Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. X ZB 9/15

X. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6833

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:080817BXZB9.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB
9/15
vom
8.
August 2017
in dem Rechtsstreit

Nachträglicher Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Bezeichnung des Berufungsklägers
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2
a)
Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann auch im We-ge der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 9.
April 2008 -
VIII
ZB
58/06, NJW-RR 2008, 1161).
b)
Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der [X.] darf bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, [X.]n ein Bediensteter des [X.] diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt (Fortführung von [X.], Beschluss vom 4.
Juni 1997

VIII
ZB
9/97, NJW 1997, 3383).
c)
Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerfordernis-sen genügt. Dies gilt auch dann, [X.]n ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von [X.], Beschluss vom 20.
Januar 1997

II
ZB
12/96, NJW-RR 1997, 1020).
[X.], Beschluss vom 8. August 2017 -
X [X.] -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
August 2017 durch [X.]
[X.], [X.] und
Dr.
[X.] sowie die Richterinnen
Dr.
Kober-Dehm
und Dr.
Marx
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom
3.
August
2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

-
3
-
Gründe:
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Fest-stellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des [X.] ist
der Klägerin am 17.
Oktober 2014 zugestellt worden.
Am 14.
November
2014 ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz
des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem es heißt, es werde "Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt". Diese Berufungsschrift enthielt außer dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und den Namen der [X.]en keine weiteren Angaben, insbesondere nicht dazu, in [X.] Namen die Berufung eingelegt werden sollte. Eine Abschrift des erstin-stanzlichen Urteils war nicht beigefügt.
Mit Verfügung vom 19.
November 2014
hat das Berufungsgericht den
[X.]en den
Eingang der Berufung und das Aktenzeichen des Berufungsver-fahrens mitgeteilt. In dieser Verfügung sind das erstinstanzliche Gericht aufge-führt
sowie die Klägerin als Rechtsmittelführerin und die Beklagte als Rechts-mittelgegnerin vermerkt.
Mit Beschluss vom 9.
Juli
2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin [X.] hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwer-fen, weil
die Berufungsschrift mangels Angabe, für und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt worden sei, nicht den Formerfordernissen des §
519 Abs.
2 Nr.
2 ZPO genüge.

