Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 431/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5608

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[X.] vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei;

hier: Antrag nach § 356a StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 24. Januar 2007 beschlos-sen: Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende [X.] des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf seine Kosten [X.]. Gründe: Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen [X.] ist unzulässig. 1 Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm ver-wendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewäh-ren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist ([X.], [X.]. vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05; [X.] StPO 49. Auflage § 356a [X.]. 1). Die danach zu beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den [X.] Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig ([X.] aaO. [X.]. 9). 2 - 3 - Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der [X.] Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die [X.]sschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso. 3 Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit un-terstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das [X.] zur [X.] genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Be-gründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stel-lungnahme des [X.] vom 28. September 2006, nicht (vgl. [X.], [X.]. vom 4. Juni 2002 - 3 [X.]; vom 26. Mai 2004 - 1 [X.]; vom 14. September 2004 - 1 [X.]). Der Schriftsatz des Verteidi-gers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor. 4 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, [X.]. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91; [X.] NStZ 2006, 181). 5 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 431/06

24.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. 2 StR 431/06 (REWIS RS 2007, 5608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5608

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