Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. IX ZB 3/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3509

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[X.] 3/99vom13. Januar 2000in dem [X.]:[X.]:nein [X.] §§ 1, 2; ZPO §§ 561, 580 ff; [X.] §§ 6a, 43aa)Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berücksichtigung tatsächlichenVorbringens zu [X.] in der Revisionsinstanz gilt grundsätzlichauch im Verfahren der weiteren Beschwerde in [X.])Der im Allgemeininteresse liegende Zweck des § 6a [X.] gebietet es, Be-hauptungen zu [X.], mit denen einem unlauteren Verhaltendes Antragstellers entgegengetreten werden kann, im Verfahren der [X.] zuzulassen.[X.], Beschluß vom 13. Januar 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Kreft, [X.], Kirchhof und Dr. [X.] 13. Januar 2000beschlossen:Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners werden die [X.] 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. [X.] und der Zivilkammer 150 des [X.]s [X.] vom11. Juli 1990 aufgehoben.Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung andas [X.] [X.] zurückverwiesen.Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kostensind nicht zu erstatten.Gründe:[X.] 1934 aus [X.] ausgewanderte Antragstellerin hat als All[X.]bin ihrer am 10. April 1935 in [X.] als Witwe verstorbenen [X.] 3 -geb. [X.]. rückerstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen Entziehung vonSchmuck, [X.] und einer Münzsammlung im [X.] von insgesamt 234.778,40 DM begehrt. Die [X.] hat [X.] mit Schriftsatz vom 13. April 1960 zurückgenommen, "da [X.] ist, dass seitens der oder des Testamentsvollstreckers eine Regelungdurchgeführt wurde". Mit Schriftsatz vom 8. August 1960 hat die [X.], den Schriftsatz vom 13. April 1960 als unwirksam anzusehen, hilfs-weise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur [X.] hat sie ausgeführt, ihr sei zur [X.] nicht bekannt gewe-sen, daß tatsächlich noch Beweisunterlagen existiert hätten. Im [X.] (1960) habe sie unter ihren vielen Papieren zufällig einen Brief ihresOnkels - des am 10. Januar 1941 verstorbenen Justizrats S. [X.]., eines [X.] ihrer Mutter - vom 15. November 1938 gefunden. Danach stehe fest, daßdie Schmucksachen zugunsten des [X.] hätten abgeliefert wer-den müssen. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1960 hat die Antragstellerin [X.] hilfsweise beantragt, das Verfahren mit Rücksicht auf die Urkunde vom 15.November 1938 wieder aufzunehmen. Der vorgedruckte Briefkopf diesesSchreibens weist unter anderem den Namen "Justizrat S. [X.]." auf. Der mitSchreibmaschine geschriebene Text hat folgenden Wortlaut:"Liebe [X.] musst die Anträge bei der Devisenstelle dringend stellen, da [X.] wieder eine Rechnung geschickt hat. Ich glaube, dass [X.] dort noch am [X.] ist, wenn man in Betracht zieht, unter welch schwieri-gen Umständen ich und Onkel W. die Sachen zu [X.] transportie-ren liessen.Wie ich Dir schon beschrieb, musste ich die Schmucksachen Deinerlieben Eltern bei einer dafür besonders eingerichteten amtlichen- 4 -Stelle abliefern. Das ist eine allgemeine Bestimmung und kann [X.] hoffen, dass Du sie zurück erhältst, wenn erst wieder [X.] sind.Lass bald wieder von Dir hören und sei herzlichst gegrüsst von [X.]"Danach folgt in Handschrift das Wort "S.".Die Antragstellerin hat behauptet, ihre Mutter sei vor ihrem Tode eineWoche bettlägerig krank gewesen. Als der Arzt zur [X.] geraten habe,habe die Mutter ihren Schmuck und die Münzsammlung dem Justizrat [X.]