1
2
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4
-
4
-
Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe einem Mitarbeiter der Registratur des [X.] auf dessen [X.] Nachfrage am 17.
November
2014 das
erstinstanzliche Gericht be-nannt. Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin versichert, er könne die Akte nun-mehr
zuordnen und werde "im Akt"
vermerken, dass die Klägerin Berufungsfüh-rerin sei. Auf entsprechende Nachfrage
habe der Mitarbeiter
bestätigt,
dass nunmehr
mit der Berufung auch
ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung sei. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen
und die Berufung durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht den Formerfordernissen des §
519 Abs.
2 Nr.
2 ZPO
genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.
B.
Die nach §
574 Abs.
1 Nr.
1 i. V. m.
§
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zu den nach §
519 Abs.
2 Nr.
2 ZPO erforderlichen Angaben gehöre die Angabe, für und
gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Zwar [X.] es aus, [X.]n einer der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des ange-fochtenen Urteils
oder sonstigen vom Berufungskläger eingereichten Unterla-gen eindeutig zu entnehmen sei, wer Berufungskläger sein solle. Vorausset-zung hierfür sei aber, dass der Berufungskläger diese Unterlagen innerhalb der Berufungsfrist eingereicht habe. Grundsätzlich komme auch eine Ermittlung des 5
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Rechtsmittelführers anhand der Gerichtsakten in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass die Akten dem Berufungsgericht innerhalb der [X.] vorlägen.
Im Streitfall seien in der Berufungsschrift zwar die Namen der [X.]en, nicht aber ihre Rollen im Verfahren angegeben. Die Reihenfolge der [X.]be-nennung erlaube keine Identifizierung des Rechtsmittelklägers, da es im Bezirk des [X.] insoweit keine einheitliche Übung gebe. Sonstige [X.], anhand derer der Berufungskläger hätte festgestellt werden können, [X.] während der Berufungsfrist nicht eingereicht worden. Die Akten des erstin-stanzlichen Verfahrens hätten dem Berufungsgericht bei Ablauf der [X.] noch nicht vorgelegen.
Der weitere Vortrag der Klägerin zu dem Telefonat zwischen ihrem Pro-zessbevollmächtigten und einem [X.] in
der zentralen Eingangs-stelle des [X.] führe nicht zu einer anderen Beurteilung. [X.] oder telefonische Angaben der [X.]en zur Ergänzung einer unvollständi-gen Berufungsschrift könnten selbst dann nicht berücksichtigt werden, [X.]n sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden seien. Abgesehen davon befinde sich in den Akten unter dem 17.
November
2014 kein Vermerk, der dokumentiere, in wessen Namen die Berufung eingelegt worden sei. Vielmehr ergebe sich so-wohl aus der Gerichtsakte als auch aus der Datenbank [X.], dass die Klä-gerin erstmals am 19.
November 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist als Berufungsführerin erfasst worden sei. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnten formelle und inhaltliche Mängel der Berufungsschrift nicht geheilt werden. Die Klägerin habe aber auch keine Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtfer-tigten. Zwar könne ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung geboten sein, [X.]n durch einen vom Gericht
veranlassten Rechtsirrtum ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. So liege der Fall indessen nicht. Ein Rechtsanwalt dürfe 10
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sich auf Auskünfte der Geschäftsstelle allenfalls dann verlassen, [X.]n diese in der Mitteilung konkreter Tatsachen bestünden. Er dürfe jedoch nicht auf von Beschäftigten der Geschäftsstelle geäußerte [X.] vertrauen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe zum einen bekannt sein müssen, dass die Angabe des Berufungsführers ein gesetzliches Formerfordernis sei. Zum anderen habe er wissen müssen, dass ein Beschäftigter in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle keine verlässlichen Rechtsauskünfte geben könne. In Anbetracht des Zuständigkeitsbereichs der zentralen Eingangsgeschäftsstelle sei die Äußerung des dort tätigen Mitarbeiters, mit der Berufung sei nunmehr alles in Ordnung, erkennbar auf die Klärung der gerichtsinternen Zuordnung des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen, und habe nicht als generelle Aussage zur Zulässigkeit der Berufung verstanden werden können. Vor diesem Hintergrund sei auch offensichtlich, dass die Äußerung des [X.] zur Ordnungsmäßigkeit der Berufung nicht einmal mittelbar auf einer [X.] Einschätzung eines Richters habe beruhen können.
II.
Die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein müssen ([X.], Beschluss vom 11.
Mai 2004

XI
ZB
39/03, [X.]Z
159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] nicht (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Kläge-rin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG).
1.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach §
522 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift in ihrer bei Ablauf der Berufungsfrist vorliegenden Form nicht erkennen lässt, wer Beru-fungskläger ist.
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-
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss die in § 519 Abs.
2 Nr.
2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimm-tes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss ent-weder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer [X.] sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechts-mittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an
der [X.] ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über
die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden [X.] gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von [X.], alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu [X.] ([X.], Beschluss vom 11.
Mai
2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR
2011, 281 Rn.
9
f.; Beschluss vom 9.
April
2008 -
VIII
ZB
58/06, NJW-RR
2008, 1161 Rn.
5; Beschluss vom 4.
Juni
1997 -
VIII
ZB
9/97, NJW
1997, 3383).
b)
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist sei nicht hinreichend zu er-kennen gewesen, für und gegen [X.] Berufung eingelegt worden ist.
aa)
Die Berufungsschrift selbst enthält weder [X.]bezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien Be-rufung
eingelegt werde. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem [X.] der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsbeklagten ermöglicht 14
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-
hätte, war entgegen der [X.] des §
519 Abs.
3 ZPO nicht beigefügt. Ebenso [X.]ig lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Unterlagen
vor, wie etwa die erstinstanzlichen Akten, aus denen sich die [X.] hätte zweifelsfrei ermitteln lassen.
bb)
Der Mangel ist bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht geheilt [X.].
Selbst [X.]n der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
-
wie von ihm [X.] gemacht -
bereits am 17.
November
2014 von dem [X.] der [X.] des [X.] angerufen worden sein und in diesem Telefonat die Person des Rechtsmittelführers
benannt haben sollte, reichte dies für eine Behebung des Mangels der Berufungsschrift nicht aus, da
es an der erforderlichen Schriftform der Mitteilung
fehlte. Eine mündliche oder fernmündli-che Erklärung der [X.] darf auch dann nicht berücksichtigt werden, [X.]n sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist ([X.] NJW
1997, 3383; Beschluss
vom 9.
Juli
1985
-
VI
ZB 8/85, NJW
1985, 2650, 2651).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.]s
nichts anderes. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18.
Mai
2010 (3
AZR
373/08, NJW
2011, 101) hat das [X.] entschieden, dass
zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende [X.], nicht nur schriftliche Unterlagen
wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, [X.]n sie in vergleichbarer [X.] verfügbar sind. Letzteres hat es für die in einem Geschäftsstellenprogramm hinterlegten Beteiligtendaten bejaht. Daraus ergibt sich entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht, dass auch mündliche Mitteilungen als Er-kenntnisquellen ausreichen. Die Vergleichbarkeit mit schriftlichen Unterlagen ist 17
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-
vielmehr nur dann gewährleistet, [X.]n die hinterlegten Daten auf schriftlichen Angaben beruhen.
Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Hinterlegung der vom Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilten Angaben in einem Computersystem war deshalb -
ebenso wie ein entsprechender Vermerk in den Akten -
nicht geeignet, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun.
2.
Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], dass das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf [X.] in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Vielmehr liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnen ist.
a)
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versäumung der Berufungsfrist gemäß dem Sachvortrag der Klägerin nicht auf dem inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift beruhe, son-dern auf den irreführenden Äußerungen des [X.] der zentralen Eingangsgeschäftsstelle.
Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zutreffend erfasst. Dass es abweichend von deren Auffassung eine schuldhafte Fristversäumung bejaht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar
und steht auch in der Sache im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

