Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 1 WB 19/16

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2016, 391

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Gegenstand

Zuordnung zum Studentenjahrgang; Rückstufungsantrag


Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt im Bachelor-Studiengang ... an der [X.] seine Herauslösung aus dem [X.] und seine Zuordnung zum [X.] 2014.

2

...

3

Mit bestandskräftigen [X.]en vom 27. Mai 2014 und vom 27. August 2014 lehnte das [X.] (im Folgenden: [X.]) die Anträge des Antragstellers vom 29. April 2014 und vom 25. August 2014 auf Wechsel vom Werdegang ... mit Studium in den Werdegang ... ohne Studium ab. Zur Begründung führte es aus, dass in dem angestrebten Werdegang kein Bedarf bestehe.

4

Die [X.] (Vorsitzender des Prüfungsausschusses an der Fakultät ...) teilte dem Antragsteller mit [X.] vom 4. November 2014 mit, dass er die Mindestanforderungen des geltenden [X.] zum [X.] nicht erfüllt und dadurch den Prüfungsanspruch für den Studiengang ... verloren habe. Die [X.] gelte somit als endgültig nicht bestanden. Im 8. Studienquartal habe der Antragsteller 10 European Credit Transfer System (ECTS)-Punkte erreicht. Nach dem [X.] wären aber 92 ECTS-Punkte erforderlich gewesen. Daher sei der Antragsteller zu exmatrikulieren.

5

Mit Schreiben vom 17. November 2014 beantragte der Antragsteller aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen seine Zuordnung zum [X.] 2014. Zur Begründung führte er aus, dass er an Schmerzen in der Leistengegend gelitten habe, einen Meniskusriss am Knie nach einer Operation ... auskurieren müsse und Beziehungsprobleme mit seiner Freundin habe. Der Antrag wurde vom Leiter des Prüfungsamtes der [X.] in dessen eingehender Stellungnahme vom 3. Februar 2015 und von dem damaligen nächsten und dem nächsthöheren [X.] des Antragstellers in deren ausführlichen Äußerungen vom 11. März 2015 und vom 23. März 2015 jeweils nicht befürwortet. Der Prüfungsausschuss befürwortete den Antrag formularmäßig am 20. November 2014 ohne Begründung.

6

Mit Schreiben vom 18. November 2014 beantragte der Antragsteller in diesem Zusammenhang beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der [X.] die Rücknahme der Exmatrikulation bis zur Entscheidung über den Antrag auf Zuordnung zum [X.] 2014. Nachdem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses diesen Antrag am 20. November 2014 befürwortet hatte, wurde die Exmatrikulation ausgesetzt.

7

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen [X.] vom 21. April 2015 lehnte das [X.] den Antrag auf Zuordnung zum [X.] 2014 ab. Zur Begründung legte es dar, dass nach der [X.] "Personelle Bestimmungen für das Studium von Offizieren, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern an einer [X.]" studierende Offiziere oder Offizieranwärter, die beispielsweise infolge einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten den in ihrem Ausbildungsgang geforderten Ausbildungsstand nicht erreicht hätten, einem nachfolgenden [X.] zugeordnet werden könnten. Ferner müsse die Studieneignung unter dem Aspekt der Studienmotivation und der generellen Leistungsbereitschaft betrachtet werden, um einen [X.] erfolgreich durchführen zu können. Daher nähmen die [X.], der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt zusätzlich Stellung. Der Antragsteller habe vom 6. Dezember 2013 bis zum 27. Januar 2014 nachweislich an keiner Prüfung teilgenommen. Ferner habe er für den Zeitraum vom 26. Juni 2013 bis 30. September 2013 verschiedene Atteste vorgelegt. Hier sei ihm jedoch nur eine generelle Verwendungsunfähigkeit bescheinigt worden. Prüfungen, die Teilnahme an Seminaren und Vorlesungen seien davon unberührt. Damit belaufe sich die [X.] nicht auf insgesamt sechs Monate. Die Vorgesetzten hätten herausgestellt, dass es dem Antragsteller in allen Bereichen des militärischen wie auch akademischen Alltags an Motivation fehle. Dafür spreche sein bisher gezeigtes Leistungsbild im Studium. Darüber hinaus habe er während seines bisherigen Aufenthalts an der [X.] nur selten Bereitschaft gezeigt, sich auf Prüfungen vorzubereiten, um an diesen erfolgreich teilzunehmen. So habe er sich nach Angaben des Prüfungsamts der [X.] im Zeitraum von Februar 2014 bis Januar 2015 lediglich für vier von acht Prüfungen angemeldet. Durch zwei der Prüfungen sei er durchgefallen; eine Prüfung habe er bestanden und der vierten Prüfung sei er ferngeblieben. Damit sei er weit hinter dem erwarteten und möglichen [X.] zurückgeblieben. Dies bestärke das durch seine Vorgesetzten in den Stellungnahmen gezeichnete unterdurchschnittliche Leistungsbild. Der Prüfungsausschuss habe seine Befürwortung des Antrags nicht näher begründet. Deshalb könne nicht nachvollzogen werden, welche Gründe aus Sicht des Ausschusses gegen die Argumente des Leiters des Prüfungsamtes und des [X.] sprächen. Eine Rückstufung in den [X.] 2014 sei nicht möglich.

