Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 109/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2895

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. Juli 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 46 Nr. 5; HGB §§ 125, 161 Abs. 2 In einer Komplementär-GmbH, deren Anteile von der [X.] gehalten werden, nehmen - sofern der Gesellschaftsvertrag der [X.] keine abweichenden Regeln enthält - die der [X.] als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der [X.] die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahr. Über die Kündigung des organ-schaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer. [X.], Urteil vom 16. Juli 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. Juli 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. März 2006 aufgehoben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] [X.] vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger schloss mit der beklagten K.

GmbH am 15. Oktober 2002 einen ab dem 1. Mai 2003 laufenden [X.] auf die Dauer von zunächst zwei Jahren. Der Vertrag sollte sich um jeweils vier Jahre verlängern, wenn er nicht von einer der Vertragspar-teien mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. 1 Am 25. Oktober 2004 wurde dem Kläger ein mit dem [X.]iefkopf "[X.]

" versehenes Schreiben vom 21. Oktober 2004 ausgehändigt, in dem es 2 - 3 - einleitend heißt: "Wie Ihnen bereits mündlich erörtert, kündigen wir Ihren Anstel-lungsvertrag mit der K.

GmbH vom 15.10.2002 zum 30.4.2005." Unterschrieben war das nach der Schlußformel mit "[X.]

Hol-ding GmbH" gekennzeichnete Schreiben von [X.]("[X.]"), [X.]("Chief People Officer InBev S.A.") und T.

[X.].

("[X.]"). Alleingesellschafterin der [X.] ist die [X.]auerei [X.]GmbH & Co. [X.], deren persönlich haftende Gesellschafterin - ohne Kapitaleinlage - die durch die beklagte K.

GmbH vertretene K.

GmbH & Co. OHG und deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Kommandit-kapitalanteil von über 80 % die [X.]

Holding GmbH ist. Im Kündigungszeitpunkt waren neben dem Kläger [X.], T.
D. , Dr. H. E. und [X.].

zu Geschäftsführern der [X.] be-stellt. Sie wurde nach der Satzung durch zwei Geschäftsführer oder einen Ge-schäftsführer und einen Prokuristen, zu denen [X.].

gehörte, vertreten. Die Kündigung des Anstellungsvertrages des [X.] war von den übrigen Geschäftsführern der [X.] am 23. September 2004 beschlossen worden. Der ursprünglich für die Bestellung und Abberufung der [X.] der [X.] zuständige Beirat der [X.]auerei [X.] GmbH & Co. [X.], der noch den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen hatte, wurde durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 5. Mai 2003 abgeschafft. 3 Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, weil sie nicht von der [X.], sondern der [X.]

Holding GmbH ausgesprochen worden sei. Er hat die Feststellung beantragt, dass das zwischen den Parteien bestehende [X.] nicht durch die Kündigung vom 21. Oktober 2004 beendet worden sei und zu unveränderten Bedingungen über den 30. April 2005 fortbestehe. Das [X.] hat dem [X.] - 4 - stanzlich abgewiesenen Klagebegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden [X.]at zugelassene Revision der [X.]. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. [X.] Das [X.] hat die Kündigung als unwirksam erachtet, weil sie nicht im Namen der [X.]auerei [X.] GmbH & Co. [X.] als Alleingesellschafte-rin der [X.] abgegeben worden sei. Tatsächlich sei die Kündigung auf dem [X.]iefpapier der "[X.]

" ausdrücklich für die [X.]

Holding GmbH erklärt worden. Das [X.] biete keinen Anhalt dafür, dass die Kündigung durch die [X.]auerei [X.] GmbH & Co. [X.] ausge-sprochen worden sei. Die Berechtigung der Mitunterzeichner [X.]und [X.].

