Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2015, Az. III B 124/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 14811

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Gegenstand

Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen - Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten durch Haushaltsaufnahme des Kindes - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei Ermessensentscheidung


Leitsatz

1. NV: Eltern bleiben auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet. Der Unterhalt kann durch Haushaltsaufnahme gewährt werden .

2. NV: In der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den Kindergeldberechtigten liegt keine Unterhaltsgewährung, wenn die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassen, und der Kindergeldberechtigte nur Regelleistung für seinen eigenen Bedarf erhält (so schon BFH-Urteil 17.Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926) .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2014  9 K 9353/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ein Anspruch auf Abzweigung des gegenüber seinem Vater festgesetzten Kindergeldes zusteht.

2

Der im Jahr 1995 geborene Kläger begann nach seiner Schulausbildung im Wintersemester 2013/2014 ein Studium. Die [[X.].] betrugen 700 € monatlich. Er lebte im Haushalt seines als Rechtsanwalt tätigen [X.].

3

Am 10. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), das Kindergeld an ihn auszuzahlen. Er gab an, dass seine in [X.] lebende Mutter Barunterhalt in Höhe von 304 € im Monat leisten würde und sein Vater für die [X.] vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 Leistungen nach dem [X.] ([X.]) erhalten hätte. Außerdem reichte er eine "Vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" des Jobcenters Y seinen Vater betreffend ein.

4

Die Familienkasse lehnte die Abzweigung des Kindergeldes mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 und nachfolgender Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Abzweigung nicht in Betracht komme, weil der Kläger im Haushalt seines [X.] lebe und dieser seine Unterhaltspflicht zumindest in Höhe des monatlichen Kindergeldbetrags durch [X.] wie z.B. Unterkunftsgewährung etc. erfülle.

5

Im anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, dass sein Vater mangels Leistungsfähigkeit ihm gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet sei. Er sei zwar in den Haushalt des [X.] aufgenommen worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) aber kein Hindernis für die Abzweigung des Kindergeldes, da sein Vater Grundsicherungsleistungen nach dem [X.] zwecks Aufstockung seines (nicht existenzdeckenden) Erwerbseinkommens als selbständiger Rechtsanwalt beziehe.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Die von der Familienkasse ausgeübte Abzweigungsentscheidung sei ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Im [X.]punkt des Erlasses der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung habe die Familienkasse davon ausgehen müssen, dass der Vater seinen Unterhaltsbeitrag durch die Haushaltsaufnahme leisten würde.

7

Mit seiner wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger die Revisionszulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Zugleich beantragte er, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Entscheidungsgründe

8

II. Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung über den für das Beschwerdeverfahren anhängig gemachten --und mit Beschluss vom heutigen Tag beschiedenen-- Antrag auf Bewilligung von PKH zum Beschwerdevorbringen entscheiden.

9

Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. z.[X.] Beschluss des [X.] vom 13. Juli 1992  1 BvR 99/90, Neue Juristische [X.] Zivilrecht 1993, 382; [X.] vom 3. März 2010 VIII B 173/09, nicht veröffentlicht --n.v.--; vom 20. September 2012 III B 44/12, [X.], 65, Rz 5). Dies trifft im vorliegenden Fall, in dem sowohl der [X.] als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellt bzw. erhoben und begründet worden ist, nicht zu (vgl. z.[X.] [X.] vom 26. August 2010 X B 210/09, [X.], 2287).

III.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 [X.]O). Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor, soweit sie überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O genügenden Form geltend gemacht wurden.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O zuzulassen.

a) Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des [X.] zugrunde zu legen. Dementsprechend sind für eine schlüssige Rüge, dass das [X.] den Sachverhalt von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 [X.]O) hätte weiter aufklären müssen, u.a. Ausführungen dazu erforderlich, dass und aus welchen Gründen für das [X.] --unter Zugrundelegung seines materiellen [X.] eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unverzichtbar gewesen wäre ([X.] vom 21. August 2006 I B 95/05, [X.], 2121).

