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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 12. Juni 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger 25.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2014 zu zahlen.
1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2. a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober (2 [X.] und 2 StR 337/14) bei den anderen Strafsenaten sowie beim [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 [X.] angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten, soweit der Adhäsionsausspruch betroffen ist, zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer [X.] nicht entschieden werden kann, war es geboten, über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils vorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier ausnahmsweise zulässig (vgl. dort im Einzelnen Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 [X.] und 2 StR 337/14).
[X.] [X.] Prof. Dr. Schmitt [X.]
ist wegen Urlaubs an
der Unterschrift gehindert.
[X.]
Eschelbach [X.]
Meta
11.02.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Marburg, 12. Juni 2014, Az: 4 Js 2228/13 - 1 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 2 StR 428/14 (REWIS RS 2015, 15643)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15643
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 550/15 (Bundesgerichtshof)
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