Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 155/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2496

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 [X.] vom 6. Juli 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer [X.] - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. Juli 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Maatz, Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2002 wird [X.], soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Von Rechts wegen Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrer-laubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die [X.] angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu ertei-len. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-spruch und den Strafausspruch richtet; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des [X.]s vorbehalten. - 4 - 1. [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die weiter erhobene allgemeine Sachrüge ist, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 10. April 2003 ausgeführt hat, zum Schuldspruch und zum Strafausspruch un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Nach Auffassung des [X.]s kann die [X.] jedoch nicht bestehen bleiben, weil entgegen der Meinung des [X.]s allein die Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur Begehung der abgeurteilten Straftat - um zum [X.] zu fahren - die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht belegt. Der [X.] ist vielmehr - anders als es in der Rechtsprechung des [X.] zum Teil vertreten wird - der Ansicht, daß sich die (charakterliche) Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann aus der Tat ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, daß der Täter be-reit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interes-sen unterzuordnen. Zwischen Tat und Verkehrssicherheit muß somit ein "spezi-fischer Zusammenhang" bestehen. Dazu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Mit Beschluß vom 16. September 2003 (= NStZ 2004, 86) hat der [X.] bei den anderen Strafsenaten des [X.] gemäß § 132 [X.] an-gefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung zu dem oben aufgestellten Rechtssatz festgehalten wird. Das Anfrageverfahren hat sich bis zum Juni 2004 hingezogen; die Stellungnahme des 1. Strafsenats vom 13. Mai 2004 ist erst am 16. Juni 2004 beim [X.] eingegangen. - 5 - Während der 3. und der 5. Strafsenat dem in dem Anfragebeschluß for-mulierten Rechtssatz (NStZ 2004, 86) zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat eine Befassung des Großen [X.]s für Strafsa-chen des [X.] mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wün-schenswert". In seinem Urteil vom 26. September 2003 - 2 [X.], 144) hat er allerdings die gleiche Rechtsauffassung wie der er-kennende [X.] vertreten (vgl. hierzu [X.] 2004, 151, 152; [X.] NStZ 2004, 169, 170). Da der 1. Strafsenat entgegenstehende Rechtsprechung nicht aufgeben will, muß - unabhängig von der Stellungnahme des [X.] - eine Entscheidung des Großen [X.]s für Strafsachen herbeigeführt werden. Wann diese ergehen wird, ist nicht absehbar.
3. Im Hinblick darauf, daß deshalb über die Begründetheit der Revision, soweit sie die [X.] betrifft, voraussichtlich in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, ist eine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zum bereits "entscheidungsreifen" Teil, nämlich dem Schuld-spruch und dem Strafausspruch des angefochtenen Urteils, zulässig und gebo-ten.
Wie der [X.] in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Strafsache 4 [X.] dargelegt hat, hält er eine "horizontale", d.h. denselben Prozeßge-genstand betreffende Teilentscheidung des [X.] ausnahmsweise dann für zulässig, wenn (a) der rechtskräftige ebenso wie der nichtrechtskräfti-ge Urteilsteil von dem übrigen Urteilsinhalt losgelöst, selbständig geprüft und rechtlich beurteilt werden kann und (b) schwerwiegende Interessen des [X.] ein Abweichen von der gesetzlichen Regel einer einheitlichen Revi-sionsentscheidung (§§ 353, 354 StPO) gebieten. Das ist hier der Fall: - 6 - a) Der Schuldspruch und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils lassen sich unabhängig von der [X.] und diese läßt sich [X.] vom Schuldspruch und von der Strafzumessung beurteilen. Wäre der [X.] nicht gehalten gewesen, das Anfrageverfahren gemäß § 132 [X.] durchzuführen, so hätte er die Revision zum Schuldspruch und zum [X.] verworfen und hinsichtlich der [X.] das [X.] und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-rückverwiesen (vgl. den Anfragebeschluß Ziff. [X.] b = NStZ 2004, 88 f. [Ge-samtwürdigung ist erforderlich]). b) Das Urteil wurde am 16. Dezember 2002 - also vor mehr als einein-halb Jahren - verkündet. Das Verfahren ist seit dem 11. April 2003 beim [X.] anhängig; die Revision des Mitangeklagten [X.]wurde bereits am 11. Juni 2003 verworfen. Durch das Anfrageverfahren gemäß § 132 [X.] - auf dessen zeitlichen Ablauf der [X.] nur beschränkten Einfluß hat - hat sich die Entscheidung über die Revision des Angeklagten somit schon jetzt um mehr als ein Jahr verzögert. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte nicht in Haft, sondern der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt worden ist ([X.]), ist es ihm mit Blick auf das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich normierte Gebot angemessener Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. [X.] 63, 45, 69; [X.] NStZ 2004, 335 ff. m. Anm. [X.]; [X.], [X.] vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03; BGHR StGB § 46 Abs. 2 [X.], 17 m.w.[X.]) nicht zumutbar, auf die Entscheidung zum entscheidungsreifen - und für ihn ersichtlich im Vordergrund seines Rechtsmit-tels stehenden - Schuldspruch und Strafausspruch bis zum Abschluß des Vor-- 7 - [X.] zu warten. Der [X.] entscheidet daher über den Schuldspruch und - 8 - den Strafausspruch vorab und wird eine Entscheidung über die Maßregelan-ordnung treffen, sobald das [X.] abgeschlossen ist. Tepperwien

Maatz [X.]

[X.]

Sost-Scheible

Meta

4 StR 155/03

06.07.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2004, Az. 4 StR 155/03 (REWIS RS 2004, 2496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2496

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.