Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1943

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am:

27. Oktober 2010

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: ja [X.]R: ja [X.] (Fassung vom 1. Januar 1964) § 59 Abs. 2; StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1; [X.] § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 2; [X.] §§ 10, 10a Bei der [X.] eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und ei-nem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des [X.] und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2010 - [X.]/08 - [X.]

LG Hannover - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. No-vember 2008 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2008 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.455,82 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2007 zu [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Versicherungsnehmer beider Parteien verursachte am 28. Dezember 2006 als Fahrer eines Gespanns, beste-hend aus einer bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftli-chen Zugmaschine und einem bei der [X.] -

Anhänger, einen Unfall. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte der mit einem Bagger beladene Anhänger auf regennasser Fahr-bahn bei einem Bremsmanöver aus. Er stieß zunächst gegen einen [X.] am Fahrbahnrand abgestellten PKW, anschließend gegen einen Zaun. Die noch im Aussteigen aus dem PKW begriffene Beifahre-rin wurde verletzt, der PKW und der Zaun wurden beschädigt.
Die Klägerin hat an die Geschädigten Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 12.911,65 • gezahlt, die sie zur Hälfte von der [X.] ersetzt verlangt. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 4 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zu. 5 Beide Parteien hafteten den Geschädigten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 [X.] a.F., § 421 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Ausgleichspflicht im Innenverhältnis bestimme sich nicht nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. oder § 10a der Allgemeinen Bedingungen für die [X.] ([X.]), sondern allein nach § 17 StVG. [X.] - 4 -

nach [X.] ein Innenausgleich aus; denn der Halter der Zugmaschine bleibe gegenüber dem des Anhängers allein zum Schadensersatz ver-pflichtet, solange nicht besondere Umstände - etwa Mängel - die Be-triebsgefahr des Anhängers erhöht und dadurch bei dem Unfall mitge-wirkt hätten. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Die bloße Betriebs-gefahr des Anhängers trete gegenüber dem [X.] und Mit-verschuldensanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Die Haftungserweiterung auf den Anhängerhalter nach § 7 Abs. 1 StVG habe lediglich den Schutz des Geschädigten bezweckt, nicht aber dem Halter der Zugmaschine im Innenverhältnis regelmäßig einen [X.] mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Anhängers gewähren sollen. I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 7 Die Beklagte muss nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. die Hälfte des von der Klägerin regulierten Schadens tragen. Mithin steht der Klä-gerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu. 8 1. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits begründen für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine [X.] i.S. von § 59 Abs. 1 [X.] a.F.. Die Identität des jeweils versicherten Interesses, d.h. die De-ckungsgleichheit des Versicherungsschutzes (vgl. dazu die Senatsurteile vom 20. Januar 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 727 und vom 31. März 1976 - [X.], [X.], 847 unter 1), beschränkt sich nicht auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des Anhängers [X.] - 5 -

[X.] (so aber [X.] in [X.]/[X.]/Lemor, [X.]. § 3 KfzPflVV Rn. 3; [X.]/[X.], [X.] f.; [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 11; Stahl/[X.], [X.], 57, 61 f.), son-dern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. [X.] 2008 A.1.1 Rn. 31), die insoweit eine Betriebseinheit bilden.
a) Der Umfang des Versicherungsschutzes für das jeweils versi-cherte Fahrzeug bestimmt sich nach den - beiden Versicherungsverträ-gen zugrunde liegenden - [X.] in deren bis zum Jahre 2008 verwendeten Fassung. § 10 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut: 10 "§ 10 Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründe-ter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprü-che, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten [X.]: a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder [X.] kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mit-telbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) [X.] Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer (–)" - 6 -

