Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. V ZB 3/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3278

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[X.][X.]/07vom 21. Juni 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 47 Abs. 2; [X.] § 83 Nr. 6 a) § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlass einer Endentscheidung. b) Die rechtsmissbräuchliche Ablehnung des [X.] kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 [X.] anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den [X.] selbst als unzulässig zu verwerfen. [X.], [X.]. v. 21. Juni 2007 - [X.]/07 - [X.]AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den [X.]uss der 25. Zivilkammer des Landgerichts [X.] vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beträgt 304.500 •. Gründe: [X.] Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner angeordnet. Der [X.] der Beteiligten zu 4 und 5 wurde zugelassen. Nachdem die Beteiligten zu 6 und 7 in dem [X.] vom 23. August 2006 Meistbietende geblieben waren, bestimmte das Vollstreckungsgericht als Verkündungstermin den 5. September 2006, 11 Uhr. An diesem Tag ging bei dem [X.] um 10 Uhr 18 ein Fax der Schuldner ein, in dem die Verschiebung der Zuschlagsverkündung um eine Woche beantragt wurde. In dem Verkündungs-termin, in dem der Schuldner zu 1 und der Vertreter der Beteiligten zu 3 anwe-send waren, wies der Rechtspfleger darauf hin, dass die Angaben der Schuld-ner für eine (nochmalige) Aussetzung des Termins zu vage seien. Das - nach 1 - 3 - dem Sitzungsprotokoll unmittelbar nach Verkündung des Zuschlags gestellte - Befangenheitsgesuch des Schuldners zu 1 hat das Amtsgericht durch den [X.] mit [X.]uss vom 25. Oktober 2006 "als verspäteten [X.] einer Verfahrensverzögerung" zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen diesen [X.]uss haben die Schuldner nicht [X.], jedoch mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss geltend gemacht, der Erteilung des Zuschlags habe entgegen gestanden, dass der Schuldner zu 1 den Rechtspfleger noch vor der Verkündung als befangen abgelehnt habe. Dieser Darstellung zur zeitlichen Reihenfolge ist der [X.] in seiner amtlichen Stellungnahme entgegen getreten; das Protokoll sei richtig. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Versa-gung des Zuschlags. 2 I[X.] Nach Auffassung des [X.] sind die Voraussetzungen des § 83 Nr. 6 [X.] nicht erfüllt. Da der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch nicht vor der Entscheidung über den Zuschlag als rechtsmissbräuchlich verworfen, sondern die Bescheidung des Gesuchs dem [X.] überlassen habe, komme es darauf an, wann das Gesuch gestellt worden sei. Nach dem [X.] sei dies erst nach der Verkündung des [X.] geschehen. Damit habe der Antrag die Entscheidung über den Zuschlag nicht mehr beein-flussen können. Gegen die Beweiskraft des Protokolls sei nur der Nachweis der Fälschung zulässig (§ 165 ZPO). Der hierzu erforderliche Beweis einer vorsätz-lichen Falschprotokollierung sei den Schuldnern nicht gelungen, weil es [X.] denkbar sei, dass der Rechtspfleger aufgrund der aufgetretenen Unruhe eine früher erklärte Ablehnung nicht wahrgenommen habe. 3 - 4 - II[X.] 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist jedenfalls im Ergebnis unbegründet. 4 a) Auf die Frage, ob das Beschwerdegericht den Nachweis der Protokoll-fälschung (§ 165 Satz 2 ZPO) [X.] verneint hat, kommt es nicht an. Denn selbst wenn festgestellt werden könnte, dass der Schuldner die Ab-lehnung des [X.] bereits vor Verkündung des [X.] erklärt hat, läge aufgrund der Besonderheiten des Falles kein zur Versagung des Zuschlages führender Grund vor. 5 aa) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 [X.] (vorläufig) nicht erteilt werden darf, wenn der Rechtspfleger zuvor wegen Besorgnis der Befangenheit abge-lehnt worden ist (so auch [X.] NJW-RR 1989, 569). Zwar kann ein Ter-min bei drohender Vertagung unter Mitwirkung des abgelehnten [X.] fortgesetzt werden (§ 10 Satz 1 RPflG i.V.m. § 47 Abs. 2 ZPO). Das ändert [X.] nichts daran, dass jedenfalls eine Endentscheidung grundsätzlich erst nach Bescheidung des [X.] ergehen darf (zutreffend Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 47 Rdn. 3a; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 5. Aufl., Rdn. 9; a.A. [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 47 Rdn. 2a); mit Blick auf die Wirkungen des § 90 [X.] gilt dies für den Zuschlagsbeschluss in [X.] Weise. Dem kann der abgelehnte Rechtspfleger durch eine Unterbre-chung der Sitzung - so eine zeitnahe Entscheidung des [X.]s erreichbar [X.] - und ansonsten durch Anberaumung oder Verschiebung eines [X.] oder durch Vertagung Rechnung tragen. 