. [X.] übergeben. Dieser habe die Sachen im Jahre 1938 an eineamtliche Stelle abliefern müssen. Dazu hat die Antragstellerin ein undatiertes,auf einem [X.]att mit dem Briefkopf "Justizrat S. [X.]." enthaltenes und ebenfallsmit "S." unterzeichnetes Schreiben sowie eine elfseitige Wertsachenaufstellungvorgelegt. Der maschinengeschriebene Text dieses Schreibens lautet:"Liebe T.,Mein [X.]ndant, Herr Sch., hat sich freundlicher Weise bereit erklärt,Dir die Aufstellung der abgelieferten Wertsachen zu übergeben undDir die diesbezüglichen näheren Umstände zu schildern. [X.] nicht gezahlt, da die Konfiszierung nur eine vorübergehendeSicherheitsmassnahme darstellt.Auf baldiges Wiedersehen, Dein",- 5 -Am Ende der Wertsachenaufstellung heißt es:"Abgeliefert nach amtlicher Aufforderung November 1938."Danach folgt die Unterschrift "S. [X.].".Das [X.] hat den Rückerstattungsanspruch mit Beschluß vom13. Februar 1969 zurückgewiesen, weil das Verfahren durch die [X.] Anspruchs beendet worden sei. Die sofortige Beschwerde zum Kammerge-richt ist erfolglos geblieben. Die Entscheidungen wurden durch Beschluß [X.] Rückerstattungsgerichts für [X.] vom 24. Februar 1972 mit der [X.] aufgehoben, eine an sich unwiderrufliche Prozeßhandlung wie [X.] des [X.] könne bei Vorliegen eines Wieder-aufnahmegrundes widerrufen werden. Ein solcher Wiederaufnahmegrund seihier in Gestalt des Schreibens des Justizrats [X.]. gegeben (§ 580 Nr. 7b ZPO).Die Existenz des Schreibens sei der Antragstellerin bis zum [X.] 1960 un-bekannt gewesen, und es könne festgestellt werden, daß die auf diese Un-kenntnis zurückzuführende Unmöglichkeit, das Schreiben schon früher [X.], nicht auf Verschulden beruhe.Mit Beschluß vom 4. September 1980 hat das [X.] den Rücker-stattungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Antragstellerin habedie Ablieferung von Wertgegenständen im Jahre 1938 durch Justizrat [X.].- dieser hatte aus rassischen Gründen im Jahre 1933 sein Notariat und im [X.] 1937 seine Anwaltspraxis verloren und sich von da an im [X.] aufgehalten - nicht beweisen können. Das undatierte Schreiben und die- 6 -Wertsachenaufstellung seien nicht vor 1950 gefertigt und schieden deshalb [X.] aus.Diesen Beschluß hat das [X.] mit Beschluß vom 15. April1985 aufgehoben, weil das [X.] nicht alle Möglichkeiten zur [X.] habe. Insbesondere müsse ein weiteres Sachverständigengutachtenzu der Frage eingeholt werden, ob ausgeschlossen werden könne, daß dasundatierte, mit "S." unterzeichnete Schreiben und die [X.] um die Jahreswende 1938/39 angefertigt worden seien. [X.] hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen Sh. (früher: Sch.) un-lauterer Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltendgemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchsnach § 6a [X.] ausgesetzt.Mit Beschluß vom 11. Juli 1990 hat das [X.] den [X.] Zurückweisung des weitergehenden [X.] verurteilt, andie Antragstellerin 43.310 DM nach [X.]ßgabe der §§ 34 ff [X.] zu zahlen. [X.] ausgeführt, die Entziehung der in der Wertsachenaufstellung [X.] könne - soweit nicht entsprechende Zeugenaussagen vorlägen -weder ihrem Umfang noch den darin näher bezeichneten Wertmaßstäben [X.] glaubhaft gemacht angesehen werden. Auch nach dem ergänzend einge-holten Gutachten des [X.] seien das undatierte Schreiben unddie Wertsachenaufstellung mit einer Schreibmaschine beschriftet worden, de-ren Schrifttypen erst 1950 in den Handel gekommen seien. Gleichwohl sei derAntragstellerin der Anspruch nicht gemäß § 6a [X.] zu versagen, weil