[X.]) Die bei der Klägerin gehaltene Versicherung der Zugmaschine erstreckt sich nach § 10a [X.] auch auf Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewe-gung befindet. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigentümer und Fahrer des Anhängers (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1971 - [X.], [X.], 611 unter [X.] und vom 18. Dezember 1980 - [X.], [X.], 322, 323; [X.] in [X.], [X.] Straßenver-kehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 22; [X.] in [X.]/[X.]/Lemor, [X.]. § 3 KfzPflVV Rn. 1a; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. [X.] 2008 A.1.1 Rn. 26 f.; [X.] in Stiefel/ [X.], Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 3 KfzPflVV Rn. 10). 11 [X.]) Der bei der [X.] genommene Versicherungsschutz für den - nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c [X.], § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfreien - Anhänger ergibt sich aus dem Leistungsverspre-chen des § 10 Abs. 1 [X.], da der Anhänger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist. Eines Rückgriffs auf § 10a [X.] bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 10 [X.] Rn. 1 und in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. [X.] 2008 A.1.1 Rn. 26). 12 (1) Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (z.B. [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. [X.] A.1.2 Rn. 24) beschränkt sich der Versicherungsschutz in der [X.] nicht auf die Halterhaftung, vielmehr ist auch hier nach § 10 Abs. 2 Buchst. c [X.] der Fahrer des Anhängers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist (vgl. Knapp-mann in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. [X.] 2008 A.1.1 Rn. 31). 13 - 7 -

Das folgt bereits aus gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.]/Lemor, [X.]. § 3 KfzPflVV Rn. 3; [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. § 2 KfzPflVV Rn. 4 f.). § 1 [X.] verpflichtet den Halter eines Anhängers, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von § 4 [X.] erlassenen Kraftfahrzeug-pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Scha-densersatzansprüche umfassen, die gegen mitversicherte Personen er-hoben werden (§ 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als eine solche bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen mo-torisierten Fahrzeugen und Anhängern unter[X.]t. 14 Das findet eine Entsprechung in der [X.] ([X.]), deren § 2 als "Fahrzeuge" Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger erfasst. Nach § 3 Abs. 1 [X.] bedürfen Fahrzeuge - also auch Anhänger mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 [X.] genannten - für den Betrieb auf öffentlichen Straßen einer Zulassung. Voraussetzung dafür ist eine "dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende" Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]). 15 (2) Da der Versicherungsnehmer - für den Versicherer erkennbar - die Anhängerversicherung auch zu dem Zweck abschließt, die [X.] zu schaffen, ergibt schon die Auslegung der Vertragserklärungen, dass der Fahrer des Anhängers mitversichert sein soll. Ein Ausschluss dieser Haftung widerspräche im Übrigen dem vom Pflichtversicherungsgesetz errichteten Leitbild und würde den Vertrags-zweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Versicherung gefährden. 16 - 8 -

(3) Aus den hier vereinbarten Bedingungen ([X.]) ergibt sich nichts anderes. Die Mitversicherung des Fahrers des Anhängers folgt aus § 10 Abs. 2 Buchst. c [X.] 17 b) Infolge der mit dem [X.] zur Änderung schadenser-satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]-2680) geän-derten §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers - neben den früher alleine haftenden Halter und Fahrer des [X.] - für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im [X.] einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist (vgl. [X.] in [X.], [X.] Straßenverkehrsrecht 3. Aufl. § 44 Rn. 21; [X.] in [X.], [X.] 25. Aufl. [X.]. 25 Rn. 24; [X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 3 Rn. 21 f., 117; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.] f.; [X.], [X.], 318, 319, 321). Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann in [X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 7 Rn. 13; [X.], [X.] Rn. 100). 18 c) Der Annahme einer [X.] i.S. von § 59 Abs. 1 [X.] a.F. steht eine Subsidiarität (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Sep-tember 2006 - [X.], [X.]Z 169, 86 Rn. 24 und vom 21. April 2004 - [X.], [X.], 994 unter II 1 a) der [X.] nicht (mehr) entgegen. 19 - 9 -

Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten [X.] des § 10a Abs. 2 Satz 1 [X.] sollte die Haftpflichtversicherung ei-nes im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicher-ten Anhängers nur solche Schäden decken, "die durch den Anhänger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gelöst hat und sich nicht mehr in Bewe-gung befindet (–)". Dieser Regelung wurde früher über die bloße Mitver-sicherung des Anhängers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der [X.] im Innenverhältnis der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. [X.], [X.], 124, 125; [X.], [X.], 163 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung [X.]. [X.]; [X.] in Fey-ock/[X.]/Lemor, [X.]. § 10a [X.] Rn. 11; Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 10a [X.] Rn. 1, § 3 KfzPflVV Rn. 7). 20 Diesem Verständnis ist jedoch mit Einführung einer selbständigen Gefährdungshaftung für - auch mit dem Zugfahrzeug verbundene - [X.] nach § 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des früheren § 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, [X.], 18) und der oben zitierten Fassung des § 10a Abs. 2 [X.] zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, [X.]; Lang/Stahl/Suchomel, [X.], 441, 443; [X.], [X.], 671, 672; a.A. [X.], [X.], 649, 650). 21 22 2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. hat die Klägerin infolge ihrer Schadenregulierung im Außenverhältnis einen Ausgleichsanspruch ge-- 10 -

gen die Beklagte. Der Ausgleich führt zu einer hälftigen Teilung des auf-grund §§ 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes.
a) Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Verhältnis der Entschädigungs-leistungen, die die an der [X.] beteiligten Versicherer ih-rem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgemäß schulden (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F., vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - [X.], [X.]Z 169, 86 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 6 Rn. 67, 70; BK/[X.], [X.] § 59 Rn. 23; MünchKomm[X.]/[X.], § 78 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28. Aufl. § 78 Rn. 19; [X.], Die [X.] im [X.] [X.] 1999 [X.]5). 23 b) Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versi-cherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass - mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern - im Innenverhältnis jeder von ihnen die Hälfte des von der Klägerin [X.], der Höhe nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat. 24 c) Aus den §§ 17 und 18 StVG ergibt sich nichts anderes. 25 Dabei kann hier dahinstehen, ob grundsätzlich eine nach §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverhältnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Schädiger den [X.] ihrer Versicherer nach § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. beeinflussen kann (in diesem Sinne: [X.], [X.], 648; [X.], Urteil 26 - 11 -

vom 8. November 2007 - 11 S 129/07, juris; [X.] in [X.][X.], [X.] 24. Aufl. [X.]. 1 Rn. 42; Burmann in [X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 7 StVG Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 17 Rn. 32; [X.], [X.] Rn. 104, 107, 127; [X.] in Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. [X.] 2008 A.1.1 Rn. 81; [X.], [X.], 433, 439; Stahl/[X.], [X.], 57, 60 ff.) oder ob die Regelung des § 59 Abs. 2 [X.] a.F. vorran-gig ist. [X.]) Allerdings scheint die Entwurfsbegründung für die mit dem [X.] zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vorgenommene Änderung der §§ 7, 17, 18 StVG (BT-Drucks. 14/7752, [X.]) einen solchen Vorrang des [X.] nach § 17 Abs. 4 StVG nahe zu legen. Der Gesetzgeber ist dort ersichtlich davon [X.], der Innenausgleich lasse sich so handhaben, als stellten [X.] und Anhänger vergleichbare Unfallverursacher dar wie zwei getrennte, den Schaden herbeiführende Kraftfahrzeuge (i.S. von § 17 Abs. 1 StVG). Er hat deshalb ausgeführt: 27 "Ist der Schaden ausschließlich durch das Zugfahrzeug oder dessen Führer verursacht worden, sichern ihm die insoweit ergänzten §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG (–) ein Rückgriffsrecht im Innenverhältnis. Letztendlich soll in solchen Fällen der Halter des Anhängers nicht den Scha-den tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen [X.] verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anhängers nicht realisiert hat." 28 Wegen dieser Begründung sieht ein Teil der Literatur die Ein-standspflicht des Anhänger-Versicherers im Innenverhältnis auf Fälle be-- 12 -

