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PDF anzeigen[X.]/00vom23. August 2000in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 23. August 2000 gemäß §§ 46 Abs. 1, 346 Abs. 2 Satz 1 StPObeschlossen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Revision gegen das Urteil des [X.] vom23. März 2000 wird als unzulässig verworfen, da die versäumteRevisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist für den [X.] nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2Satz 2 StPO).2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] wird als unbegründet verworfen, da das [X.] die Revision des Angeklagten gegen das [X.] durch Beschluß vom 20. Juni 2000 zu Recht als unzulässigverworfen hat, nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb dermit der Zustellung des Urteils am 8. Mai 2000 in [X.] gesetztenund mithin am 8. Juni 2000 abgelaufenen Monatsfrist (§ 345 Abs.1 Satz 1 StPO) nicht eingegangen war (§ 346 Abs. 1 StPO); esbleibt daher bei der Verwerfung der Revision.[X.] [X.] [X.]
Meta
23.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2000, Az. 2 StR 342/00 (REWIS RS 2000, 1363)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1363
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