ihr dersubjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Es sei nicht [X.], daß die Antragstellerin in dem guten Glauben gewesen sei, die von- 7 -dem Zeugen Sh. gefertigte Aufstellung sei diesem von ihrem Onkel übergebenworden. Die Antragstellerin selbst habe sich bei der Beschreibung [X.] ihrer Mutter deutlich zurückgehalten und erklärt, ihn nicht näher be-schreiben zu können. Abgesehen von drei Skizzen habe die Antragstellerinsich nur auf die überreichte Aufstellung und die im Hausratsverfahren einge-reichten eidesstattlichen Erklärungen der Zeugen [X.], E., F. und [X.] berufen.Übertriebene Wertangaben allein seien kein Versagungsgrund. Über den [X.] sei daher unter Außerachtlassung der Wertsachenauf-stellung und des undatierten Schreibens, aber unter Zugrundelegung desSchreibens des Onkels der Antragstellerin vom 15. November 1938 zu [X.]. Danach sei der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin rück-erstattungsrechtlichen Schadensersatz wegen der Entziehung bestimmter, imGutachten des Sachverständigen [X.] vom 27. Oktober 1964 aufgeführter Edel-metall- und Schmuckgegenstände, ferner wegen zwei viereckiger Goldmünzenzu leisten. Bei diesen Gegenständen handele es sich um solche, die auf [X.], vornehmlich von der Mutter der Antragstellerin, erkennbar seien,und um solche, deren Existenz die Zeugen [X.], E. und [X.]. in ihren eidesstatt-lichen Versicherungen vom 3. Juli 1962, 8. Juni 1962 und 22. Dezember 1961bekundet hätten. Es könne durchaus sein, daß der Justizrat [X.]. [X.] Schreiben vom 15. November 1938 schon zu dieser Zeit zur Abliefe-rung der Edelmetallgegenstände aufgefordert worden sei. Es sei anzunehmen,daß er sie abgeliefert habe und daß die Einziehung und Verwertung nach [X.] vom 21. März 1939 erfolgt sei.Mit seiner gegen diesen Beschluß eingelegten sofortigen [X.] der Antragsgegner geltend gemacht, das [X.] habe sich über dierechtliche Bindung an den Beschluß des [X.] vom 15. April 1985- 8 -hinweggesetzt. Das [X.] habe festgestellt, daß im Falle einer nach-gewiesenen Fälschung der Wertsachenaufstellung und des undatierten Be-gleitschreibens die Versagungsgründe nach § 6a [X.] gegeben seien. [X.] Fälschung nach dem Gutachten des [X.] vom 26. August 1988 zu [X.], hätte das [X.] die Ansprüche nach dieser Vorschrift versagen müs-sen.Mit Beschluß vom 1. Dezember 1998 hat das [X.] die [X.] Beschwerde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des [X.]s [X.] einem Rechtsfehler beruhe. Die Rücknahme der Anmeldung mit [X.] 8. August 1960 stehe der Durchführung des Rückerstattungsverfahrensnicht entgegen, weil die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, daß das nach-träglich aufgefundene Schreiben vom 15. November 1938 später [X.] sei. Nach dem Untersuchungsbericht des [X.] vom23. September 1976 sei dieses Schreiben mit einer [X.] worden, die am 15. November 1938 bereits im Handel gewesen sei.Die Untersuchungen des [X.] hätten zum selben Ergebnis geführt. Allein [X.], weil das undatierte Schreiben und die Wertsachenaufstellung nicht [X.]