Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. X ZB 9/15

10. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6841

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Gegenstand

Anforderungen an die Berufungschrift: Auslegung zur Gewinnung der erforderlichen Klarheit über die Person des Berufungsklägers; Berücksichtigung einer mündlichen Erklärung der Partei; fernmündliche Ergänzung der unvollständigen Berufungsschrift - Bezeichnung des Berufungsklägers


Leitsatz

Bezeichnung des Berufungsklägers

1. Die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. April 2008, VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161).

2. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der Partei darf bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bediensteter des Gerichts diese Angaben aktenkundig macht oder in einem Computersystem hinterlegt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 4. Juni 1997, VIII ZB 9/97, NJW 1997, 3383).

3. Ein Prozessbevollmächtigter darf nicht davon ausgehen, dass eine unvollständige Berufungsschrift nach fernmündlicher Ergänzung den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Geschäftsstelle des Gerichts mitteilt, ein klarstellender Schriftsatz sei nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Januar 1997, II ZB 12/96, NJW-RR 1997, 1020).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 3. August 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 113.325 € festgesetzt.

Gründe

1

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft, Zahlung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil in Anspruch. Das die Klage abweisende Urteil des [X.] ist der Klägerin am 17. Oktober 2014 zugestellt worden.

2

Am 14. November 2014 ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangen, in dem es heißt, es werde "Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt". Diese Berufungsschrift enthielt außer dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und den Namen der [X.]en keine weiteren Angaben, insbesondere nicht dazu, in wessen Namen die Berufung eingelegt werden sollte. Eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils war nicht beigefügt.

3

Mit Verfügung vom 19. November 2014 hat das Berufungsgericht den [X.]en den Eingang der Berufung und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens mitgeteilt. In dieser Verfügung sind das erstinstanzliche Gericht aufgeführt sowie die Klägerin als Rechtsmittelführerin und die Beklagte als Rechtsmittelgegnerin vermerkt.

4

Mit Beschluss vom 9. Juli 2015 hat das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsschrift mangels Angabe, für und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt worden sei, nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge.

5

Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe einem Mitarbeiter der Registratur des [X.] auf dessen telefonische Nachfrage am 17. November 2014 das erstinstanzliche Gericht benannt. Der Mitarbeiter habe ihm daraufhin versichert, er könne die Akte nunmehr zuordnen und werde "im Akt" vermerken, dass die Klägerin Berufungsführerin sei. Auf entsprechende Nachfrage habe der Mitarbeiter bestätigt, dass nunmehr mit der Berufung auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung sei. Vorsorglich hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

6

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, der die Beklagte entgegentritt.

7

B. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Zu den nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen Angaben gehöre die Angabe, für und gegen [X.] das Rechtsmittel eingelegt werden solle. Zwar reiche es aus, [X.]n einer der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils oder sonstigen vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen eindeutig zu entnehmen sei, wer Berufungskläger sein solle. Voraussetzung hierfür sei aber, dass der Berufungskläger diese Unterlagen innerhalb der Berufungsfrist eingereicht habe. Grundsätzlich komme auch eine Ermittlung des Rechtsmittelführers anhand der Gerichtsakten in Betracht. Dies setze jedoch voraus, dass die Akten dem Berufungsgericht innerhalb der [X.] vorlägen.

Im Streitfall seien in der Berufungsschrift zwar die Namen der [X.]en, nicht aber ihre Rollen im Verfahren angegeben. Die Reihenfolge der [X.]benennung erlaube keine Identifizierung des Rechtsmittelklägers, da es im Bezirk des [X.] insoweit keine einheitliche Übung gebe. Sonstige Unterlagen, anhand derer der Berufungskläger hätte festgestellt werden können, seien während der Berufungsfrist nicht eingereicht worden. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens hätten dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist noch nicht vorgelegen.