, als Vertreter für die [X.]auerei [X.] GmbH & Co. [X.] zu handeln, ersetze nicht eine entsprechende Erklärung. Bei der Kündigung seien lediglich die kon-zerninternen Kompetenzrichtlinien, aber nicht die gesellschaftsrechtlichen [X.] beachtet worden. 6 I[X.] Diese Ausführungen halten im entscheidenden Punkt rechtlicher Prü-fung nicht stand. 7 1. Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass nach [X.] des bei der [X.] eingerichteten [X.] die Entscheidung über die Kün-digung des [X.]es des [X.] gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung der [X.] obliegt ([X.] 12, 337, 340; [X.].Urt. v. 1. Dezember 1969 - [X.], [X.], 249, 251). Zu Recht geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass die [X.] ist, weil der Kläger ungeachtet einer vorhergehenden sporadischen tageweisen Beschäftigung seine Geschäftsführertätigkeit bei der [X.] tat-sächlich erst am 1. Mai 2003 aufgenommen hat und der Vertrag wegen der Laufzeit von zunächst zwei Jahren am 25. Oktober 2004 mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. April 2005 gekündigt werden konnte. 9 2. Die Geschäftsführer der [X.] haben - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - am 23. September 2004 in ihrer (Doppel-)Funktion als [X.] von deren Alleingesellschafterin wirksam die Kündigung des Anstellungs-vertrages des [X.] beschlossen (§ 46 Nr. 5 GmbHG; [X.].Beschl. v. 8. Januar 2007 - [X.], [X.], 910 [X.]. 7) und damit die rechtliche Voraussetzung für die Gültigkeit der gesondert abzugebenden Kündigungser-klärung geschaffen ([X.].Urt. v. 28. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2254; [X.].Urt. v. 27. März 1995 - [X.], [X.], 643, 645 f.). Die Aus-übung der Gesellschafterrechte bei der [X.] wurde entgegen der [X.] der Revisionserwiderung nicht durch § 4 Abs. 2 Nr. 12 b des [X.] der [X.]auerei [X.]
GmbH Co. [X.] auf deren Gesellschafter übertragen, weil die Bestimmung ersichtlich nur Tochtergesellschaften, aber nicht auch die eigene Komplementärin betrifft. Darauf, ob die genannte Be-stimmung für die Kündigung eines organschaftlichen Anstellungsvertrages überhaupt gilt, kommt es danach nicht an. 3. Das Anstellungsverhältnis zu dem Kläger wurde von der [X.] - wie dem [X.] vom 21. Oktober 2004 ohne [X.] entnommen werden kann - wirksam im Namen der [X.] gekündigt. Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht dies im Hinblick auf § 164 BGB in Zweifel und meint, die Kündigungserklärung wäre nur gültig, wenn sie namens der [X.] der [X.] verlautbart worden sei. 10 - 6 - a) Der Beschluss über die Kündigung des Anstellungsvertrages des [X.] vom 23. September 2004 hat seine notwendige Umsetzung in der Abgabe der Kündigungserklärung vom 21. Oktober 2004 gefunden. Dabei wurde die Alleingesellschafterin - wie der Kläger wusste - ordnungsgemäß durch einen Geschäftsführer und eine Prokuristin, [X.]
und [X.]. , vertreten ([X.].Urt. v. 28. Oktober 2002 aaO). 11 b) Wie aus dem Eingangssatz des Schreibens vom 21. Oktober 2004, wonach der "Anstellungsvertrag mit der K.

GmbH" gekündigt wird, in wünschenswerter Deutlichkeit ausdrücklich hervorgeht, haben die vertre-tungsberechtigten Unterzeichner namens der [X.] gehandelt. Zwar mag der [X.]iefkopf des Schreibens ("[X.]

") und die Schlussformel ("[X.]

Holding GmbH") für ein rechtsgeschäftliches Handeln auch im Namen der [X.]

Holding GmbH D.

sprechen. Daraus könnte aber nur hergeleitet werden, daß die handelnden Personen in Befolgung der "Managementrichtlinien" auch noch für die genannte Konzerngesellschaft tätig geworden sind. Eine solche Mehrfachvertretung auf einer Seite begegnet kei-nen Bedenken (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 3. Aufl. Band II § 48, 1.= S. 809), so dass der erkennbare Wille der Vertreter, für die Beklagte zu handeln, durch den (rechtlich unerheblichen) weitergehenden Wil-len, auch für die [X.] Holding GmbH D. aufzutreten, nicht berührt wird. 12 - 7 - II[X.] Das Berufungsurteil ist, weil die Sache nach dem festgestellten Sach-verhältnis zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), aufzuheben und das Urteil des [X.] wiederherzustellen. 13 [X.][X.]

Gehrlein Reichart Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 O 564/04 - [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 U 114/05 -

Meta

II ZR 109/06

16.07.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2007, Az. II ZR 109/06 (REWIS RS 2007, 2895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2895

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