/39, sondern erst 1950 oder danach gefertigt worden seien, habe das[X.] nicht nach § 6a [X.] den Anspruch versagen müssen. Die Bin-dungswirkung des Beschlusses des [X.] vom 15. April 1985 stehedem nicht entgegen. Die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses vom [X.] durch diese Entscheidung beruhe allein auf einer angenom-menen Verletzung von § 12 [X.], nicht aber auf Ausführungen zu § 6a [X.].Das [X.] habe daher in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob [X.] dieser Norm vorgelegen hätten. Die Annahme des Landge-richts, in der Person der Antragstellerin seien die subjektiven [X.] -für eine Anwendung dieser Vorschrift nicht feststellbar, sei zumindest vertret-bar. Daß der Mutter der Antragstellerin Wertsachen entzogen worden seien,habe das [X.] zutreffend aufgrund des Schreibens des Justizrats [X.].vom 15. November 1938 festgestellt. Die Schadenshöhe habe das [X.]im Wege der Schätzung bestimmt. Insoweit seien Rechtsfehler nicht zu erken-nen und mit der sofortigen Beschwerde auch nicht aufgezeigt worden.Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehrenauf Abweisung des Antrags auf Rückerstattung weiter. Er hält die Rüge einerVerletzung von §§ 565 Abs. 2, 318 ZPO aufrecht. Aber auch unabhängig davonsei der Anspruch nach § 6a [X.] zu versagen, weil die Antragstellerin sichunlauterer Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche bedient habe. Im übrigensei (auch) die Urkunde vom 15. November 1938 nicht echt. Die erst am [X.] von dem Antragsgegner aufgefundene JuVA-Akte (betreffend dieVermögensabgabe von [X.]) des Finanzamtes [X.] - ........ - über [X.] enthalte eine von Justizrat [X.]. unter dem Datum vom 24. [X.] unterschriebene Urkunde über die Erteilung einer Prozeßvollmacht undein eigenhändiges Schreiben des Justizrats mit demselben Datum. Beide Un-terschriften ähnelten nicht der Unterschrift unter dem Schreiben vom 15. No-vember 1938. Diese gleiche vielmehr derjenigen auf dem unechten undatiertenBegleitschreiben zu der Wertsachenaufstellung. Daraus sei der [X.]uß zu zie-hen, daß beide Schreiben von derselben Person, die nicht S. [X.]. [X.] könne, unterfertigt worden seien. Weiter folge daraus, daß die Behaup-tungen der Antragstellerin, das Schreiben vom 15. November 1938 sei ihr wäh-rend ihrer Flucht aus [X.] nachgesandt worden und sie habe es jahrelang inihrem Gepäck gehabt, bevor sie es im [X.] 1960 wiedergefunden habe,unrichtig seien; denn das Schreiben vom 15. November 1938 könne dann auch- 10 -nur im Zusammenhang mit der Herstellung der Wertsachenaufstellung unddem Begleitschreiben angefertigt worden sein, mithin nach 1950.II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 1 des [X.] der Zuständigkeit der Obersten Rückerstattungsgerichte auf den[X.] (Art. 9 [X.] vom 17. [X.], BG[X.]. I S. 2847, 2862 - fortan: [X.]) i.V.m. § 11 Nr. [X.]. d [X.], Art. 62 Abs. 2 [X.] statthaft und nach §§ 2 ff [X.] auchim übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Beschlüsse vom 11. Juli 1990und 1. Dezember 1998 und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-richt.2. Ohne Rechtsverstoß haben Land- und [X.] angenommen,die Ansprüche seien nicht allein wegen der Bindungswirkung des Beschlussesdes [X.] vom 15. April 1985 gemäß § 6a [X.] zurückzuweisen.Mit den Bemerkungen auf [X.]. 9 des [X.] dieses Beschlusses, wenn [X.] und das undatierte Schreiben nicht aus der Verfol-gungszeit stammten, hätte sich die Antragstellerin mit Hilfe des Zeugen [X.] Mittel zur Durchsetzung eines im Rückerstattungsverfahren geltendgemachten Anspruchs bedient und damit einer Versagung ihres Anspruchsnach § 6a [X.] ausgesetzt, wollte das [X.] nicht zum Ausdruckbringen, daß im Fall der Feststellung einer Fälschung der genannten Unterla-gen der Anspruch ohne weitere Prüfung nach § 6a [X.] zu versagen sei.Schon der Wortlaut dieser Ausführungen - die Antragstellerin hätte sich [X.] 11 -Versagung ihres Anspruchs "ausgesetzt" - zwingt nicht zu einem anderen