Der weitere Vortrag der Klägerin zu dem Telefonat zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und einem [X.] in der zentralen [X.] des [X.] führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Mündliche oder telefonische Angaben der [X.]en zur Ergänzung einer unvollständigen Berufungsschrift könnten selbst dann nicht berücksichtigt werden, [X.]n sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden seien. Abgesehen davon befinde sich in den Akten unter dem 17. November 2014 kein Vermerk, der dokumentiere, in wessen Namen die Berufung eingelegt worden sei. Vielmehr ergebe sich sowohl aus der Gerichtsakte als auch aus der Datenbank [X.], dass die Klägerin erstmals am 19. November 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist als Berufungsführerin erfasst worden sei. Mit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnten formelle und inhaltliche Mängel der Berufungsschrift nicht geheilt werden. Die Klägerin habe aber auch keine Umstände dargetan, die eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtfertigten. Zwar könne ausnahmsweise eine Wiedereinsetzung geboten sein, [X.]n durch einen vom Gericht veranlassten Rechtsirrtum ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. So liege der Fall indessen nicht. Ein Rechtsanwalt dürfe sich auf Auskünfte der Geschäftsstelle allenfalls dann verlassen, [X.]n diese in der Mitteilung konkreter Tatsachen bestünden. Er dürfe jedoch nicht auf von Beschäftigten der Geschäftsstelle geäußerte [X.] vertrauen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe zum einen bekannt sein müssen, dass die Angabe des Berufungsführers ein gesetzliches Formerfordernis sei. Zum anderen habe er wissen müssen, dass ein Beschäftigter in der zentralen Eingangsgeschäftsstelle keine verlässlichen Rechtsauskünfte geben könne. In Anbetracht des Zuständigkeitsbereichs der zentralen Eingangsgeschäftsstelle sei die Äußerung des dort tätigen Mitarbeiters, mit der Berufung sei nunmehr alles in Ordnung, erkennbar auf die Klärung der gerichtsinternen Zuordnung des Berufungsverfahrens beschränkt gewesen, und habe nicht als generelle Aussage zur Zulässigkeit der Berufung verstanden werden können. Vor diesem Hintergrund sei auch offensichtlich, dass die Äußerung des [X.] zur Ordnungsmäßigkeit der Berufung nicht einmal mittelbar auf einer entsprechenden Einschätzung eines Richters habe beruhen können.

II. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach § 522 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift in ihrer bei Ablauf der Berufungsfrist vorliegenden Form nicht erkennen lässt, wer Berufungskläger ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] muss die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, auch die Angabe enthalten, für und gegen welche [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer [X.] sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von [X.], alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 11. Mai 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 281 Rn. 9 f.; Beschluss vom 9. April 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 1997 - [X.], NJW 1997, 3383).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, innerhalb der Berufungsfrist sei nicht hinreichend zu erkennen gewesen, für und gegen [X.] Berufung eingelegt worden ist.

aa) Die Berufungsschrift selbst enthält weder [X.]bezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien Berufung eingelegt werde. Eine Abschrift des angefochtenen Urteils, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsbeklagten ermöglicht hätte, war entgegen der [X.] des § 519 Abs. 3 ZPO nicht beigefügt. Ebenso [X.]ig lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist andere Unterlagen vor, wie etwa die erstinstanzlichen Akten, aus denen sich die Person des Rechtsmittelklägers hätte zweifelsfrei ermitteln lassen.

bb) Der Mangel ist bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht geheilt worden.

Selbst [X.]n der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - wie von ihm geltend gemacht - bereits am 17. November 2014 von dem [X.] der [X.] des [X.] angerufen worden sein und in diesem Telefonat die Person des Rechtsmittelführers benannt haben sollte, reichte dies für eine Behebung des Mangels der Berufungsschrift nicht aus, da es an der erforderlichen Schriftform der Mitteilung fehlte. Eine mündliche oder fernmündliche Erklärung der [X.] darf auch dann nicht berücksichtigt werden, [X.]n sie bei Gericht aktenkundig gemacht worden ist ([X.] NJW 1997, 3383; Beschluss vom 9. Juli 1985 - [X.], NJW 1985, 2650, 2651).

