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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/07 vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem massiven gewalttätigen Vorgehen gegen das Tatopfer, dass die Angeklagten von dem (beendeten) [X.] nicht gemäß § 24 Abs. 2 StGB zurückgetreten sind. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklag-ten [X.]die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. [X.] [X.] [X.]
Meta
13.09.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2007, Az. 4 StR 274/07 (REWIS RS 2007, 2046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2046
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