Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI B 73/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 5730

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Gegenstand

Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden


Leitsatz

NV: Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den FG als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung. Dabei kommt dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine Indizfunktion zu.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] --[X.]-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil weicht nicht vom [X.]-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 ([X.], 5) ab.

2

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer; auch er kann einen doppelten Haushalt führen.

3

Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt als Gast eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor. Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Dabei hat der [X.] aber dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich --eine [X.] beigemessen, ohne die Entgeltlichkeit indessen als unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) zu betrachten. Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen ([X.]-Urteil in [X.], 5; s. auch [X.]-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, [X.]E …, …, [X.]/NV 2012, 1231). Die Frage, ob der alleinstehende Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung.

4

Das Finanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung das [X.]-Urteil in [X.], 5 zwar nicht ausdrücklich erwähnt, die Grundsätze dieses Urteils jedoch beachtet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und mithin die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügen will, kann die Zulassung der Revision darauf nicht gestützt werden. Fehler in der Anwendung materiellen Rechts im konkreten Fall rechtfertigen für sich genommen die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht.

5

2. Von einer weiteren Begründung sieht der [X.] nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Meta

VI B 73/12

12.06.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Dezember 2011, Az: 2 K 2092/08, Urteil

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI B 73/12 (REWIS RS 2012, 5730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5730

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