Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. IX ZB 132/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 289

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[X.][X.]/04
vom 9. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 9. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der 2. Zivilkammer des [X.] vom 11. Mai 2004 wird auf Ko-sten der Antragsteller als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.100 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller) haben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsol-venzverfahren geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu versagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem von ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemein-nützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 • nicht angegeben. Sie habe es ferner abgelehnt, von [X.] nach [X.] umzuziehen und die dort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu be-- 3 - wohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Rest-schuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbe-schwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter.

I[X.]

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das Verschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.], doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, daß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen, daß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. [X.] hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der [X.] in [X.] eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] darstelle.

2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des [X.] nicht veranlaßt.
- 4 - a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die [X.], welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen sind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im Vermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankom-men, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschul-den des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber selbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.

Das Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein "geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro" gegangen sei, was ein (schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im Ansatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem Schuldner "bei ganz unwesentlichen Verstößen" die Restschuldbefreiung nicht versagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, [X.], zu § 346k [X.]; vgl. ferner [X.], [X.]. v. 23. Juli 2004 - [X.] ZB 174/03, Z[X.] 2004, 920, 921). Wo die [X.] verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Be-deutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier ledig-lich um die Ausstrahlungen geht, die ein "unwesentlicher Verstoß" auf die sub-jektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Das Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig.

b) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen des Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermö-gensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend - nicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des Schuldners unangemessenen luxuriösen Lebensstils als Vermögensver-schwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 [X.] angesehen werden kann - 5 - (vgl. [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für nicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnis-ses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung, zu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind.
[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 132/04

09.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. IX ZB 132/04 (REWIS RS 2004, 289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 289

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