Die Entscheidung der Familienkasse über eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Ermessensentscheidung ("kann"). Nach § 102 Satz 1 [X.]O kann das Gericht eine Ermessensentscheidung nur darauf hin überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Einspruchsentscheidung) maßgebend (Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012 III B 107/11, [X.], 987, Rz 10).

b) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) lebte der Kläger im Haushalt seines [X.]. Dies hatte der Vater in seiner Erklärung vom 18. Juni 2013 laut Tatbestand des Urteils angegeben. Bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung hatten weder der Vater noch der Kläger finanzielle Leistungen des [X.] zum Haushalt des [X.] erwähnt. Des Weiteren lag der Familienkasse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 13. November 2013 nur die dem Vater des [X.] gegenüber erteilte "vorläufige" Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zwecks Aufstockung seines (nicht existenzdeckenden) Erwerbseinkommens vor. Die Familienkasse hatte ihre Ermessensausübung im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger zum Haushalt des [X.] gehört und der [X.] dadurch seine Unterhaltspflicht erfüllt habe. Insoweit entsprach die Entscheidung der Familienkasse der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) zu § 74 Abs. 1 EStG, die als Verwaltungsvorschrift das der Verwaltung durch § 74 Abs. 1 EStG eingeräumte Ermessen lenken soll (vgl. z.[X.] [X.]-Urteil vom 18. April 2013 V R 48/11, [X.], 270, [X.], 697, Rz 16). Danach kommt eine Abzweigung regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist (DA-FamEStG 2013 Abschn. 74.1.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3). Das [X.] sah die Entscheidung der Familienkasse über die Ablehnung der Abzweigung auch unter Berücksichtigung des [X.] vom 17. Dezember 2008 III R 6/07 ([X.], 228, [X.], 926) nach dem der Familienkasse unterbreiteten Sachverhalt im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht als ermessenswidrig an.

Da es aus der Sicht des [X.] nur auf die Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ankam, war das weitere Vorbringen im finanzgerichtlichen Verfahren für das [X.] nicht entscheidungserheblich und eine weitere Sachverhaltsaufklärung somit auch nicht zwingend.

c) Darüber hinaus legt der Kläger nicht dar, dass er die unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich gewesen ist. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine entsprechende Rüge nicht geltend gemacht. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 [X.]O i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen [X.] --z.[X.] auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde-- zur Folge. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht muss ebenso wie ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerügt werden, damit nach § 155 [X.]O i.V.m. § 295 ZPO keine Präklusion der Rüge eintritt (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 115 [X.]O Rz 260 ff.). Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können deshalb im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn der in der maßgeblichen Verhandlung selbst anwesende oder fachkundig vertretene Beteiligte den [X.] nicht gerügt und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichtet hat.

d) Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen zugleich geltend macht, dass der Familienkasse Fehler bei der Sachverhalts- oder Rechtsanwendung unterlaufen seien, könnten diese eine Zulassung der Revision nicht begründen. Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das Gericht bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt ([X.] vom 25. Februar 2008 XI B 204/07, [X.], 1171).

e) Soweit der Kläger rügt, dass das [X.] seine verfahrensrechtlichen Pflichten aus § 96 Abs. 1 Satz 1 [X.]O verletzt habe, weil es aus dem [X.] des [X.] hätte erkennen müssen, dass der Kläger über ausreichend eigene Einkünfte verfügt habe, wird damit kein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler geltend gemacht, weil das [X.] zu Recht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geprüft hat und das Vorbringen im Klageverfahren nicht als maßgeblich angesehen hat.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zuzulassen.

