Von den §§ 74, 78 Absatz 4, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
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