Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 169/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 862

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Oktober [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § 249 Bb Satz 1Dem Käufer eines Grundstücks, der auf Grund eines Zweitgutachtens erkannthatte, daß ein vom Verkäufer eingeholtes erstes Verkehrswertgutachten mögli-cherweise unrichtig ist, steht ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.] nicht zu.[X.], [X.]eil vom 17. Oktober 2000 - [X.] - [X.] Potsdam- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 17. Oktober 2000 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], Scharen und Keukenschrijverfür Recht erkannt:Die Revision gegen das am 1. September 1999 verkündete [X.] 13. Zivilsenats des [X.] auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist bestellter ehrenamtlicher Gutachter des Gutachteraus-schusses für Grundstückswerte des [X.].. Die [X.] (im folgenden: Gemeinde) beauftragte ihn mit der Erstellung einesGutachtens über den Verkehrswert eines in ihrem Eigentum stehenden [X.]s, weil dieses Grundstück verkauft werden sollte. Aufgrund entsprechen-der Nutzungsverträge war das Grundstück seit 1945 von dem Vater des [X.] zu 2 genutzt worden und wurde sodann langjährig von dem Kläger zu 2- 3 -genutzt. Der Kläger zu 2 und seine Tochter, die Klägerin zu 1, bekundetendeshalb Interesse am Erwerb. Der [X.] ermittelte in seinem Gutachtenvom 5. Mai 1994 den Verkehrswert mit - abgerundet - 111.000,-- DM, [X.] 112.000,-- DM als Kaufpreis forderte. Die Kläger gaben [X.] ein Wertgutachten in Auftrag. Der öffentlich bestellte und vereidigteSachverständige [X.] gelangte in seinem Gutachten vom 9. September 1994zu einem Verkehrswert von 49.000,-- [X.] Kläger brachten dieses Gutachten sowohl der Gemeinde als auchdem [X.]n zur Kenntnis. Der [X.] verblieb bei der von ihm ursprüng-lich vorgenommenen Bewertung des Grundstücks; die Gemeinde war nicht be-reit, den Kaufpreis herabzusetzen. Nachdem die Gemeinde den Klägern [X.] für den Ankauf des Grundstückes gesetzt und angekündigt hatte, [X.] das Grundstück an andere Interessenten zu verkaufen, schlossen [X.] am 28. Dezember 1994 mit der Gemeinde einen notariellen Kaufvertrag.Der darin vereinbarte Kaufpreis betrug 112.000,-- DM, den die Kläger im [X.] bezahlten.Mit der Behauptung, der Verkehrswert des Grundstücks habe [X.] höchstens 51.400,-- DM betragen, haben die Kläger von dem [X.] gerichtlich Zahlung von 59.648,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat seinerseits ein Wertgutachten eingeholt. Der gerichtlicheSachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Verkehrswert [X.] zum [X.] 71.700,-- [X.]. Das [X.] hat daraufhin der Klage - unter Abweisung im übrigen -in Höhe von 39.300,-- DM nebst Zinsen [X.] -Auf die Berufung des [X.]n hin hat das [X.] die [X.]. Hiergegen wendet sich die Klägerin zu 1 mit der - zugelassenen -Revision. Sie beantragt,das angefochtene [X.]eil aufzuheben und das landgerichtliche[X.]eil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, wiederherzustel-len.Die [X.] ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Entscheidungsgründe:Die [X.] Zulassung statthafte und in zulässiger Weise erhobene [X.] der Klägerin zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Gemeinde und dem [X.] zustande gekommenen Gutachtensvertrag dahin ausgelegt, daß erauch zugunsten der Klägerin zu 1 als potentieller Erwerberin des [X.] begründe, was zur Folge habe, daß der Klägerin zu 1 bei einerschuldhaft unrichtigen Bewertung des Grundstücks ein Schadensersatzan-spruch aus § 635 BGB oder, wenn der ihr entstandene Schaden als (weiterer)Mangelfolgeschaden einzustufen sei, wegen positiver Vertragverletzung zuste-hen könne. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausgangspunktdes Berufungsgerichts steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtspre-chung zur Haftung einer Person, die - wie der [X.] als ehrenamtlicher- 5 -Gutachter des [X.] - über eine besondere Sachkunde verfügt und im Auftrag einesBeteiligten ein Gutachten abgibt, von dem bestimmungsgemäß gegenüber ei-nem Dritten Gebrauch gemacht werden soll ([X.], [X.]