a) Soweit der Kläger geltend macht, dass das [X.] allein aus dem Umstand, dass der Vater vorläufige Leistungen nach dem [X.] zwecks Aufstockung seines Erwerbseinkommens erhalten habe, den Schluss der mangelnden Leistungsfähigkeit hätte ziehen müssen, rügt der Kläger eine fehlerhafte Vorentscheidung. Hiermit kann aber die Zulassung der Revision nicht begründet werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten ([X.] vom 7. März 2012 II B 90/11, [X.], 998, Rz 13). Zwar kann die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O zugelassen werden, wenn ein Rechtsfehler des [X.] zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung objektiv willkürlich erscheint, auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.[X.] [X.] vom 1. September 2008 IV B 4/08, [X.], 35, Rz 17). Unterhalb dieser Grenze liegende erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um die Revision zuzulassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.[X.] [X.] vom 2. März 2011 IX B 144/10, [X.], 1367, Rz 2, m.w.[X.]). Anhaltspunkte für eine derart gesetzeswidrige Entscheidung sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das [X.] hat weder eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen noch entbehrt das Urteil jeglicher gesetzlicher Grundlage und beruht auch nicht auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung. Vielmehr ist die Annahme der Unterhaltsgewährung durch Haushaltsaufnahme der Familienkasse und des [X.] nachvollziehbar, da das Kindergeld für ein volljähriges, im Haushalt der Eltern lebendes Kind, das keine eigenen Grundsicherungsleistungen erhält, als Einkommen der Eltern auf das [X.] [X.] II) anzurechnen ist (vgl. Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 B 14/7b AS 14/07 R, [X.] 2009, 154, Rz 24; BVerfG-Beschluss vom 11. März 2010  1 BvR 3163/09, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2010, 800, Rz 6). Daher bleiben die Eltern auch bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach zum Unterhalt des Kindes verpflichtet.

b) Mit dem Vorbringen, die Revision sei zuzulassen, weil das [X.] bei seiner Entscheidung von der Entscheidung des [X.] in [X.], 228, [X.], 926 abweiche, ist der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O geltend gemachte [X.] nicht schlüssig dargelegt.

aa) Die Zulassung der Revision aus diesem Grund setzt voraus, dass das [X.] in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des [X.] zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist ([X.] vom 6. Februar 2014 II B 129/13, [X.]/NV 2014, 708, Rz 14). Ferner muss das Urteil des [X.] im Grundsätzlichen von der Divergenzentscheidung abweichen; es genügt nicht, wenn das [X.] Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Einzelfalls fehlerhaft angewendet hat ([X.] in [X.]/NV 2014, 708, Rz 14, m.w.[X.]).

bb) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen [X.]-Urteil einerseits und aus den behaupteten, genau bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.[X.] [X.] vom 11. März 2011 III B 76/10, [X.], 981; vom 30. September 2013 III B 20/12, [X.]/NV 2014, 58, Rz 3; vom 24. September 2013 XI B 75/12, [X.]/NV 2014, 164, Rz 31, und vom 18. Oktober 2013 X B 135/12, [X.]/NV 2014, 156, Rz 9). Außerdem muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass dem Streitfall ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt wie der Divergenzentscheidung und es sich um eine identische Rechtsfrage handelt ([X.] in [X.]/NV 2014, 58, Rz 3; in [X.]/NV 2014, 164, Rz 31, und in [X.]/NV 2014, 156, Rz 9). Dabei muss der Beschwerdeführer von den vom [X.] getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgehen, die den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision grundsätzlich binden (vgl. z.[X.] [X.] vom 27. März 2009 VIII B 184/08, [X.], 458, [X.], 850, unter II.2.b).

cc) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des [X.] nicht.