Ver-ständnis. Dafür spricht auch, daß das [X.] sich im Beschluß vom4. September 1980 jedes Hinweises auf § 6a [X.] enthalten hat. Auch wenndas [X.] im folgenden annahm, das [X.] habe "tatsächlichden Vorwurf der Unlauterkeit jedenfalls erhoben", indem es zu dem [X.]uß ge-kommen sei, daß die beiden Schriftstücke erst nachträglich angefertigt [X.] deshalb als Entziehungsnachweis ausschieden, fehlte es jedenfalls an [X.] Feststellung der erforderlichen subjektiven Voraussetzungen des § 6a[X.] auf seiten der Antragstellerin. Da nicht davon auszugehen ist, das[X.] habe diesen Umstand übersehen, sind seine Ausführungenallenfalls dahin zu verstehen, daß bei einem Nachweis der Fälschung die Ver-sagung des Anspruchs nach § 6a [X.] naheliege und geprüft werden müsse.Dieses Verständnis wird durch die Ausführungen auf [X.]. 15 des [X.] bestätigt, wo es heißt, ob das Schreiben vom 15. November 1938 [X.] für eine Entziehung von "Schmucksachen" jedenfalls dem Grunde nachausreiche, selbst wenn nach Abschluß der noch notwendigen weiteren Ermitt-lungen ausgeschlossen werden könne, daß die Wertsachenaufstellung unddas undatierte Begleitschreiben ebenfalls um die Jahreswende 1938/39 ge-schrieben worden seien, müsse das [X.] zu gegebener Zeit entschei-den; anders dürfte es sein, wenn die Voraussetzungen des § 6a [X.] festge-stellt werden sollten. [X.] das nicht, müßten (zugunsten der Antragstelle-rin) weitere Umstände berücksichtigt werden. Diese Ausführungen belegen mithinreichender Klarheit, daß das [X.] ungeachtet der wiedergegebe-nen mißverständlichen Wendungen auf [X.]. 9 des [X.] die Vor-aussetzungen des § 6a [X.] keineswegs mit bindender Wirkung bejahen,sondern deren Feststellung - wie prozessual geboten - dem [X.] [X.] überlassen [X.] Der Antragsgegner macht mit der weiteren Beschwerde ferner gel-tend, das [X.] habe die Voraussetzungen des § 6a [X.] rechtsfehler-haft verneint.a) Zur Begründung führt er aus, das [X.] habe nicht sämtlichebekannten Umstände berücksichtigt, die dafür sprächen, die Antragstellerinhabe sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig un-richtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Anspruchs [X.], veranlaßt oder zugelassen. Im gegenwärtigen Verfahrensstand bedarfes keiner Entscheidung der Frage, ob diese Rüge für sich genommen die An-nahme begründen könnte, die tatrichterliche Würdigung des [X.]s, diesubjektiven Voraussetzungen des § 6a [X.] auf seiten der [X.] sich nicht feststellen, beruhe auf [X.]. Ein Erfolg dieser Rügekönnte allenfalls zu einer Zurückverweisung an das [X.] zur weiterenPrüfung dieser Frage führen. Das gleiche Ergebnis wird aber bereits mit [X.] des Antragsgegners zu den nach Erlaß der landgerichtlichen Ent-scheidung während des Verfahrens der weiteren Beschwerde [X.] vom 24. Juni 1940 erreicht.b) Läßt sich - was aufgrund der eingehenden Ausführungen des [X.] möglich erscheint - anhand eines Schriftvergleichs nachweisen,daß die Urkunde vom 15. November 1938 gefälscht ist und in Wahrheit nichtvon S. [X.]