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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 217/12
vom
17. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner
und Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 12.
September 2013 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§
321a Abs.
2 Satz
5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen [X.], aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück-weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Wiederholung des bisherigen Vorbringens in der Nicht-
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zulassungsbeschwerdebegründung genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19.
März 2009
[X.], NJW
2009, 1609 Rn.
6).
Stresemann
Roth
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.12.2011 -
6 O 599/10 -
OLG [X.], Entscheidung vom 15.08.2012 -
9 [X.] -
Meta
17.10.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2013, Az. V ZR 217/12 (REWIS RS 2013, 1892)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 1892
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