Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 1 StR 548/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1808

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 548/13

vom
22. Oktober
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 22.
Oktober 2013 beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31.
Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen fünffachen gewerbsmäßigen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln -
er hatte dem gesondert verfolgten

R.

viermal zehn Gramm Kokain und einmal neun Gramm Kokain jeweils zu einem Grammpreis von 100

-
und einer weiteren Straftat unter Einbezie-hung der Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer nachträglichen Ge-samtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich eines Betrages von 4.900

t-erlös aus den Rauschgiftgeschäften) hat die [X.] den Verfall angeord-net.
1
-
3
-
Die Revision des Angeklagten ist auf die Sachrüge gestützt, die zur An-nahme von Gewerbsmäßigkeit näher ausgeführt ist. Sie bleibt zum Schuld-spruch und zum Strafausspruch aus den vom [X.] dargeleg-ten Gründen
erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO).
Die Entscheidung zum Verfall hat dagegen keinen Bestand (§
349 Abs.
4 StPO).
1.
Die [X.] hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Wertersatzverfall (§
73a StGB) vorliegen, weil
der e--
nicht Verfall (§
73 StGB), sondern Verfall von Wertersatz (§
73a StGB)
-
soll sich aber schon aus dem [X.] ergeben, nicht erst aus den Urteilsgründen. Die aufgezeigte Ungenauigkeit wäre angesichts ihrer aus den Urteilsgründen ersichtlichen
Offenkundigkeit einer Berichtigung durch den Senat zugänglich (vgl. hierzu [X.] in KK, 6.
Aufl., §
354 Rn.
20 mwN) und führte
für sich genommen nicht zu einer Aufhebung der Verfallsentscheidung.
2.
Aufzuheben ist die Verfallsanordnung vielmehr deshalb, weil die [X.] weder ausdrücklich noch der Sache nach die Voraussetzungen des §
73c Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 StGB geprüft hat. Danach kann ganz oder zum Teil (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 15.
März 2001 -
3
StR
21/01) von einer [X.] abgesehen werden (§
73c Abs.
1 Satz
2 StGB), wenn sich der Wert des [X.] nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet. Ange-sichts der sonstigen Feststellungen, wonach sich der Angeklagte in so schlech-
2
3
4
5
-
4
-
nicht von vorneherein ausgeschlossen. Kann aber -
gemäß §
73c
Abs.
1 Satz
2 StGB auszuübendes
-
tatrichterliches Ermessen zu unterschiedlichen Entschei-dungen führen, darf das Revisionsgericht die vom Tatrichter unterlassene Aus-übung von Ermessen nicht durch eigenes Ermessen ersetzen (vgl. allgemein zu dieser Konstellation [X.],
Urteil vom 4.
Juni 2013 -
1
StR
32/13 mwN).
3.
Der Senat weist darauf hin, dass auch Anlass bestehen kann, die
Voraussetzungen
von Zahlungserleichterungen (§
73c Abs.
2 StGB) zu prüfen.
Raum
Wahl
Graf

Jäger
Mosbacher
6

Meta

1 StR 548/13

22.10.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2013, Az. 1 StR 548/13 (REWIS RS 2013, 1808)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1808

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.