schränkt, in denen sich bei einem Unfall lediglich Mängel des Anhängers ausgewirkt haben (Stahl/[X.], [X.], 57, 62; zu § 17 StVG auch: [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 17 StVG Rn. 25; [X.]/[X.], [X.]).
Dem kann nicht gefolgt werden. Die - die zitierte Entwurfsbegrün-dung tragende - Gegenüberstellung von Führer und Halter des [X.] einerseits und Anhängerhalter andererseits trifft weder haftungs-rechtlich noch versicherungsrechtlich zu. Sie übersieht haftungsrechtlich, dass zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Führer zählt, was sich schon aus § 18 Abs. 1 StVG unmittelbar ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung bilden Halter und Fahrer desselben schädigenden [X.] eine Haftungseinheit, die unterschiedliche [X.] beiden verbietet ([X.], Urteile vom 26. April 1966 - [X.], [X.], 664 unter 1 b und c und vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.], 369 Rn. 11). 29 Auch ein Innenausgleich der Versicherer nach dem Modell des § 17 Abs. 1 StVG wäre nur möglich, wenn sich mit dem [X.] und dem [X.] zwei voneinander trennbare, selbständige Haftungseinheiten gegenüberstünden. So liegen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat die Entwurfsbegründung übersehen, dass der Zugmaschinenführer - sowohl haftungs- wie versicherungs-rechtlich - in Personalunion zugleich dem [X.] als Fahrzeugführer angehört. Darin unter[X.]t sich ein [X.] Gespann von zwei voneinander unabhängigen schädigenden Fahrzeugen. Es ist nicht nur technisch, sondern über die Person des Fahrzeugführers auch personell verbunden (vgl. [X.], [X.], 30 - 13 -

270; [X.] in [X.][X.], [X.] 24. Aufl. [X.]. 1 Rn. 352; [X.] in Burmann/[X.]/[X.]/Janker, [X.]. § 18 StVG Rn. 4; [X.]/[X.], [X.]; Stahl/[X.], [X.], 57, 58; BT-Drucks. 14/8780, [X.]). Es hat zudem - anders als zwei getrennte Kraftfahrzeuge - als Betriebseinheit eine aus der [X.] herrührende, spezifi-sche Betriebsgefahr.
Das wird gerade im hier zu ent[X.]nden Fall deutlich: Bei einer Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG in der Weise, dass ledig-lich die Verursachungsbeiträge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und Halter des Anhängers andererseits gegeneinander abge-wogen würden, bliebe unberücksichtigt, dass der Fahrer der [X.], dem hier infolge einer den Witterungsverhältnissen nicht angepass-ten Geschwindigkeit ein unfallursächliches, schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist und der damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns maßgeblich erhöht hat, zugleich Fahrer des Anhängers war. Sein Fehl-verhalten muss deshalb auch der [X.] zugeordnet werden. 31 [X.]) Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbständigen Haftungseinheiten bilden können, weil sie - wie hier - über die Person des Gespannführers zu einer Haftungs-einheit verbunden sind, innerhalb derer die Zuweisung unterschiedlicher [X.] ausgeschlossen ist, kann § 17 Abs. 4 StVG zu keiner von der Rechtsfolge des § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. abweichenden Ausgleichspflicht führen. 32 - 14 -

3. Verzugszinsen stehen der Klägerin infolge der [X.] der [X.] aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. 33 Terno [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.06.2008 - 2 O 274/07 - [X.], Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 88/08 -

Meta

IV ZR 279/08

27.10.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08 (REWIS RS 2010, 1943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1943

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9 U 230/20

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IV ZR 279/08

5 U 88/08

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