8

Gegen diesen ihm am 12. Mai 2015 eröffneten [X.] legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015 Beschwerde ein, die er im Wesentlichen damit begründete, dass, wenn das [X.] so große Bedeutung der Tatsache beimesse, dass der Prüfungsausschuss seine Befürwortung des Rückstufungsantrags nicht begründet habe, es die Gründe hätte ermitteln müssen, die den Prüfungsausschuss zu seiner Befürwortung bewogen hätten. Darüber hinaus habe er infolge eines Meniskusschadens gesundheitliche Probleme gehabt und sei deshalb im Studium zurückgefallen.

9

Im Beschwerdeverfahren wies das [X.] - [X.] 2 - den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 unter anderem darauf hin, dass er die Voraussetzungen für die Zuordnung zu einem nachfolgenden [X.] seit dem 1. August 2014 mit der Beförderung zum Leutnant nicht mehr erfülle, weil nach dem Wortlaut der maßgeblichen Erlassregelung nur studierende Offizieranwärter, nicht aber studierende Offiziere infolge einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten einem nachfolgenden [X.] zugeordnet werden könnten. Auch die tatbestandliche Voraussetzung einer Erkrankung von sechs Monaten Dauer sei den vorgelegten Krankenmeldescheinen nicht zu entnehmen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich auch nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen der Antragsteller seit dem 3. Februar 2015 an der [X.] erbracht habe.

Die Beschwerde des Antragstellers wies das [X.] - [X.] 2 - (unter anderem unter Hinweis auf dieses Informationsschreiben) mit [X.] vom 24. Februar 2016 zurück. Ergänzend legte es dar, dass kein Anlass bestanden habe, den Prüfungsausschuss der [X.] aufzufordern, die Befürwortung des Rückstufungsantrags näher zu begründen, weil die dem Antrag des Antragstellers beigefügten Unterlagen und Stellungnahmen eine hinreichende Faktenlage vermittelt hätten, dass der Antragsteller seinen Studiengang nicht erfolgreich fortsetzen könne. Entsprechende Anhaltspunkte oder Leistungsnachweise für die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums habe der Antragsteller seit der Antragstellung - trotz entsprechender Aufforderung - nicht vorgetragen.

Gegen diesen ihm am 3. März 2016 eröffneten [X.] hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. März 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Den Antrag hat das [X.] - [X.] 2 - mit seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2016 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung seines [X.] trägt der Antragsteller insbesondere vor:

Seit Juni 2013 habe er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Leistenregion in fachärztlicher Behandlung befunden. Seit diesem Zeitpunkt sei er prüfungsuntauglich für das [X.] 2013, für das [X.] 2013 und für das [X.] 2013/2014 gewesen. Seine Prüfungsuntauglichkeit habe bis Ende Februar 2014 bestanden. Da die nächsten Klausuren im März 2014 anberaumt gewesen seien, habe er sich darauf nicht vorbereiten können und sich deshalb abgemeldet. Anfang April 2014 habe ein Personalgespräch stattgefunden, in dem man ihm nahegelegt habe, einen Antrag auf ... ohne Studium zu stellen. Das habe er Ende April 2014 getan. Der Antrag sei aber im Juni 2014 abgelehnt worden, obwohl [X.] ihm noch im Mai versichert habe, dass der Antrag auf ... ohne Studium bereits genehmigt sei. Deshalb habe er, der Antragsteller, sich zuvor vom [X.] abgemeldet. Er habe sich dann zum Prüfungsausschuss begeben, um zu erfahren, wie er weiter studieren könne. Er sei stets davon ausgegangen, dass der Antrag auf ... ohne Studium genehmigt würde; deshalb habe er sich auch nicht um sein Praktikum für das [X.] 2014 gekümmert. Für die Prüfungszeit im September 2014 sei er erneut prüfungsuntauglich gewesen. Seinerzeit habe er nochmals einen Antrag auf ... ohne Studium gestellt, der wieder abgelehnt worden sei. In einem zweiten Personalgespräch am 15. Oktober 2015 habe man ihm eröffnet, es bestehe überhaupt kein Bedarf an Soldaten im ... ohne Studium. Dies habe ihn verwundert, weil ihm im ersten Personalgespräch ein entsprechender [X.] nahegelegt worden sei. Auf Anraten eines Mitglieds des Prüfungsausschusses habe er dann den strittigen Antrag für die Rückstufung von 2012 auf 2014 gestellt. Die Exmatrikulation vom 4. November 2014 habe die [X.] inzwischen aufgehoben. Allerdings sei eine neue Exmatrikulation ergangen, gegen die er Widerspruch und Klage eingelegt habe. Die [X.] habe ihn rechtswidrig exmatrikuliert. Er habe ein Anrecht auf eine Immatrikulationsbescheinigung, um weiter studieren zu können. Im Übrigen habe er bereits im November 2013 im Dienstgrad Fähnrich einen Rückstufungsantrag gestellt, diesen aber später zurückgenommen und den hier strittigen Antrag gestellt. Seinen ursprünglichen Rückstufungsantrag habe er damit in einem Zeitpunkt gestellt, als er noch nicht zum Leutnant befördert gewesen sei. Dieser Antrag wirke im Wege der laiengünstigen Auslegung weiter. Er beantrage, die [X.], [X.] zu den Inhalten der [X.] vom 1. April 2014 und vom 15. Oktober 2015 als Zeugen zu laden.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des [X.]s des [X.] vom 21. April 2015 in Gestalt des [X.]s des [X.] vom 24. Februar 2016 seinem Antrag vom 17. November 2014 auf Wechsel aus gesundheitlichen Gründen des [X.] zu ... 2014 stattzugeben.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen [X.]s und weist ergänzend darauf hin, dass der Antragsteller am 1. Januar 2016 die Höchststudienzeit von drei Jahren und drei Monaten in seinem Studiengang überschritten habe. Die Regelung in Nr. 304 [X.] für studierende Offizieranwärter, für die eine Rückstufung möglich sei, sei auf den Antragsteller seit der Beförderung zum Leutnant nicht mehr anwendbar.

Der Antragsteller hat am 22. August 2016 einen Antrag auf Verlängerung der [X.] gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

Die [X.] hat ihren Exmatrikulationsbescheid vom 4. November 2014 auf Antrag des Antragstellers vom 18. November 2014 bis zur Entscheidung über den Rückstufungsantrag ausgesetzt. Unter dem 12. Mai 2015 hat sie dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Exmatrikulation wieder auflebe. Den daraufhin gegen die Exmatrikulation erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 5. Juni 2015 hat die [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2015 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung der Exmatrikulation angeordnet. Das hiergegen vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Y geführte Klageverfahren (Az. [X.]) und das entsprechende Eilrechtsschutzverfahren ([X.] S 15.5785) sind nach Erklärungen der Erledigung der Hauptsache mit Beschlüssen des [X.] vom 20. Juni 2016 eingestellt worden, nachdem die [X.] die Exmatrikulation vom 4. November 2014 mit Wirkung vom 24. Februar 2016 aufgehoben hat. Eine erneute Exmatrikulation des Antragstellers ist am 24. Februar 2016 verfügt worden, die der Antragsteller nach Angaben seines Bevollmächtigten mit Widerspruch und mit einer Klage angefochten hat.

