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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:290317BVIIZR262.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 262/15
vom
29. März
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am
29.
März
2017
durch [X.]
Eick, den Richter
Dr.
Kartzke
und die Richterinnen [X.], [X.] und Borris
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten
vom 6. März
2017
gegen den Beschluss des Senats vom 15. Februar
2017
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten vom 6. März 2017
ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des [X.] können mit der Anhörungsrüge gegen einen Be-schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103
Abs.
1 GG durch den [X.] gerügt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
August 2016
VII
ZR
248/15 Rn.
2; Beschluss vom 27.
April 2016
VII
ZR
47/15 Rn.
2; Be-schluss vom 8. Oktober 2015
VII ZR 238/14
Rn. 2;
[X.], NJW 2008, 2635, 2636, juris
Rn. 15 ff.). Derartige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbingen der Beklagten in der Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung vom 14.
November
2016
zur Kenntnis genom-men und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend §
544
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO 1
2
-
3
-
abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß §
321a ZPO (vgl. [X.], NJW 2011, 1497 Rn.
24).
Eick
Kartzke
[X.]
[X.]
Borris
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.08.2014 -
2 O 1564/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.09.2015 -
28 U 3883/14 -
Meta
29.03.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. VII ZR 262/15 (REWIS RS 2017, 13232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13232
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