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PDF anzeigen[X.]/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. November 2008 dahingehend ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im Übrigen wird die Revision des Ange-klagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des [X.] auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing [X.] [X.]Mutzbauer
Meta
04.08.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 4 StR 210/09 (REWIS RS 2009, 2233)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2233
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