. unterschrieben wurde, läge darin nicht nur ein erhebliches Be-weisanzeichen dafür, daß die Antragstellerin sich zur Durchsetzung eines rük-kerstattungsrechtlichen Anspruchs vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässigunlauterer Mittel bedient hätte. Vielmehr würde darüber hinaus die [X.] vorliegenden Rückerstattungsverfahrens in Frage gestellt. Das [X.] für [X.] hat in seinem Beschluß vom 24. [X.] den Widerruf der Rücknahme des [X.] nur [X.] auf die von der Antragstellerin vorgelegte Urkunde vom15. November 1938 aus dem Gesichtspunkt der Wiederaufnahme des Verfah-rens für zulässig gehalten. Wäre die Urkunde gefälscht, fehlte es insoweit aneinem Wiederaufnahmegrund, denn dann würde die Urkunde schwerlich zueiner der Antragstellerin günstigen Entscheidung geführt haben (§ 580 Nr. 7bZPO). Dies könnte ungeachtet der dem Beschluß des Obersten Rückerstat-tungsgerichts für [X.] entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO zukommenden Bin-dungswirkung berücksichtigt werden, weil ein anderer Sachverhalt zugrunde zulegen wäre, für den die bisherige rechtliche Beurteilung nicht zuträfe (vgl. [X.],[X.]. v. 7. März 1983 - [X.], NJW 1983, 1496, 1497; v. 3. April 1985- [X.], NJW 1985, 2029, 2030).4. Mit seinem Vorbringen zu den Urkunden vom 24. Juni 1940 trägt [X.] im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 und 7b ZPO vor.Dieser Vortrag ist im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigen,auf das gemäß § 2 [X.] die Vorschriften der §§ 545 bis 566a ZPO grund-sätzlich entsprechende Anwendung finden.a) Im Revisionsverfahren kann tatsächliches Vorbringen zu den in § 580Nr. 1 bis 7 ZPO angeführten [X.] zu berücksichtigen sein.aa) Soweit die Restitutionsgründe auf einer strafbaren Handlung beru-hen (§ 580 Nr. 1 bis 5 ZPO), können sie in der Revisionsinstanz geltend [X.] werden, wenn deswegen eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist- 14 -(§ 581 Abs. 1 ZPO; [X.]Z 3, 65, 68; 5, 240, 247). Der Grund für diese Abwei-chung von dem Grundsatz des § 561 ZPO liegt hier in erster Linie nicht im Ge-sichtspunkt der [X.], sondern vornehmlich darin, daß das inder Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehen-de [X.]eil sich unter Umständen mit dem Inhalt eines bereits vorliegendenrechtskräftigen Erkenntnisses eines anderen Gerichts in Widerspruch setzenoder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde. Daraus ergäben sichfür die Einheitlichkeit und das Ansehen der Rechtsprechung in hohem [X.]ßeabträgliche Folgen. Demgegenüber ist eine Berücksichtigung der in Rede ste-henden Restitutionsgründe in der Revisionsinstanz ausgeschlossen, wennnach der Überzeugung des [X.] ein Zusammenhang des [X.], das den Gegenstand des neuen Vorbringens und des neu vorge-brachten rechtskräftigen [X.]eils bildet, mit dem Berufungsurteil des anhängigenVerfahrens nicht bestehen kann. Damit soll die mit der Zulassung des neuenVorbringens in der Revisionsinstanz an sich verbundene Gefahr einer [X.] Hemmung des Eintritts der Rechtskraft oder der [X.] in der Berufungsinstanz ergangenen [X.]eils auf ein Mindestmaß begrenztwerden, das im Interesse der Wirtschaftlichkeit, der Einheitlichkeit und des [X.] der Rechtsprechung in Kauf genommen werden muß ([X.]Z 3, 65,68 f; 5, 240, 247 f). Ob auch in solchen Fällen des § 580 Nr. 1 bis 5 ZPO dasneue Vorbringen in der Revisionsinstanz zuzulassen ist, in denen es an einerrechtskräftigen Verurteilung wegen der strafbaren Handlung fehlt und die Be-grenzung der erwähnten Gefahr deshalb erhöhten Schwierigkeiten begegnet,hat der [X.] ausdrücklich offengelassen ([X.]Z 3, 65, 69).bb) Beruft sich der Revisionskläger in der Revisionsinstanz auf einenTatbestand des § 580 Nr. 7b ZPO, hängt es von der jeweiligen verfahrens-- 15 -rechtlichen Lage des anhängigen Rechtsstreits ab, ob die aufgezeigte Gefahrin Kauf genommen und das neue tatsächliche Vorbringen zugelassen werdenkann. Das trifft etwa zu, wenn das [X.]eil des [X.] ohne Berück-sichtigung der neuen Tatsachen