6 - 5 - bb) Anders verhält es sich jedoch, wenn das Ablehnungsgesuch rechts-missbräuchlich ist. Die Übergehung eines solchen Gesuchs kann nicht als sons-tiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 [X.] anerkannt werden. Der auch das [X.] beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet die Parteien zu redlicher Verfahrensführung und verbietet insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse (std. Rspr., vgl. nur [X.]. v. 10. Mai 2007, [X.], [X.] ff. m.w.N., zur Veröffentlichung in [X.] be-stimmt). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits entschieden, dass die Ablehnung des Rechtpflegers wegen Besorgnis der Befangenheit rechtsmiss-bräuchlich ist, wenn sie lediglich der Verfahrensverschleppung dient ([X.]. v. 14. April 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1226, 1227). Ob der Rechtspfleger von der in solchen Fällen gegebenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, das Ab-lehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen ([X.]. aaO), ist für Beantwortung der Frage, ob die Stel-lung eines rechtsmissbräuchlichen [X.] als sonstiger Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZPO zu qualifizieren ist, unerheblich. Insoweit kann ledig-lich entscheidend sein, dass es dem das Verfahrensrecht missbrauchenden Beteiligten nach Treu und Glauben versagt ist, aus seinem Rechtsmissbrauch prozessuale Vorteile zu ziehen. 7 b) Das [X.] war rechtsmissbräuchlich, weil es lediglich zur Verfahrensverschleppung gestellt wurde. Das von dem Schuldner zu 1 mit dem - ersichtlich haltlosen - Ablehnungsgesuch verfolgte Ziel bestand allein dar-in, die mit redlichen Mitteln nicht zu erlangende Vertagung doch noch über den - funktionswidrigen - Einsatz des Rechts zur Ablehnung zu erreichen, nachdem der Rechtspfleger eine Aussetzung des Verfahrens mit der sachlichen - und im Übrigen zutreffenden - Begründung abgelehnt hatte, die von den Schuldnern 8 - 6 - vorgetragenen Gründe seien zu vage. Nach der von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellung des [X.] haben die Schuldner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, der Befangenheitsantrag sei aufgrund der Äußerungen des [X.] zur (versagten) Verschiebung des [X.] gestellt worden. Aber auch davon abgesehen erschöpft sich das Vorbringen der Schuldner zu dem Grund der Ablehnung in [X.] in der Begründung, es habe eine gereizte Stimmung bestanden; Rede- und Widerrede hätten zu einer lautstarken und hitzigen Auseinandersetzung geführt. Die Stützung des [X.] hierauf erachtet der [X.] als vorgeschoben, weil es für jeden verständigen Verfahrensbeteiligten auf der Hand liegt, dass der geltend gemachte Grund unter keinem denkbaren rechtli-chen Gesichtspunkt die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechts-beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 [X.]) hat der Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Be- 9 - 7 - tracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. dazu insbesondere [X.], [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], [X.], 947 f.; ferner [X.]. v. 20. Juli 2006, [X.], [X.] 2006, 665, und v. 18. Mai 2005, [X.], [X.], 1727, 1730). [X.] [X.] [X.][X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 05.09.2006 - 82 K 63/04 - LG [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 25 T 1137/06 -

Meta

V ZB 3/07

21.06.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. V ZB 3/07 (REWIS RS 2007, 3278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3278

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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