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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:230816B1STR130.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 130/16
vom
23. August
2016
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen
Beihilfe zum gewerbsmäßigen [X.] u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August
2016
ge-mäß §
349 Abs.
2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten T.
gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall der Beihilfe zu den Taten [X.] bis 70. der Urteilsgründe auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßi-gen Bandenurkundenfälschung in drei Fällen und wegen Beihilfe zum ge-werbsmäßigen [X.] in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe für die einheitliche Beihilfe des Angeklagten zu den Taten [X.] bis 70. der Urteilsgründe vom [X.] nachzuholen.
In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat gemäß dem Antrag des [X.] diese auf die gesetzliche Min-deststrafe von drei Monaten (§ 263 Abs. 5, § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) festgesetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 16. September 2010
4 [X.], 1
2
3
-
3
-
[X.], 384 f. und
Urteil vom 12. Dezember 2000
1 [X.]). Das [X.] hat ausdrücklich für diese Tat die Annahme eines minder schwe-ren Falls
auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Beihil-fe
rechtsfehlerfrei abgelehnt. Der [X.] hat in seiner [X.] zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das [X.] schon für die im [X.] deutlich weniger gewichtigen anderen Teilnahmehand-lungen zum gewerbsmäßigen [X.] in den [X.], 74 und 77 der Urteilsgründe jeweils neun Monate Freiheitsstrafe verhängt hat.
Das Verbot der Schlechterstellung steht der Nachholung der Festset-zung nicht entgegen. Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. September 2010
4 [X.], [X.], 384 f. und Urteil vom 12. Dezember 2000
1 [X.]).
Raum Cirener
Radtke
Mosbacher Bär
4
Meta
23.08.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2016, Az. 1 StR 130/16 (REWIS RS 2016, 6440)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6440
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