Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 150/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 506

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:22. November 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 Bga)Folgender Teil einer [X.] ist als Allgemeine Geschäftsbedingungwirksam:"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur erstattet, soweit er0,5 v.H. der [X.] überschreitet ([X.] und [X.])[X.] ist so zu verstehen, daß der Auftragnehmer sich mit einem Betrag von0,5 v.H. der Auftragssumme auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen hat,wenn diese darüber hinausgehen.[X.], Urteil vom 22. November 2001 - [X.]/01 - OLGFrankfurtLGFrankfurt- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. November 2001 durch [X.] Dr. Ullmann unddie Richter [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 2. Mrz 2001 wird zu-rckgewiesen.Die [X.] trt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten darum, ob der [X.] noch weitere 22.748,64 [X.], das sind 0,5 % der [X.], aus einem Bauvertrag zu-stehen. Diesen Betrag berechnet die [X.] nach Maßgabe der von der [X.] in ihren zustzlichen Vertragsbedingungen fr die Ausfrung [X.] - [X.] (B) [X.] - verwendeten [X.].[X.] der [X.] lautet:"Der nach Nr. 3-5 ermittelte Mehr- und Minderbetrag wird nur [X.], soweit er 0,5 v.H. der Abrechnungssummrschreitet([X.] 4 -Die [X.] vertritt die Auffassung, wenn der Mehrbetrag 0,5 % [X.], könne er in vollem Umfang geltend gemacht wer-den. Die Beklagte meint, in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme msse sichder Auftragnehmer an den [X.] beteiligen. Das [X.] Beklagte zur Zahlung von 22.748,64 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Be-rufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision be-gehrt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Berufungsgericht legt [X.] der [X.] dahin aus, [X.] [X.] sich auch dann an den Mehrkosten zu beteiligen habe, wenndie [X.] die Grenze von 0,5 % der [X.].Der Wortlaut der Klausel sei eindeutig. Das Wort "soweit" könne nicht [X.] von "wenn" verstanden werden. Aus dem Zusatz "[X.] und [X.]" ergebe sich nichts anderes. Es sei auch kein verftigerGrund ersichtlich, warum der dem Auftraggeber durch die Klausel eingermteVorteil dann entfallen solle, wenn die Grenze von 0,5 % z.B. nur geringfigrschritten worden sei.- 5 -I[X.] Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.1. Zu Recht orientiert sich das Berufungsgericht in erster Linie an [X.] der Klausel und dem diesem zu entnehmenden objektiv erklrtenParteiwillen ([X.], Urteil vom 10. Dezember 1992 - [X.], [X.]Z 121,14, 16). Nach dem Wortlaut der Klausel werden nur dir 0,5 % hinausge-henden Mehrkosten erstattet. Das folgt aus der Verwendung des Wortes "so-weit". Das Wort "soweit" hat in der [X.] entsprechend dem deut-schen Sprachgebrauch die Bedeutung von "in dem [X.], wie". Das bedeutet,[X.] die Mehrkosten nur in dem [X.] erstattet werden, wie 0,5 % der [X.] werden (so i.E. auch [X.], [X.]/[X.], § 2Nr. 2 VOB/B, [X.]). Dagegen kann dem Wort "soweit" entgegen der [X.] ([X.] 1989, 755 f.) vertretenen Auffassung nicht [X.] eines "wenn" zukommen. Darauf weist das Berufungsgericht zu-treffend hin.2. Dieses Verstis ergibt sich auch aus dem Klammerzusatz "[X.] und Selbstbeteiligungsklausel". Dieser Zusatz erltert, [X.] die [X.] in [X.] regelt. Die [X.] kein davon abweichendes Verstis der beteiligten Verkehrskreise auf.3. Auch Sinn und Zweck der Gleitklausel geben zu einem vom [X.] abweichenden Verstis keinen Anlaû. Es sollen Ausschlaufgefangen werden, die eine bestimmte kalkulatorische Bagatellmr- oder unterschreiten, auch wenn diese selbst, gemessen an der 0,5 % Marke,als geringfig anzusehen [X.] 6 -III.[X.] verstût nicht gegen § 9 [X.]. Es kann dahinstehen, obdie Klausel einer Inhaltskontrolle nicht schon deshalb entzogen ist, weil es sichum eine Preisvereinbarung handelt, § 8 [X.]. Ist die Klausel eine [X.], lt sie einer Inhaltskontrolle stand. Mit der § 2 Nr. 2 VOB/B ern-zenden [X.] verringert der ffentliche Auftraggeber das Kalkulati-onsrisiko des Auftragnehmers bei Bauvertrmit lrer Bauzeit. [X.] wrend der Bauzeit bedingte Kalkulationsri-siko hat der Auftragnehmer nach der gesetzlichen Regelung voll zu tragen. [X.] nicht unangemessen, wenn der Auftraggeber dieses Risikrnimmt, [X.] jedoch auf einen 0,5 % der [X.] [X.]. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ([X.],[X.], 1513, 1515 f.) ist es fr die Inhaltskontrolle unerheblich, [X.] [X.] mlicherweise dieses Risiko nicht vollstirschauenund kalkulieren kann. Das ist nach der gesetzlichen Regelung nicht [X.] 7 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann Haû Haus-mann Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 150/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 150/01 (REWIS RS 2001, 506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 506

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