Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 85/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3592

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[X.] BESCHLUSS [X.]/07 vom 5. Juni 2008 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 16 Abs. 2 Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemein-schaft. Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 [X.] die Kosten und Lasten des künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne ent-steht (Abgrenzung zu Senat, [X.] 107, 285). [X.], [X.]. v. 5. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] LG Tübingen

AG Bad Urach

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2008 durch den [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr. Strese-mann und [X.] Czub und Dr. [X.] beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 7. Mai 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.518 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin kaufte 1999 eine von den [X.] durch Teilung des ihnen gehörenden Grundstücks entstandene Eigentumswohnung. Zur Siche-rung ihres Erwerbsanspruchs ist eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch ein-getragen. Die Antragsgegnerin nutzt die Wohnung jedenfalls seit dem [X.] 1 Neben den teilenden Eigentümern wurde erstmals im Jahr 2002 ein weite-rer Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Ausnahme der [X.] haben zwischenzeitlich auch alle anderen Käufer Eigentum an den von ihnen erworbenen Wohnungen erlangt. 2

- 3 -Die Wohnungseigentümergemeinschaft nimmt die Antragsgegnerin auf Zahlung der für die Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngelder in Anspruch. Die Antragsgegnerin wendet ein, nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft und daher nicht zur Zahlung des Wohngeldes verpflichtet zu sein. 3 Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung verpflichtet. Ihre [X.] Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das [X.] auch die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran durch den [X.]uss des [X.] vom 9. Januar 2006 ([X.] 2006, 447) gehindert und hat die Sache deshalb dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 4 I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). Das vorlegende Gericht meint, die Antragsgegnerin sei als Mitglied einer werdenden Eigentümergemeinschaft entsprechend § 16 Abs. 2 [X.] ver-pflichtet, die anteiligen Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Daran habe sich nicht dadurch etwas geändert, dass infolge der Eintra-gung eines weiteren Miteigentümers zwischenzeitlich die eigentliche Wohnungsei-gentümergemeinschaft entstanden sei. Die [X.] setze sich nunmehr aus [X.] und der Antragsgegnerin als werdender Eigentümerin zusam-men. Demgegenüber vertritt das [X.] die [X.], dass nur der Wohnungseigentümer im Rechtssinne nach § 16 Abs. 2 [X.] hafte. Andere Umstände seien nicht geeignet, die Beitragspflicht zu begründen, das gelte insbesondere für die Mitgliedschaft in einer werdenden Eigentümerge-meinschaft. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. 5

- 4 -II[X.] Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 [X.] a.F. i.V.m. §§ 27, 29 [X.]), aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht ange-nommen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 2 [X.] zur Zahlung des für die Jahre 2002 und 2003 beschlossenen Wohngeldes verpflichtet ist. 6 Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin noch nicht Eigentüme-rin der von ihr erworbenen Wohnung ist. Allerdings setzt die Haftung nach § 16 Abs. 2 [X.] die Zugehörigkeit zu der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit grundsätzlich die Eigentümerstellung des Inanspruchgenommenen voraus (vgl. Senat, [X.]. v. 6. Oktober 1994, [X.], NJW 1994, 3352, 3353). [X.] ist der noch nicht in das Grundbuch eingetragene Erwerber, der —[X.] Wohnung bereits nutzt, also faktisch in die Wohnungseigentümergemeinschaft eingegliedert ist, nicht verpflichtet, Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 2 [X.] zu tra-gen (vgl. [X.] 87, 138; Senat, [X.] 106, 113, 119; 107, 285, 288; [X.]. v. 6. Oktober 1994, [X.], aaO). Dieser Grundsatz ist indessen für den Erwerb einer Eigentumswohnung bei voll eingerichteter [X.] aufgestellt worden. Er besagt nichts darüber, ob dies auch bei einem - hier gegebenen - Erwerb in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt. 7 1. Dass künftige Wohnungseigentümer untereinander eine werdende [X.] bilden, auf welche die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes, einschließlich § 16 Abs. 2 [X.], entsprechend anzuwenden sein könnten, hat der [X.] bereits angedeutet (vgl. [X.] 44, 43, 44 f.; Senat, Urt. v. 5. April 1974, [X.], NJW 1974, 1140, 1141; Urt. v. 5. Dezember 2003, [X.], [X.], 1798, 1800). In Literatur und Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. 8 a) Nach einer Ansicht gilt auch in der Entstehungsphase einer Wohnungs-eigentümergemeinschaft der Grundsatz, dass nur der eingetragene Eigentümer 9