Mit Verfügung vom 3. November 2015 hat das [X.] den Antragsteller vom Studium abgelöst. Mit Verfügung vom 20. November 2015 hat es seine Versetzung auf den jetzt von ihm innegehabten Dienstposten angeordnet. Gegen die Versetzungsverfügung hat der Antragsteller unter dem 22. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt, die das [X.] mit [X.] vom 29. April 2016 zurückgewiesen hat. Dagegen hat der Antragsteller am 30. Mai 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Dieser Antrag ist dem Senat auf Wunsch des Antragstellers noch nicht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - 282/16 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Rechtsweg zu den [X.] ist eröffnet.

Gemäß § 82 Abs. 1 SG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die [X.] über die dienstliche Verwendung eines Soldaten sachlich zuständig (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 1 [X.] 6.12 und 1 [X.] 7.12 - [X.]E 145, 24 = [X.] 450.1 § 17 [X.] jeweils Rn. 23 ff.). [X.] in diesem Sinne sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der [X.] festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat ([X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 [X.] 38.09 - [X.] 232.2 § 7 AZV [X.] Rn. 20 und vom 21. Juli 2010 - 1 [X.] - [X.] 449 § 82 SG Nr. 6 Rn. 21). Hierzu gehört auch das den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildende Begehren des Antragstellers, unter Herauslösung aus dem [X.] 2012 dem [X.] 2014 zugeordnet zu werden. Mit der Zuordnung in einen späteren [X.] trifft die personalbearbeitende Stelle eine (neue) Entscheidung über Inhalt und Dauer der Ausbildung eines studierenden Soldaten, mithin eine Verwendungsentscheidung.

Rechtsgrundlagen hierfür sind die [X.] "Personelle Bestimmungen für Offiziere, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter im Studium an einer [X.] der [X.]" (ehemals gleichlautender Erlass vom 24. September 2007 ) sowie die [X.] "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten". Mit diesen Verwaltungsvorschriften hat das [X.] das ihm in § 3 SG eingeräumte [X.] für die Ausbildungsgänge der Offizieranwärter bzw. Offiziere - hier für das Studium an einer [X.] der [X.] als regelmäßig integralen Bestandteil der Ausbildung der Offiziere des [X.] - gebunden.

2. Die nachfolgende Sachentscheidung trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung.

Im gerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren gilt nicht die Regelung des § 101 Abs. 1 VwGO, der zufolge das Verwaltungsgericht in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung entscheidet. Diese Vorschrift wird durch die spezialgesetzliche Bestimmung in § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] (hier in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]) verdrängt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 [X.] entscheidet das Wehrdienstgericht ohne mündliche Verhandlung; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt nur in Betracht, wenn das Wehrdienstgericht sie für erforderlich hält. Diese prozessrechtliche Vorgabe des [X.] steht mit der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) im Einklang (vgl. dazu im Einzelnen [X.], Beschluss vom 30. Juli 2013 - 1 [X.] 30.13 - Rn. 17, 18 m.w.N.).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist hier nicht erforderlich. Der Antragsteller hat sie im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, seine Exmatrikulation und die Nichtherausgabe einer Immatrikulationsbescheinigung seien rechtswidrig, beantragt. Diese hochschulrechtlichen Fragen sind jedoch im vorliegenden Verfahren - schon in Ermangelung einer sachlichen Zuständigkeit der [X.] - vom Senat nicht zu klären. Deshalb kommt zu diesem Themenkreis eine mündliche Verhandlung nicht in Betracht. Für die gerichtliche Überprüfung der strittigen Bescheide zur Rückstufung in den [X.] 2014 ist eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht erforderlich, da die Tatsachen unstreitig sind und zu den Rechtsfragen schriftsätzlich vorgetragen wurde.

3. Der Sachantrag vom 23. März 2016, der sich als Verpflichtungsbegehren auf der Basis des Antrags des Antragstellers vom 17. November 2014 auf dessen Wechsel aus dem [X.] 2012 und auf seine Zuordnung zum [X.] 2014 bezieht, ist unbegründet.

