mit dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 [X.] noch mit der Systematik des Gesetzes in Einklang bringen.
Nach § 18 Abs. 1 [X.] soll das Familiengericht "beiderseitige An-rechte gleicher Art nicht ausgleichen", sofern die Differenz ihrer [X.] gering ist. Dies deutet schon begrifflich darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Famili-engericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 [X.] keinen Gebrauch macht. Es kommt hinzu, dass sich § 16 Abs. 2
[X.], der den Ausgleich der Versorgung eines Soldaten auf [X.] durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, dazu verhält, wie der [X.] durchzuführen ist. Die nach § 18 Abs. 1 [X.] zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem [X.] durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmo-dalitäten auch
systematisch vorgelagert. Überträgt
man
im Übrigen den vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsgedanken folgerichtig auf andere Kons-tellationen der externen Teilung, würde
dies
in den Fällen des § 15 Abs. 1 Ver-sAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis
führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 [X.] von der Wahl der Zielversorgung
durch die aus-gleichsberechtigte
Person abhängen könnte.
d) Das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der gesetzlichen Renten-versicherung und das von dem Ehemann erworbene, alternativ ausgestaltete 10
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Versorgungsanrecht als Soldat auf [X.] sind nicht gleichartig im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.]. Da
die Versorgungsaussicht des Ehemannes
möglicher-weise in einer Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden wird, [X.] eine Anwendung von § 18 Abs. 1 [X.] nur in Betracht, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetz-lichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre.
Dies ist, wie der [X.] entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struk-tur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwick-lung wesentlich voneinander unterscheiden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 -
XII [X.] 211/13 -
[X.], 1636 Rn. 12 ff.). Insoweit sieht der Senat gemäß § 74 Abs. 7 FamFG von einer weitergehenden Begründung seiner Ent-scheidung ab.
-
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3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann nach den
vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf der Grundlage der [X.] der beteiligten Versorgungsträger sind
die Anrechte der Ehefrau im We-ge interner Teilung nach § 10 Abs. 1 [X.] und die Anrechte des [X.] im Wege externer Teilung nach § 16 Abs. 2 [X.] wie aus der [X.] ersichtlich auszugleichen.
Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 10.04.2013 -
90 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
12 UF 62/13 -

13

Meta

XII ZB 366/13

08.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2014, Az. XII ZB 366/13 (REWIS RS 2014, 8862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8862

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XII ZB 366/13

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