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.] nichts anderes. In dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18. Mai 2010 (3 [X.], [X.], 101) hat das [X.] entschieden, dass zur Identifizierung des Rechtsmittelklägers in Betracht kommende Unterlagen, nicht nur schriftliche Unterlagen wie die Verfahrensakten sein können, sondern auch elektronisch gespeicherte Daten, [X.]n sie in vergleichbarer Weise verfügbar sind. Letzteres hat es für die in einem Geschäftsstellenprogramm hinterlegten Beteiligtendaten bejaht. Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht, dass auch mündliche Mitteilungen als Erkenntnisquellen ausreichen. Die Vergleichbarkeit mit schriftlichen Unterlagen ist vielmehr nur dann gewährleistet, [X.]n die hinterlegten Daten auf schriftlichen Angaben beruhen. Hieran fehlt es im Streitfall. Eine Hinterlegung der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilten Angaben in einem Computersystem war deshalb - ebenso wie ein entsprechender Vermerk in den Akten - nicht geeignet, um dem Schriftformerfordernis Genüge zu tun.

2. Ebenso steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.], dass das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Vielmehr liegt ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vor, das der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Versäumung der Berufungsfrist gemäß dem Sachvortrag der Klägerin nicht auf dem inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift beruhe, sondern auf den irreführenden Äußerungen des [X.] der zentralen Eingangsgeschäftsstelle.

Diese Rüge ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zutreffend erfasst. Dass es abweichend von deren Auffassung eine schuldhafte Fristversäumung bejaht hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und steht auch in der Sache im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgrund der Äußerung des [X.], mit der Berufung sei auch ohne einen klarstellenden Schriftsatz alles in Ordnung, nicht davon ausgehen durfte, dass die Berufungsschrift nunmehr den gesetzlichen Formerfordernissen genüge. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle erkennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, [X.]n ein Geschäftsstellenbeamter telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.

Aus dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschluss des [X.] vom 20. Januar 1997 ([X.], NJW-RR 1997, 1020) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dort hatte der [X.] die beantragte Wiedereinsetzung zwar gewährt, weil er das Verhalten des Geschäftsstellenbeamten des [X.] und nicht den inhaltlichen Mangel der Berufungsschrift als Grund für die Versäumung der Rechtsmittelfrist angesehen hat. In diesem Fall hatte der Geschäftsstellenbeamte jedoch nicht gegenüber dem Prozessbevollmächtigten selbst, sondern gegenüber einer [X.] den Eindruck erweckt, ihre telefonische Ergänzung der [X.]bezeichnung sei ausreichend, und sie davon abgehalten, eine die [X.]rollen klarstellende Kopie des angefochtenen Urteils zu übersenden. Von der [X.] konnte nach dieser Entscheidung nicht erwartet werden, dass sie erkennt, dass sie die Äußerungen des Geschäftsstellenbeamten nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsschrift insgesamt beziehen durfte. Für einen Rechtsanwalt gelten insoweit strengere Maßstäbe.

b)Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin missverstanden, indem es angenommen habe, die Klägerin habe auf eine Rechtsauffassung des [X.] vertraut. Die Klägerin habe jedoch vorgetragen, sie habe die Äußerung des [X.] als Mitteilung der Tatsache aufgefasst, dass der Justizbeschäftigte die Klägerin noch am 17. November 2014 als Berufungsführerin in den Gerichtsakten vermerken werde.

Auf diesen Aspekt ist das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich eingegangen. Dies war aber schon deshalb entbehrlich, weil er nicht entscheidungserheblich ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre das Schriftformerfordernis auch dann nicht erfüllt, [X.]n der Justizbeschäftigte die Klägerin bereits am 17. November 2014 in den Gerichtsakten als Berufungsklägerin eingetragen hätte. Aus einer entsprechenden Ankündigung durfte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mithin nicht die Schlussfolgerung ziehen, der Mangel der Berufungsschrift sei geheilt.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

       

Gröning     

       

Deichfuß

       

Kober-Dehm     

       

Marx     

       

Meta

X ZB 9/15

08.08.2017

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 3. August 2015, Az: I-15 U 131/14

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 519 Abs 2 Nr 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.08.2017, Az. X ZB 9/15 (REWIS RS 2017, 6841)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 76-77 REWIS RS 2017, 6841

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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