Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 210/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 210/12
vom
12.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
vorsätzlichen Vollrausches

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des General-bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
März 2012 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-setzung zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

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1. Sowohl der Schuld-
wie auch der Strafausspruch weisen aus den vom [X.] dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Die Begründung, mit der das [X.] das Fehlen einer positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Be-denken. Wesentliche von der [X.] hierfür angeführte Umstände stehen in Widerspruch zu weiteren Feststellungen des [X.]s und können des-halb bei der nach §
56 Abs.
1 StGB anzustellenden Würdigung der Kammer nicht herangezogen
werden.
Dass sich der Angeklagte, wie die Kammer ausführt, illegal in [X.] aufhalte und von der Abschiebung bedroht sei (UA S.
20), steht nicht in Einklang mit der weiteren Feststellung des [X.]s, dem Angeklagten sei mit der Entlassung aus der Abschiebehaft [X.] in der [X.] zugeteilt worden (UA S.
5). Denn dies legt nahe, dass er einen [X.] auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt und jedenfalls während der Dauer des laufenden Verfahrens keinen illegalen Aufenthaltsstatus
(mehr) hat. Mit der Zuweisung einer Unterkunft entfällt zudem die Grundlage für die weitere Feststellung, der Angeklagte verfüge über keinen festen Wohnsitz. Soweit die [X.] weiter anführt, der illegal eingereiste Angeklagte sei mittellos, [X.] dies nicht, dass der Angeklagte womöglich Leistungen nach dem [X.] beanspruchen könnte und insoweit Mittel zur Be-streitung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung hätte. Angesichts dessen fehlt es für die vom [X.] vorgenommene Würdigung, die ergänzend
allein auf das Fehlen
sozialer Bindungen des Angeklagten in [X.] ab-2
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stellt, insgesamt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage, zumal die allgemein beschriebene Situation allein keinen tragfähigen Rückschluss erlaubt, ob der Angeklagte, der sich bisher "lediglich" nach §
323a StGB strafbar gemacht hat, sich zukünftig nicht straffrei führen werde. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Ausländer in der beschriebenen Situation sich grundsätzlich eine Ver-urteilung nicht zur Warnung dienen lassen und nicht auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten begehen werde, vermag der Senat nicht zu erkennen.
b) Auch die Annahme des [X.]s, besondere Umstände im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB lägen nicht vor, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat dies nicht näher begründet, obwohl insoweit grundsätzlich die maßgeblichen Erwägungen mitzuteilen sind (vgl. Fischer, StGB, 59.
Aufl., §
56 Rn.
23). Dafür hätte hier umso mehr
Anlass bestanden, als es einige Gründe gibt, die im Zusammenwirken zur Annahme "besonderer Umstände" im Sinne von §
56 Abs.
2 StGB drängen könnten.
Der Angeklagte befindet sich nach den Feststellungen des [X.]s nach Todesdrohungen gegenüber seiner Person auf der Flucht (UA S.
4). Nach der Einreise in die Bundesrepublik [X.] und Zuweisung in eine [X.] trank der trinkungewohnte Angeklagte, der nach eigenen un-widerlegten Angaben erst einmal zuvor Alkohol getrunken hatte (UA S.
5, 7), mit Landsleuten Alkohol in großen Mengen, was nicht ausschließbar zur Aufhe-bung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat (UA S.
7, 11).
In diesem Zustand forderte ihn einer der Landsleute zu einem Überfall auf eine andere in der [X.] untergebrachte Person auf (UA S.
7); die dabei erlangte Beute war niedrig. Die zweite Tat ging angesichts der erheblichen Koordinationsein-schränkung des Angeklagten nicht über das Versuchsstadium hinaus (UA S.
9), die Gewaltanwendung war nach Dauer und Intensität gering. Der Angeklagte 6
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war in der Hauptverhandlung geständig, er ist als Erstverbüßer und Ausländer, der nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt und bereits einige Monate [X.] erlitten hat, in besonderer Weise haftempfindlich (UA S.
18
f.).
Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen zahlreichen, für den Ange-klagten sprechenden Umständen war im Rahmen der vom [X.] anzu-stellenden Gesamtwürdigung nicht entbehrlich.
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Entscheidung nach §
56 StGB mit den zugehörigen Feststellungen und zur [X.].

Becker

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl
8

Meta

2 StR 210/12

12.07.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. 2 StR 210/12 (REWIS RS 2012, 4761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4761

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