Ein dem Urteil des [X.] in [X.], 228, [X.], 926 zugrundeliegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem vom [X.] entschiedenen Fall hatte die Stadt den Unterhalt für die Kinder durch die Leistungen der Grundsicherung an die Kinder selbst, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassten, erbracht. Daher konnte in der Haushaltsaufnahme der Kinder durch den [X.]n keine Leistungsgewährung gesehen werden. Soweit der Kläger vorbringt, der [X.] habe in seiner Entscheidung in [X.], 228, [X.], 926 (allgemein) den Schluss gezogen, dass eine Leistung von Unterhalt aus [X.] II nicht möglich sei, gilt dies nur für den hier nicht vorliegenden Fall, dass die Kinder selbst Leistungen der Grundsicherung beziehen und der [X.] nur Regelleistungen für seinen eigenen Bedarf erhält.

c) Soweit der Kläger auf das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2013 III R 24/13 ([X.]/NV 2014, 504) verweist und hieraus den Schluss zieht, dass der [X.] bei Erhalt von [X.] II Leistungen keine Unterhaltsleistungen durch die Haushaltsaufnahme erbringen könnte, ist auch dieser Schlussfolgerung entgegenzuhalten, dass der [X.] die Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des [X.]n bei Haushaltsaufnahme des Kindes den [X.] erreichen, nur bei behinderten Kindern ausgeschlossen hat ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2014, 504, Rz 17). In einem solchen Fall hängen nach Ansicht des [X.] etwaige Unterhaltsleistungen der Eltern von so vielen Faktoren ab, dass die Vermutung eines bestimmten Geschehensablaufs nicht gerechtfertigt ist.

d) Soweit der Kläger bei der Beurteilung von Tatsachen zu einer vom [X.] abweichenden Schlussfolgerung gelangt, liegt darin keine Abweichung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ([X.] vom 22. Oktober 2008 IX B 88/08, n.v., Rz 2).

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O).

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht ([X.] vom 16. Oktober 1998 V B 56/98, [X.]/NV 1999, 227). Für die nach § 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]O zu fordernde Darlegung des [X.]es der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und auf ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Erforderlich ist darüber hinaus der substantiierte Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (vgl. z.[X.] [X.] vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, [X.]/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203/02, [X.]/NV 2003, 527, m.w.[X.]).

b) Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Mit dem Vorbringen, "wie in Angesicht von § 74 Abs. 1 EStG zu verfahren ist, wenn dem Kind gar keine Unterhaltsberechtigung zusteht und der [X.] nicht leistungsfähig ist", legt der Kläger keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage dar. Der mit der Zulassung der Revision verfolgte Zweck kann nicht verwirklicht werden, wenn der [X.] aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung über die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage gehindert ist. Nach § 118 Abs. 2 [X.]O ist der [X.] an die Würdigung des Sachverhalts durch das [X.], die nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, gebunden. Demnach ist die Entscheidungserheblichkeit zu verneinen, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage nur stellt, falls von einem anderen als dem vom [X.] festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird.

c) Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Vater des [X.] seiner Unterhaltspflicht aufgrund der unstreitig vorliegenden Haushaltsaufnahme nachgekommen ist. Diese Würdigung beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden maßgebenden Tatsachenfeststellungen. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage würde sich im Revisionsverfahren bei der Anwendung des § 74 Abs. 1 EStG daher so nicht stellen.

4. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen in der Sache eine unrichtige Überprüfung der Ermessenserwägungen durch das [X.] im Rahmen seiner nach § 102 [X.]O eingeschränkten Prüfungskompetenz bzw. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts geltend macht, ist er mit einer solchen Rüge im [X.] ausgeschlossen. Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl. z.[X.] [X.] vom 9. November 2011 V B 43/11, [X.], 170, Rz 3).

Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht solche des Einzelfalls sind ([X.] vom 10. Mai 2012 X B 183/11, [X.], 1570, Rz 22). Das ist vorliegend nicht der Fall.

5. Auf weitere Ausführungen wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O verzichtet.

6. [X.] folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III B 124/14

26.02.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 11. September 2014, Az: 9 K 9353/13, Urteil

§ 74 Abs 1 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, EStG VZ 2013, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 5 AO, § 102 FGO, § 1601 BGB, § 1602 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2015, Az. III B 124/14 (REWIS RS 2015, 14811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14811

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