zur Folge haben würde, daß in dem anhängi-gen Verfahren noch weitere unrichtige [X.]eile ergehen, die nur durch eine Re-stitutionsklage beseitigt werden können ([X.]Z 5, 240, 248 f). Wird [X.] durch das [X.]eil des [X.] insgesamt beendet, könnenneue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580Nr. 7b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 561 ZPO vom [X.] berücksichtigt werden. Diese Norm dient dem Zweck, jeden [X.] möglichst schnell beizulegen und die rechtliche Ungewißheit bald zu klä-ren. Sie darf daher nur in solchen Fällen durchbrochen werden, in denen höhe-re Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern.Gründe der [X.] allein genügen dazu nicht ([X.]Z 15, 59,60).b) Im Rückerstattungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 578 ff [X.] die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich entsprechend an-wendbar ([X.]/695 v. 13. Dezember 1957, [X.] Zweiter [X.], 205,206 = [X.], 136, 137; [X.]/639 v. 26. September 1958, [X.], 17;[X.]I/747 v. 10. Dezember 1965, [X.] Dritter Senat Bd. XII, 111, 118 f;[X.]/1800 v. 24. Juni 1960, [X.] für [X.] Bd. X[X.], 132, 137; [X.]rsden, in:Die Wiedergutmachung [X.] Unrechts durch die Bundesre-publik [X.], herausgegeben vom [X.] in Zu-sammenarbeit mit [X.] Das [X.]). Eine Ausnahme gilt freilich insoweit, als Wiederaufnahmegründe mitsolchen Gründen übereinstimmen, die gemäß § 43a [X.] zur Aufhebung ei-- 16 -ner rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung eines rückerstattungs-rechtlichen Anspruchs führen können. Dies trifft für die Fälle des § 580 Nr. 3und 4 ZPO zu. Diese Normen treten hinter der Sonderregelung des § 43a[X.] zurück ([X.]/5894 v. 16. Dezember 1971, [X.] für [X.] Bd. 29,116, 120; [X.]/6920 v. 25. August 1976, [X.] für [X.] Bd. 32, 183, 188;[X.]rsden aaO S. 467).Es bestehen keine Bedenken, die Rechtsprechung des [X.] zur Zulässigkeit tatsächlichen Vorbringens zu [X.] in [X.] auf das Verfahren der weiteren Beschwerde in Rückerstat-tungssachen zu übertragen (vgl. auch [X.]I/747 aaO [X.]). Soweit § 580ZPO durch § 43a [X.] verdrängt wird, ist das Vorbringen zu dieser Norm [X.] der weiteren Beschwerde unter den gleichen Voraussetzungen wieein Vorbringen zu § 580 ZPO zu [X.]) Im Streitfall kommt im Hinblick auf die von dem Antragsgegner geltendgemachten Restitutionsgründe im Sinn von § 580 Nr. 2, 4 ZPO die [X.] Durchführung eines Strafverfahrens wegen fälschlicher Anfertigung oderVerfälschung einer Urkunde oder wegen einer in Beziehung auf den [X.] verübten Straftat (etwa § 263 StGB) weder gegen den Zeugen Sh. nochgegen die Antragstellerin in Betracht. Der Zeuge ist am 28. Februar 1983 ver-storben, die Antragstellerin lebt in den [X.] und [X.] 100 Jahre alt. Gemäß § 581 Abs. 1 Fall 2 ZPO kann in einem solchenFall die Restitutionsklage auch ohne eine rechtskräftige strafrechtliche Verur-teilung [X.] 17 -Der Antragsgegner war ohne sein Verschulden außerstande, die Resti-tutionsgründe früher, insbesondere in der durch Beschluß des [X.]svom 11. Juli 1990 abgeschlossenen Tatsacheninstanz geltend zu machen (vgl.§ 582 ZPO). Er hat glaubhaft gemacht, daß er im vorliegenden Rückerstat-tungsverfahren erst am 6. Januar 1999 auf die JuVA-Akten über die Antrag-stellerin gestoßen ist und in ihnen die von S. [X.]