- 5 -verpflichtet ist, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 [X.] zu tragen. Eine Vorverlagerung dieser Pflicht auf den werden-den Eigentümer wird abgelehnt (so [X.], [X.] 2006, 447; [X.], NJW-RR 1998, 1094; [X.], 610; Sauren, [X.], 4. Aufl., Vor § 1 [X.]. 14; [X.], Festschrift für [X.], 2000, [X.] ff.). b) Die überwiegende Auffassung spricht sich demgegenüber dafür aus, die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes im Gründungsstadium einer [X.] auf die noch nicht im Grundbuch eingetragenen Erwerber entsprechend anzuwenden. Die Käufer, für die eine Auflassungsvormer-kung im Grundbuch eingetragen und denen die erworbene Wohnung bereits übergeben worden sei, bildeten eine sog. werdende Wohnungseigentümerge-meinschaft und hafteten daher entsprechend § 16 Abs. 2 [X.] für die Lasten und Kosten des (künftigen) gemeinschaftlichen Eigentums. Sie verlören diese Rechts-stellung nicht dadurch, dass ein anderer Erwerber vor ihnen als Eigentümer einge-tragen werde. Hierdurch gelange zwar die eigentliche Wohnungseigentümerge-meinschaft zur Entstehung. Diese setze sich dann aber aus den [X.] und den werdenden Eigentümern zusammen (vgl. [X.] 1987, 78, 83; 1990, 101; NJW-RR 1986, 178; [X.], 178; [X.] ZMR 1993, 125; [X.] [X.], 322; [X.], 319; [X.], 712; [X.] WuM 2001, 504; [X.], 683, 684; [X.] [X.], 374; [X.] [X.], 126; [X.] NJW-RR 2006, 445 ; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., Vor § 43 [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Nach § 10 [X.]. 5 a.E.; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 8 [X.] [X.]. 26a; [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., [X.] vor § 1 [X.] [X.]. 7 a.E.; [X.]/[X.]/Hügel, [X.], 2. Aufl., § 8 [X.] [X.]. 8 ff.; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 8. Aufl., § 10 [X.]. 8 ff.; [X.]/[X.], [X.], § 10 [X.]. 97; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 10 [X.]. 27 f; [X.]/Drabert, ETW, Stand Juni 2007, Gruppe 5 10

- 6 -[X.]. 176; [X.], [X.] (2), [X.], 31 ff.; [X.], [X.], 88, 90; teilweise aA: [X.]/[X.], [X.], § 10 [X.]. 34). c) Weitergehend nimmt eine dritte Ansicht an, dass jeder, der eine Woh-nung von dem teilenden Eigentümer erwerbe und sie aufgrund einer gesicherten Erwerbsposition besitze, wie ein Wohnungseigentümer zu behandeln sei, unab-hängig davon, ob er in eine bereits bestehende oder erst im Entstehen begriffene [X.] eintrete. Zur Begründung wird angeführt, das Bedürfnis, die An-wendung des Wohnungseigentumsgesetzes auf das [X.], bestehe für alle Ersterwerber gleichermaßen. Für eine unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob ein anderer Erwerber bereits im Grundbuch einge-tragen sei oder nicht, gebe es keine sachliche Rechtfertigung (so Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 2; [X.], NJW 1990, 3184, 3185; [X.], Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, [X.] ff.; [X.]., [X.], 10, 12; [X.] NJW-RR 1996, 973). 11 2. a) Die beiden zuletzt genannten Auffassungen gehen zutreffend davon aus, dass ein Bedürfnis für eine vorverlagerte Anwendung der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes auf das sog. Anlauf- oder Gründungsstadium einer Wohnungseigentümergemeinschaft jedenfalls im Innenverhältnis, d.h. im [X.] zwischen dem teilenden Eigentümer und den Erstwerbern, besteht. Da es nach der Konzeption des Gesetzes keine Ein-Personen-[X.] gibt (vgl. § 10 Abs. 7 Satz 4 [X.]), entsteht bei einer Teilung nach § 8 [X.] eine [X.] erst, wenn zusätzlich zu dem aufteilenden [X.] ein Wohnungskäufer als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen wird (vgl. [X.] 1990, 101, 102 f.; BayObLG NJW-RR 2003, 874, 875; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 8 [X.] [X.]. 24; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 94; Hügel/[X.], Das neue [X.]-Recht, § 3 [X.]. 99 ff.; [X.] NJW-RR 1998, 1094; [X.], 610, 611; [X.], Festschrift für [X.], 2007, 19 ff.). Zwischen Verkauf und Übergabe der Wohnungen einerseits und der 12