Die Entscheidung des [X.] der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 21. April 2015, die Zuordnung des Antragstellers zum [X.] 2014 abzulehnen, ist in der Fassung des [X.] des [X.] vom 24. Februar 2016 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die gewünschte Zuordnung oder auf Neubescheidung seines Zuordnungsbegehrens.

a) Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt nicht nur für Entscheidungen über die Zulassung zu einer bestimmten Laufbahn oder über den Wechsel einer Laufbahn sowie über die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten, in einem bestimmten Dienstbereich oder in einem bestimmten Werdegang (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 19. Dezember 2001 - 1 [X.] 59.01 - [X.] 236.11 § 30 SLV Nr. 4 und vom 23. Juni 2004 - 1 [X.] 49.03 - jeweils m.w.N.), sondern auch für die Entscheidung über die weitere Ausbildung eines Soldaten in einem bereits eingeschlagenen Ausbildungsgang; denn diese ist Bestandteil einer Verwendungsentscheidung ([X.], Beschlüsse vom 4. November 2004 - 1 [X.] 28.04 - und vom 4. November 2004 - 1 [X.] 29.04 -). Ein entsprechender Verwendungsanspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) ableiten. Über die Verwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Ermessensentscheidung kann von den Gerichten nur darauf überprüft werden, ob die für die Verwendungsentscheidung zuständige militärische Stelle - im hier gegebenen Kontext mit der Ablehnung der Verwendung bzw. Weiterverwendung in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang - den betroffenen Soldaten durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 [X.]) bzw. ob diese Stelle dabei die gesetzlichen Grenzen des ihr insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 4. November 2004 - 1 [X.] 28.04 -). Soweit das [X.] das Ermessen - wie hier durch die [X.] und die [X.] - gebunden hat, ist auch zu prüfen, ob die zuständige Stelle diese Verwaltungsvorschriften eingehalten hat.

b) Die Ablehnung des Rückstufungsantrags des Antragstellers weist keine Ermessensfehler auf. Der Antragsteller als Leutnant erfüllt nicht die Voraussetzungen aus den genannten Verwaltungsvorschriften, unter Wechsel aus dem [X.] 2012 dem [X.] 2014 zugeordnet zu werden.

Nach Nr. 1040 [X.] werden die Offizieranwärter des [X.] eines Einstellungstermins in einem [X.] oder in einer Offizieranwärtercrew zusammengefasst. Sie durchlaufen den vorgesehenen Ausbildungsgang gemeinsam. Nach Nr. 1042 [X.] kommt die Zuordnung der Offizieranwärter des [X.] zu einem späteren [X.] in Betracht, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausstellt, dass Offizieranwärter des [X.] den geforderten Ausbildungsstand in ihrem Ausbildungsgang nicht erreicht haben. Hierzu ermächtigt Nr. 304 [X.] als Ausnahmeregelung, dass studierende Offizieranwärter, die infolge von Erkrankung, der Pflege von nahen Angehörigen oder der Inanspruchnahme von Elternzeit von mehr als sechs Monaten den in ihrem Ausbildungsgang geforderten Ausbildungsstand nicht erreicht haben, einem nachfolgenden [X.] zugeordnet werden können.

Diese Vorschriften betreffen in der Sache - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - auch den [X.]. Sie gelten nur für Offizieranwärter. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Regelungen, denn abweichend von Nr. 304 werden in [X.]. 301, 302 und 303 [X.] studierende Offiziere und Offizieranwärter jeweils nebeneinander gestellt und gleichbehandelt. Die Vorschrift in Nr. 304 [X.] (ebenso in Nr. 1042 [X.]) stellt hingegen nur noch auf studierende Offizieranwärter ab. Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 2014 zum Leutnant befördert worden und war damit schon im Zeitpunkt seines Antrags am 17. November 2014 nicht mehr Offizieranwärter. Gemäß Nr. 1044 [X.] endet die organisatorische Zugehörigkeit zum jeweiligen [X.] für einen studierenden Soldaten mit der Beförderung zum Leutnant. Die Zuordnung zu einem anderen [X.] bzw. [X.] war damit schon im Zeitpunkt der Antragstellung am 17. November 2014 nicht mehr möglich.

Ohne Erfolg macht der Antragsteller insoweit geltend, er habe bereits im November 2013 als Fähnrich einen Rückstufungsantrag um ein Jahr bzw. zwei Jahre gestellt; dieser Antrag wirke "im Wege der laiengünstigen Auslegung" weiter. Insoweit verkennt der Antragsteller, dass es auf diesen Antrag rechtlich nicht ankommt, weil er ihn - wie er selbst vortragen lässt - im November 2014 wieder zurückgenommen hat. Diese Sachlage bestätigt der nächsthöhere Vorgesetzte (Fregattenkapitän E.) in seiner Stellungnahme vom 23. März 2014 (gemeint: 2015) zu dem Rückstufungsantrag.