. unterschriebenen [X.] 24. Juni 1940 gefunden hat. Daß der Antragsgegner nicht früher nach die-sen Akten geforscht und deshalb erst im Verfahren der weiteren [X.] zu den Urkunden erlangt hat, ist ihm wegen der von ihm geschildertenBesonderheiten nicht vorzuwerfen. Insbesondere gab es keinerlei Anhalts-punkte dafür, daß sich in den JuVA-Akten der Antragstellerin diese [X.] könnten.Im Streitfall fordern überwiegende Belange der Allgemeinheit, die vorge-brachten Restitutionsgründe im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berück-sichtigen. Schon das [X.] hat § 6a [X.] ungeachtet einiger nachge-wiesener Unwahrheiten im Vorbringen der Antragstellerin deshalb nicht ange-wendet, weil sich der subjektive Tatbestand nicht mehr nachweisen lasse. [X.] hat mit der weiteren Beschwerde auf zusätzliche Umständehingewiesen, welche geeignet sind, die Wahrheitsliebe der Antragstellerin [X.] zu stellen. Diese Umstände allein mögen - was hier offenbleiben kann -für eine Anwendung des § 6a [X.] nicht ausreichen. Sollte sich aber [X.], daß die Unterschrift unter der Urkunde vom 15. November 1938 nicht vonS. [X.]. stammt, sondern daß auch diese Urkunde gefälscht ist, dürfte sich [X.] der Antragstellerin, mit der sie den Widerruf der Rücknahme des [X.]s begründet hat, in einem entscheidenden Punkt als un-richtig erweisen. In diesem Fall erscheint es entgegen ihrem Vorbringen [X.] 18 -geschlossen, daß ihr das Schreiben seinerzeit an ihren damaligen Wohnsitz [X.] nachgesandt wurde. Vielmehr dürfte jedenfalls auf der Grundlagedes gegenwärtigen [X.] dann alles dafür sprechen, daß die Antrag-stellerin das Schreiben in Kenntnis einer Fälschung vorgelegt hat. Damit [X.] nicht nur zu Unrecht bewirkt, daß der Widerruf der Rücknahme ihres Rück-erstattungsantrags für zulässig erklärt wurde, sondern sie hätte zugleich vor-sätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht, so daßein rückerstattungsrechtlicher Schadensersatzanspruch aller Voraussicht nachauch aus [X.] keinen Erfolg haben [X.] 6a [X.] dient wie § 7 [X.] und vergleichbare Vorschriften [X.] einer wirksamen Bekämpfung von Verstößen gegen die [X.]. Seine besondere Bedeutung liegt darin, daß den Angaben des Berech-tigten im Rückerstattungs- wie im Entschädigungsverfahren bei der Ermittlungdes Sachverhalts ein erhöhtes Gewicht zukommt (vgl. Art. 42 [X.], § 176Abs. 2 [X.]) und eine strafrechtliche Ahndung unrichtiger Angaben vielfachausscheidet (vgl. Regierungsbegründung zu § 6a [X.], BT-Drucks. [X.]/1549S. 6; [X.] [X.], 435; zum [X.]: [X.], [X.]. v. 11. März 1964- [X.] ZR 74/63, [X.], 408, 409; Brunn [X.], 193). Dieser im [X.] liegende Zweck des § 6a [X.] gebietet es, tatsächliches [X.] jedenfalls zu solchen [X.], mit denen einem fraudulö-sen Verhalten des Antragstellers entgegengetreten werden kann, im [X.] weiteren Beschwerde zuzulassen.d) Die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Restituti-onsgründe und/oder des § 43a [X.] ist der Tatsacheninstanz vorzubehalten(vgl. [X.]Z 5, 240, 249; 104, 215, 222; [X.], [X.]. v. 27. Oktober 1976- 19 -- [X.] ZR 147/75, NJW 1977, 498, 499; v. 17. Dezember 1998 - [X.] 1999, 1261, 1262).[X.]Kreft[X.]KirchhofFischer

Meta

IX ZB 3/99

13.01.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2000, Az. IX ZB 3/99 (REWIS RS 2000, 3509)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3509

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Rückerstattung von NS-Raubkunst: Vorrang des allgemeinen Eigentumsherausgabeanspruchs vor alliiertem Rückerstattungsrecht


V ZR 279/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 148/11 (Bundesgerichtshof)

Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer Urkunde


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