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-
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Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] der Klägerin aufgrund der Äußerung des [X.], mit der Berufung sei auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung, nicht davon ausgehen durfte, dass die Berufungsschrift nunmehr den gesetzli-chen Formerfordernissen genüge. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet wer-den, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle er-kennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, [X.]n ein [X.] telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.
Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen
Beschluss des [X.] vom 20.
Januar
1997 (II
ZB
12/96, NJW-RR
1997, 1020) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dort hatte
der Bundesge-richtshof die beantragte Wiedereinsetzung zwar gewährt, weil
er das Verhalten des Geschäftsstellenbeamten des [X.]
und nicht den inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist angesehen hat. In diesem Fall hatte der
Geschäftsstellenbeamte jedoch
nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern gegenüber einer Kanzleiangestellten den Eindruck erweckt, ihre telefonische Ergänzung der [X.] sei ausreichend, und sie davon abgehalten, eine die [X.]rollen klarstellende Kopie des angefochtenen Urteils zu übersenden.
Von der [X.] konnte nach dieser Entscheidung nicht erwartet werden, dass sie erkennt, dass sie die Äußerungen des Geschäftsstellenbeamten nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsschrift insgesamt beziehen durfte.
Für einen Rechtsanwalt gelten insoweit strengere Maßstäbe.
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b)
Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Berufungsge-richt habe den Sachvortrag der Klägerin missverstanden, indem es angenom-men habe, die Klägerin habe auf eine Rechtsauffassung des [X.] vertraut. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, sie habe die Äußerung des [X.] als Mitteilung der Tatsache aufgefasst, dass der [X.] die Klägerin noch am 17.
November
2014 als Berufungsführerin in den Gerichtsakten vermerken werde.
Auf diesen Aspekt ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich ein-gegangen. Dies war aber schon deshalb entbehrlich, weil er nicht entschei-dungserheblich ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre das Schriftformer-fordernis auch dann nicht erfüllt, [X.]n der Justizbeschäftigte die Klägerin be-reits am 17.
November
2014 in den Gerichtsakten als Berufungsklägerin einge-tragen hätte.
Aus einer entsprechenden Ankündigung durfte der [X.] der Klägerin mithin nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Mangel der Berufungsschrift sei geheilt.
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12
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
[X.]

Kober-Dehm
Marx
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.10.2014 -
4a O 25/13 -

O[X.], Entscheidung vom 03.08.2015 -
I-15 [X.] -

29

Meta

X ZB 9/15

08.08.2017

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2017, Az. X ZB 9/15 (REWIS RS 2017, 6833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6833

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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