. v. 10.11.1994- III ZR 50/94, [X.], 392 f.).2. Angesichts der Umstände des konkreten Falles hat das Berufungsge-richt einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1 jedoch verneint. [X.] hat es zunächst ausgeführt, daß nach seiner Auffassung [X.] schuldhafte Verletzung des [X.] durch den [X.]nnicht vorliege. Letztlich könne die Frage der Fehlerhaftigkeit des vom [X.] erstellten Gutachtens jedoch dahinstehen, weil es an dem erforderlichenZurechnungszusammenhang zwischen der - möglicherweise - unrichtigen Be-wertung des Verkehrswerts des Grundstücks und dem geltend [X.] fehle.Es kann unentschieden bleiben, ob das Berufungsgericht damit eine ab-schließende tatrichterliche Feststellung zum [X.] getroffen hat [X.], wie die Revision im einzelnen rügt, nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist,oder ob, wie die Revision hauptsächlich geltend macht, mangels abschließen-der Feststellungen zum [X.] für das Revisionsverfahren zu unter-stellen ist, daß das Gutachten des [X.]n vom 5. Mai 1994 zumindest we-gen unzulänglicher Beurteilung des Umfanges der Bebaubarkeit des [X.] und - vor allem - deshalb fehlerhaft ist, weil der [X.] eine Wert-minderung nicht berücksichtigt hat, die sich aus der langjährigen vertraglichenNutzung des Grundstücks durch den Kläger zu 2 ergab. Denn es ist [X.] jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den- 6 -Zurechnungszusammenhang nicht hat feststellen können, der zwischen dembehaupteten haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend [X.] bestehen muß, wenn eine Schadensersatzklage Erfolg haben soll.a) Das Berufungsgericht ist für den Fall, daß das [X.] [X.]n fehlerhaft erstellt war, davon ausgegangen, daß die [X.] durch den [X.]n nicht hinweggedacht werden könne, ohnedaß der in dem hiernach zu teuren Erwerb des Grundstücks liegende [X.] Klägerin zu 1 entfiele; Kausalität im logisch naturwissenschaftlichen [X.] also gegeben. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob auch [X.], weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur sachgerechten Ein-grenzung zurechenbarer Schäden die Feststellung der Kausalität nicht aus-reicht, sondern weiterhin erforderlich ist, daß das haftungsbegründende Ereig-nis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrschein-lichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu [X.] Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (vgl.z.B. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 126, 127 m.w.[X.]). [X.] hat dabei festgestellt, daß es allgemein nicht außerhalb [X.] erwartenden Verlaufs der Dinge liege, daß ein Käufer, der ein Grundstückunbedingt erwerben möchte, auch den von dem Gutachter festgestellten- möglicherweise überhöhten - Kaufpreis zahle. Es hat jedoch gemeint, dem[X.]n könne gleichwohl der geltend gemachte Schaden billigerweise nichtzugerechnet werden, weil die Kaufentscheidung aufgrund von persönlichenMotiven der Kläger getroffen worden sei, die durch [X.] des [X.]n, derlediglich den Wert des Grundstücks geschätzt habe, nicht veranlaßt und [X.] mitbestimmt gewesen seien. Dabei hat das Berufungsgericht entschei-dend darauf abgestellt, daß die Kläger vor Abschluß des Kaufvertrages mit der- 7 -Gemeinde selbst einen Gutachter beauftragt hatten und dieser einen wesent-lich geringeren Wert des Grundstücks als zuvor der [X.] ermittelt hatte.Danach sei es die eigene Entscheidung der Klägerin zu 1 gewesen, den vonder Gemeinde geforderten Preis zu vereinbaren und zu zahlen. Auch wenn [X.]in zu 1 keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des[X.]n gehabt habe, habe sie gerade nicht auf die Richtigkeit dieses Gut-achtens vertraut und nicht im Vertrauen hierauf den Kaufvertrag mit der [X.]) Die Revision hält dem im wesentlichen entgegen: Wenn die [X.] keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit des Gutachtens des [X.] gehabt habe, die Gemeinde