- 7 -Eintragung des ersten Miteigentümers andererseits können aber Jahre liegen. Das gilt insbesondere bei einem Kauf vom Bauträger, wenn der Erwerber unter [X.] auf Gewährleistungsansprüche Kaufpreisanteile zurückhält, Auflassung und Eigentumsumschreibung jedoch erst nach vollständiger Bezahlung des [X.] geschuldet sind (vgl. [X.] [X.], 712, 713; [X.], [X.] 1993, 315, 316; [X.], [X.] 1990, 151, 152 sowie [X.], [X.] 1986, 516 f.). Die Wohnanlage muss aber schon ab Bezugsfertigkeit und Übergabe der verkauften Wohnungen bewirtschaftet und verwaltet werden, was sinnvollerweise nicht allein dem Veräußerer überlassen bleiben, sondern unter Mitwirkung der künftigen Ei-gentümer nach den Regeln erfolgen sollte, deren Geltung die Beteiligten ohnehin anstreben. Das Bedürfnis für eine entsprechende Anwendung des Wohnungseigen-tumsgesetzes auf diese Übergangsphase entfällt nicht deshalb, weil dessen vor-zeitige Geltung vertraglich vereinbart werden könnte. Zwar wäre eine solche [X.] wirksam (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juni 2005, [X.], NJW 2005, 2622, 2623). Sie dürfte sich aber nicht auf das Verhältnis der Vertragsparteien beschränken, sondern müsste alle Erwerber gleichermaßen einbeziehen. Das ge-länge nur, wenn der teilende Eigentümer den Abschluss jedes Erwerbsvertrages von entsprechenden Erklärungen der übrigen Käufer abhängig machte. Hiermit ist aber nicht zu rechnen, da der teilende Eigentümer der vorzeitigen Etablierung [X.] Rechtsgemeinschaft der Erwerber meist gleichgültig, im Hinblick auf die damit verbundene Beschränkung seiner Rechte unter Umständen sogar ablehnend ge-genüberstehen wird. 13 b) In zeitlicher Hinsicht ist eine vorverlagerte Anwendung des [X.] geboten, sobald die Käufer eine rechtlich verfestigte Erwerbs-position besitzen und infolge des vertraglich vereinbarten Übergangs von Lasten und Nutzungen der Wohnung ein berechtigtes Interesse daran haben, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Mitwirkungsrechte an der Verwaltung der [X.]

- 8 -nungsanlage vorzeitig auszuüben. Beides ist mit der inzwischen ganz überwie-genden Meinung anzunehmen, wenn ein wirksamer, auf die Übereignung von Wohnungseigentum gerichteter Erwerbsvertrag vorliegt, der Übereignungsan-spruch durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist und der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. [X.] 1990, 101, 102; [X.] ZMR 1993, 125; [X.] [X.], 712, 713; [X.], 776, 777; [X.] WuM 2001, 504; [X.] [X.], 374; [X.] NJW-RR 2006, 445; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Nach § 10 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.], § 10 [X.]. 95; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., Vor § 43 [X.]. 5; [X.], aaO, S. 32 f.). Unerheblich ist dagegen, ob die [X.] bereits angelegt sind (so zutreffend [X.] ZfIR 1999, 601, 602; [X.]/[X.], aaO, Nach § 10 [X.] [X.]. 3; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., Vor § 43 [X.]. 6; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 95; Sauren, aaO, Vor § 1 [X.] [X.]. 9; Wen-zel, aaO, S. 33; differenzierend: Soergel/Stürner, [X.], 12. Aufl., § 10 [X.]. 3; of-fengelassen von: [X.] 1990, 101, 102 f.; NJW-RR 1997, 1443, 1444; [X.] ZMR 2000, 128, 129; [X.], 776, 777; aA: KG NJW-RR 1986, 1274; NJW-RR 2003, 589; [X.] WuM 2001, 504; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 8 [X.] [X.]. 25; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO, § 10 [X.] [X.]. 9; [X.], Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, [X.]). Zwar entsteht das Wohnungseigentum im Fall einer Teilung nach § 8 [X.] erst mit dem Anlegen der [X.] (§ 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Der Anspruch auf Übereignung einer Wohnung kann aber schon vorher durch Eintragung einer Vor-merkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks gesichert werden (vgl. [X.] 1977, 155; [X.] [X.] 1972, 180; [X.] [X.] 1985, 450; siehe auch Senat, Urt. v. 2. April 1993, [X.], NJW-RR 1993, 840). [X.] wird der Erwerber gegen einseitige Änderungen der Teilungserklärung in gleicher Weise geschützt wie der Berechtigte einer im [X.] einge-15

