Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. V ZB 7/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3000

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[X.][X.]/05

vom 21. Juni 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], Zoll und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die weiteren gerichtlichen Kosten des Verfah-rens.

Gründe:

Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 nicht verletzt. Die [X.], ob der Rechtspfleger bei seiner Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Schuldners die Einholung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand des Schuldners zu prüfen hatte, ist vom Senat nicht übergangen worden. Er hat sie vielmehr im Hinblick auf die Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf - 3 - einstweilige Einstellung des Verfahrens verneint. Für den Ablehnungsantrag gilt nichts anderes.

[X.]

Klein

Lemke

Zoll

[X.]

Meta

V ZB 7/05

21.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2005, Az. V ZB 7/05 (REWIS RS 2005, 3000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3000

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