sich aber daran orientiert und den [X.] dem in diesem Gutachten ausgewiesenen Verkehrswert festgesetzt habe,hätten sich die Kaufvertragsparteien nach dem Gutachten gerichtet und nurdeshalb die finanzielle Gegenleistung der Käufer auf den vom [X.]n er-mittelten Betrag festgesetzt. Berücksichtige man noch die Gefahr, das [X.] bei dem Versuch weiterer Verhandlung über den Kaufpreis an einen [X.] zu verlieren, sei deshalb eine Situation gegeben gewesen, die alsrechtfertigender Anlaß für den Abschluß des Kaufvertrages durch die [X.] sei und diese Reaktion der Kläger als keineswegs ungewöhnlichoder unangemessen erscheinen lasse. Deshalb müsse der [X.] mit dem Verhalten des [X.]n bejaht werden.Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Sie setzt lediglich die eigene Bewertungdes Geschehens an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts und zeigtnicht auf, daß der Tatrichter dabei gesetzliche oder allgemein anerkannte Re-geln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder aufgrund von- 8 -Verfahrensfehlern, etwa indem er unter Verstoß gegen [X.] tatsächliche Gegebenheiten außer acht gelassen hat, zu dem [X.] Ergebnis gekommen ist.c) Die Vorgänge, die für die Frage der Zurechnung eines Schadens er-heblich sind, sind stets einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ([X.]Z 58,162, 168 m.w.[X.]), die der Tatrichter gemäß § 286 ZPO vorzunehmen hat. [X.] gehört - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - zu den inder Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln, daß solche Kausalver-läufe nicht zu einer Schadensersatzpflicht führen können, die dem [X.] billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können ([X.], [X.].[X.] - [X.], [X.], 126, 127 m.w.[X.]). Das [X.] ferner zutreffend erkannt, daß der geltend gemachte Schaden nicht ohneeigenes Verhalten der Klägerin zu 1 hätte entstehen können, das als solchesauf ihrem freien Entschluß beruht und erst nach dem zum Anlaß der Ersatzfor-derung genommenen Geschehen in den hierdurch in Gang gesetzten Kausal-verlauf eingegriffen hat. Bei wertender Betrachtung hat dies grundsätzlich zurFolge, daß ein zum Schadensersatz verpflichtender Zusammenhang nichtmehr gegeben ist.d) Eine Ersatzpflicht kann allerdings auch dann der Billigkeit entspre-chen, wenn für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten nach dem [X.] Ereignis ein rechtfertigender Anlaß bestand, oder es durchdas haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht [X.] oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (z.B.[X.], [X.]. v. 29.10.1987 - [X.], NJW 1988, 1143, 1145 m.w.[X.]; [X.]. v.7.1.1993 - [X.], NJW 1993, 1587, 1589 m.w.[X.]). Nach dieser auch- 9 -vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung ist - wie es das Be-rufungsgericht angenommen hat - für die zu treffende Entscheidung erheblich,daß die Kläger auf das Gutachten des [X.]n hin zunächst selbst ein [X.] in Auftrag gegeben haben. Hierin kam - wovon auch [X.] ausgeht - zum Ausdruck, daß die Kläger ernsthafte Zweifel daranhatten, daß das Gutachten des [X.]n den wahren Verkehrswert angebeund daß sie diese Zweifel trotz des nachhaltigen Interesses an dem [X.] nicht auf sich beruhen lassen wollten. Der naheliegende Grund hierfürkonnte nur darin gesehen werden, daß die Kläger zunächst trotz ihres Interes-ses an dem Erwerb des Grundstücks nicht bereit waren, beim Kaufpreis letzt-lich nur darauf zu achten, daß er ihre finanziellen Möglichkeiten nicht überstei-ge; wie auch die Revision betont, wünschten die Kläger vielmehr, das [X.] zu einem dem Verkehrswert entsprechenden Preis zu erwerben. Aus [X.] eines eigenen Gutachters konnte ferner abgeleitet werden, daßdie Kläger zunächst an dieser zuvor getroffenen Entscheidung weiter [X.] gedachten und trotz ihres [X.] erst einmal nicht veranlaßtwurden, nunmehr das Gutachten des [X.]n zur Grundlage des Geschäftsmit der Gemeinde zu machen. Ihre zuvor getroffene und trotz des [X.] [X.]n aufrechterhaltene Entscheidung haben die Kläger hiernach erstnachträglich