- 9 -tragenen Vormerkung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 67. Aufl., § 8 [X.] [X.]. 5). Der gesicherte Anspruch darf sich allerdings nicht auf die Übertragung eines schlichten Miteigentumsanteils beschränken, sondern muss auf Erlangung von Wohnungseigentum gerichtet sein. c) Die werdende [X.] besteht aus allen Erwerbern, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen. Sie behalten ihre damit verbundenen Rechte und Pflichten auch dann, wenn ein anderer Erwerber vor ihnen als [X.] in das Grundbuch eingetragen wird. Allerdings wandelt sich die werdende [X.] zu diesem Zeitpunkt in eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne um. Diese setzt sich nun aber für eine Übergangszeit aus den [X.] und den übrigen Mitgliedern der früheren (beendeten) werdenden [X.] zusammen (so zutreffend [X.] 1990, 101, 105 f.; OLG Karlsru-he [X.], 374; [X.] NJW-RR 2006, 445; [X.] [X.], 126; [X.]/[X.], [X.] [2005], § 8 [X.] [X.]. 26a; [X.]/Pick/[X.], aaO, Vor § 43 [X.] [X.]. 6; [X.]/[X.], aaO, Nach § 10 [X.] [X.]. 5; [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 97; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] [X.]. 27 f.; [X.], aaO, S. 33 f.). Andernfalls verlören infolge der Eintragung des ersten Käufers alle anderen Erwerber, die bisher mit Stimmrecht und den weiteren Rechten eines Wohnungseigentümers ausgestattet waren, diese Rechtsstellung, nur um sie später, nach ihrer eigenen Eintragung in das Grundbuch, wiederzuer-langen (so im Ergebnis noch [X.] [X.], 765; [X.]/[X.], [X.], § 10 [X.]. 34). Das überzeugt nicht. 16 3. Dass ein Erwerber - zumindest im Innenverhältnis - wie ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft behandelt wird, obwohl er noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht entgegen der Auffassung des [X.] ([X.] 2006, 447) mit der höchstrichterlichen Recht-sprechung in [X.]. 17