4. Der Sachantrag kann danach bei sach- und interessengerechter Auslegung nur noch auf Nr. 302 und Nr. 303 [X.] dergestalt bezogen werden, das [X.] möge verpflichtet werden, das [X.] über den weiteren Ausbildungsgang des Antragstellers in seinem [X.] 2012 entscheiden zu lassen. Nr. 302 in Verbindung mit Nr. 303 [X.] eröffnet eine solche Entscheidung nicht nur für studierende Offizieranwärter, sondern auch für studierende Offiziere.

a) Dieser Antrag hat sich noch nicht durch Zeitablauf erledigt.

Zwar hat der Antragsteller die [X.] von drei Jahren und drei Monaten gemäß Nr. 102 [X.] (in seinem Fall vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2015) überschritten. Allerdings ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass ihm noch eine Verlängerung der [X.] genehmigt wird. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller zwischenzeitlich am 22. August 2016 gestellt, über den aber noch nicht entschieden ist. Hängt der mögliche Erfolg eines Antrages - wie hier des [X.] in der extensiven Auslegung - noch von Entscheidungen anderer Stellen ab, hat sich das Begehren des Antragstellers, das [X.] möge über seinen weiteren Ausbildungsgang in seinem [X.] 2012 entscheiden, nicht durch Zeitablauf erledigt.

b) Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet.

Seinem Erfolg steht entgegen, dass der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid des [X.] vom 3. November 2015 vom Studium abgelöst worden ist. Deshalb ist kein Raum für die angestrebte Ermessensentscheidung.

Der Bescheid vom 3. November 2015 ist dem Antragsteller am 6. November 2015 eröffnet worden. Darin hat das [X.] über die Ablösung des Antragstellers vom Studium entschieden und ihm die Versetzung zur Sanitätsakademie der [X.] Y angekündigt. Als truppendienstliche Erstmaßnahme bedurfte diese Ablösungsentscheidung keiner Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen den Bescheid vom 3. November 2015 hat der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde vom 22. Dezember 2015 richtet sich nur gegen die ihm am 27. November 2015 ausgehändigte Versetzungsanordnung vom 22. November 2015. Die Beschwerde erstreckt sich nicht auf die im Bescheid vom 3. November 2015 ausgesprochene Ablösung vom Studium.

Soweit der Antragsteller im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 die Bestandskraft des [X.] anzweifelt und insoweit auf die Studienabschlussmeldung hinweist, die er als "rechtliches Nullum" qualifiziert, verwechselt er offensichtlich die hochschulrechtliche Studienabschlussmeldung der [X.] der [X.] Y (...) vom 3. November 2015 mit der truppendienstlichen Entscheidung des [X.] vom 3. November 2015 über die Ablösung vom Studium. Mit dieser Entscheidung hat das [X.] bestandskräftig über das "ob" einer Verwendung des Antragstellers an der [X.] als Student negativ entschieden. Deshalb fehlt es an der Grundlage für eine Entscheidungsmöglichkeit, wie der Antragsteller in dem eingeschlagenen Ausbildungsgang mit Studium seine Verwendung fortsetzen könnte.

Dem Beweisantrag des Antragstellers im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. August 2016 zum Inhalt der mit ihm am 1. April 2014 und am 15. Oktober 2014 geführten [X.] war nicht zu entsprechen.

Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in weiterer Verbindung mit § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag unter anderem dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Mit seinem Beweisantrag will der Antragsteller die Modalitäten seiner Anträge auf Wechsel in einen Ausbildungsgang ohne Studium und der Rücknahme seines ersten Rückstufungsantrags vom November 2013 näher belegen. Diese Tatsachen sind aber - wie dargelegt - für die Entscheidung des [X.] nicht erheblich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt seines verfahrensauslösenden Rückstufungsantrags vom 17. November 2014 bereits Leutnant war und weil seinem Verpflichtungsbegehren im Übrigen die Bestandskraft der Ablösungsentscheidung vom 3. November 2015 entgegensteht.

Meta

1 WB 19/16

20.12.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 3 SG, § 10 Abs 3 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2016, Az. 1 WB 19/16 (REWIS RS 2016, 391)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 391

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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