fallengelassen, nämlich nachdem die auf einen Kaufpreis von112.000,-- DM bestehende Gemeinde angekündigt hatte, das Grundstück anandere Interessenten zu verkaufen; erst als Folge der Willensänderung [X.] ist es zum Abschluß des Kaufvertrages und dem daraus resultierendenSchaden der Klägerin zu 1 gekommen. Maßgebliche Zweithandlung der Kläge-rin zu 1 als Geschädigten ist damit das Abrücken von einer zuvor gefaßten undtrotz des [X.] zunächst aufrechterhaltenen [X.] 10 -Dieses Verhalten kann nicht als durch das Gutachten des [X.]nherausgefordert angesehen werden. Damals lag der Klägerin zu 1 bereits [X.] des Sachverständigen [X.] vor, das zu einem Verkehrswertvon nur 49.000,-- DM gelangt ist. Dieses Gutachten konnte als Bestätigung [X.] gewertet werden, welche die Klägerin zu 1 bereits zuvor hatte. Die Klä-gerin zu 1 hatte nun positive Kenntnis von der Möglichkeit, daß das Gutachtendes [X.]n nicht den wahren Verkehrswert angebe, wie auch ihr [X.], den - wie sich das Berufungsgericht ausgedrückt hat - richtigen Wert mitder Gemeinde auszuhandeln. Ausgehend von den bisherigen [X.] der zuvor gefaßten und zunächst aufrechterhaltenen Entscheidung [X.]in zu 1 hätte unter diesen Umständen die gewöhnliche Reaktion auf [X.] des [X.]n nur noch in dem Versuch weiterer Aufklärung überdie wahren Wertverhältnisse und notfalls im Verzicht auf den im Zweifel seinemPreis nach nachteiligen Kauf bestehen können. Das Fallenlassen der [X.] gehörte hierzu jedenfalls nicht. Es erklärt sich im vorliegendenFall allein daraus, daß bei der Festlegung des weiteren Vorgehens nunmehr inden Vordergrund der Wunsch der Klägerin zu 1 trat, gerade das vom [X.]nbegutachtete Grundstück zu erwerben. Dieser Vorgang beruhte auf einem frei-en Entschluß der Klägerin zu 1, der nicht durch das Gutachten des [X.]nveranlaßt war. Dies verbietet auch die Feststellung, daß ein rechtfertigenderAnlaß für das maßgebliche Verhalten der Klägerin zu 1 bestanden habe. Indem Schaden der Klägerin zu 1 hat sich nur das Risiko verwirklicht, das [X.] besteht, wenn als berechtigt erkennbare Zweifel aufgrund eines individu-ell bestehenden Interesses willentlich zurückgestellt werden und sodann keineBeachtung mehr [X.] 11 -e) Auch ein - dann zum Schaden führendes - Eingehen auf das, was [X.] zu erhalten beansprucht, kann ein Zweitverhalten darstellen, das auf [X.] des Schadens zum haftungsbegründenden Verhalten des [X.] in Anspruch [X.] ohne Einfluß ist. In der Rechtsprechungist dies angenommen worden, wenn der Geschädigte infolge des haftungsbe-gründenden Ereignisses in eine rechtliche Auseinandersetzung mit einemDritten geraten ist, sie durch Vergleich beendet und die vergleichsweise über-nommene Verpflichtung den Schaden darstellt (z.B. [X.], [X.]. v. 19.5.1988- III ZR 32/87, NJW 1989, 99, 100; [X.]. v. 7.1.1993 - [X.], NJW 1993,1587, 1589). Der vorliegende Sachverhalt ist einem solchen Geschehen jedochnicht vergleichbar. Es ist dadurch gekennzeichnet, daß der Geschädigte [X.] drohender oder bereits entstandener rechtlicher Auseinandersetzung einemim Zweifel mit Mühe und Kosten verbundenen Streit stellen muß, wenn er nichtdie Möglichkeit einer gütlichen Einigung wahrnimmt, und vor der Schwierigkeitsteht, die Erfolgsaussichten zutreffend einzuschätzen. Eine derartige Notwen-digkeit oder Schwierigkeit bestand für die Klägerin zu 1 nicht.3. Nach allem tragen die oben wiedergegebenen, vom [X.] und für maßgeblich gehaltenen Umstände die beanstandete Be-wertung, daß der geltend gemachte Schaden der Klägerin zu 1 dem [X.]nund seinem Gutachten nicht zugerechnet werden kann. Infolgedessen [X.], ob auch allen weiteren Erwägungen und Ausführungen des Be-rufungsgerichts beigetreten werden kann, welche die Revision mit [X.] -4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtMelullisScharenKeukenschrijver

Meta

X ZR 169/99

17.10.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. X ZR 169/99 (REWIS RS 2000, 862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 862

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