- 10 -a) Der [X.] hat die Rechtsfigur des werdenden Wohnungsei-gentümers nur bei der Veräußerung von Wohnungen aus einer vollständig und rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft heraus [X.] (sog. Zweiterwerb, vgl. [X.] 87, 138; Senat, [X.] 106, 113; 107, 285; [X.]. v. 6. Oktober 1994, [X.], NJW 1994, 3352, 3353). Eine Festlegung, welche Rechtsregeln im Gründungsstadium einer [X.] Anwendung finden und wann dieses Stadium als abgeschlossen anzusehen ist, ist mit den genannten Entscheidungen nicht verbunden (vgl. Senat, [X.]. v. 11. Dezember 1986, [X.], NJW-RR 1987, 1036, 1037; Soergel/Stürner, a-aO, § 10 [X.] [X.]. 5; [X.], [X.] 1993, 297, 302; [X.]., [X.] (2), S. 30 f.). Eine Notwendigkeit, beide Konstellationen gleich zu behandeln, folgt nicht schon daraus, dass jeweils die vorgezogene Anwendung des [X.] auf noch nicht im Grundbuch eingetragene Erwerber in Rede steht. Während dies bei einem Zweiterwerb nur den Zeitpunkt eines [X.] innerhalb einer voll eingerichteten Wohnungseigentümergemeinschaft betrifft, geht es im Fall des Ersterwerbs darum, Rechtsregeln für die von dem Wohnungseigentumsgesetz nicht erfasste Gründungsphase einer Wohnungsei-gentümergemeinschaft zu schaffen. 18 b) Bei der Abgrenzung der für den Ersterwerb einerseits und den Zweiter-werb an[X.]eits geltenden Grundsätze ist zu bedenken, dass die Übergangsphase von der werdenden bis zu einer voll eingerichteten [X.] nur bei formaler Betrachtungsweise bereits mit der Eintragung des ersten Erwerbers endet (vgl. [X.], [X.], 322, 323). Nach diesem Zeitpunkt entfällt zwar die Notwendigkeit, eine Vor-[X.] zu etablieren, auf die das Wohnungseigentumsgesetz entsprechend angewendet werden kann. Durch die Anerkennung der werdenden Eigentümergemeinschaft soll darüber hin-aus aber auch ein möglichst frühzeitiger Übergang der Entscheidungsmacht des 19

- 11 -teilenden Eigentümers auf die Erwerber erreicht werden (vgl. [X.], NJW 1990, 3184, 3185; [X.], Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, [X.] ff.). Würde bereits ab der Eintragung des ersten Erwerbers der allgemeine, für voll eingerichtete [X.]en geltende Grundsatz eingreifen, wonach nur der eingetragene Eigentümer Träger von Rechten und Pflichten nach dem [X.] sein kann (so [X.] 1990, 101, 104; [X.], 462; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 25 [X.] [X.]. 11 a.E.), endete die angestrebte zügi-ge Verteilung der Stimmrechtsmacht des teilenden Eigentümers auf die künftigen Eigentümer zu einem - bezogen auf das —Demokratisierungsinteressefi der Erwer-ber (vgl. [X.], aaO) - zufälligen Zeitpunkt. Gleichzeitig ergäbe sich eine un-terschiedliche Behandlung von Ersterwerbern, deren sachliche Berechtigung sich bezweifeln lässt (vgl. [X.] [X.] 2006, 447, 448). Nur wenn in dem Zeitpunkt, in dem eine Auflassungsvormerkung für sie eingetragen bzw. ihnen der Besitz der gekauften Wohnung übertragen wird, noch kein anderer Erwerber in das Grundbuch eingetragen worden ist, erlangten sie nämlich die Rechte und Pflichten eines Wohnungseigentümers; andernfalls müssten sie hierauf bis zu ihrer eigenen Eintragung, also unter Umständen noch jahrelang warten. 20 Dies könnte dafür sprechen, für einen gewissen Zeitraum auch solche Erst-erwerber wie Wohnungseigentümer zu behandeln, die eine grundbuchrechtlich gesicherte Erwerbsposition und den Wohnungsbesitz erst nach der Eintragung des ersten Erwerbers erlangen (vgl. [X.], NJW 1990, 3184, 3185; [X.], aaO, [X.] f.; [X.], [X.] 1993, 315, 318 f.; [X.], [X.] 1990, 151, 152). Die Frage bedarf hier indessen keiner Entscheidung. Da die Antragsgegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits Mitglied der werdenden Gemein-schaft war, ist sie nach den oben zu II[X.] 2. c) dargestellten Grundsätzen wie ein Mitglied der zwischenzeitlich entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaft zu behandeln. Sie schuldet daher gemäß § 16 Abs. 2 [X.] die von der [X.] beschlossenen Beiträge. 21

- 12 -IV. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 47 [X.] a.F. Es entspricht billi-gem Ermessen, die Gerichtskosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil ihre sofortige weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein An-lass, von dem in [X.]n bisher geltenden Grundsatz abzu-weichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 [X.] a.F. 22 Krüger [X.] Stresemann Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 16.07.2007 - 8 W 225/07 -

Meta

V ZB 85/07

05.06.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. V ZB 85/07 (REWIS RS 2008, 3592)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3592

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