Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 511/10

4. Senat | REWIS RS 2012, 2884

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Gegenstand

Anspruch auf tarifliche Zusatzleistung gegen den Betriebserwerber - Inkrafttreten des Tarifvertrags nach Betriebsübergang


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2010 - 14/17 [X.] 1177/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine tarifliche [X.].

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.], ist seit dem 21. Oktober 1990 bei der [X.] und ihren [X.], namentlich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der [X.], beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2002 heißt es [X.].:

        

        

„§ 6 Tarifvertrag, Betriebsordnung und Anweisungen

                 

Die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge … sind in ihrer jeweiligen Fassung Inhalt dieses Vertrages. …“

4

Die Rechtsvorgängerin [X.] war an die Tarifverträge für den [X.] Einzelhandel gebunden.

5

Am 14./26. Oktober 2004 unterzeichneten [X.]. die [X.] und die [X.] (Bundesvorstand) ein sog. Eckpunktepapier „Vereinbarung zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung für den K - Konzern“, das in einen „Tarifvertrag zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung“ (TV Sanierung) mit dem Datum des 14. Oktober 2004 mündete, der am 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] trat und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ohne Nachwirkung endete. Dieser sah für die Beschäftigten [X.]. die Aussetzung von [X.] sowie den Entfall des tariflichen Urlaubsgeldes und der tariflichen Sonderzuwendung für die Jahre 2005 bis 2007 vor. Gleichzeitig vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen „Tarifvertrag über tarifliche [X.]“ vom 14. Oktober 2004 ([X.]), in dem es - um auf Arbeitgeberseite nicht zur Bildung von Rückstellungen verpflichtet zu sein - in der Endfassung heißt: „tritt am 01.01.2008 in [X.]“.

6

In § 2 [X.] ist unter der Überschrift „[X.]“ geregelt:

        

„Zusätzlich zu allen sonstigen tariflichen Ansprüchen haben die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ab dem 1.1.2008 Anspruch auf jeweils eine mit der Entgeltzahlung für den Monat Juni fällige jährliche Zusatzleistung (1.473,--€), die der Summe von monatlich 122,75 € brutto für die Monate des Jahres in einem gültigen Beschäftigungsverhältnis entspricht und über die gesamte Laufzeit für maximal die Anzahl der Monate der Geltung des Tarifvertrages zur Sanierung und zur Beschäftigungssicherung auf ihr Arbeitsverhältnis gezahlt wird.

        

Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch entsprechend dem Verhältnis ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit.“

7

Der TV Sanierung wurde auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin angewandt. Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2006 wurde der Bereich Logistik der [X.], in dem die Klägerin beschäftigt war, auf die [X.] übertragen. Mit weiterem Betriebsübergang wurde dieser Bereich mit Wirkung ab dem 1. März 2007 von der nicht tarifgebundenen [X.] übernommen. In den Jahren 2005 bis 2007 erhielt die Klägerin weder von der [X.] noch von deren [X.] eine tarifliche Sonderzahlung. Die [X.] nach dem TV [X.] wurde von der [X.] nicht gezahlt.

8

Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin die tarifvertragliche [X.] für das Jahr 2008. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 [X.] und die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der [X.] nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zur Erfüllung verpflichtet. Daran ändere die Regelung zum Inkrafttreten mit dem 1. Jan[X.]r 2008 nichts. Bei verständiger Auslegung des [X.] iVm. dem TV Sanierung sei der Anspruch bereits vor dem ersten Betriebsübergang rechtlich begründet worden. Beide Tarifverträge bildeten eine untrennbare Einheit.

9

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.473,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der [X.] sei nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis transformiert worden, weil er zum Zeitpunkt der Betriebsübergänge noch nicht in [X.] getreten sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das Ziel der [X.] weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.

I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den geltend gemachten Zahlungsbetrag.

1. Die Klageforderung steht der Klägerin nicht auf der Grundlage beiderseitiger Tarifgebundenheit zu. Die [X.] ist nicht selbst Partei des TV Zusatzzahlung.

2. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. den Normen des [X.]. Tritt ein Tarifvertrag nicht mit seinem Abschluss, sondern erst später in [X.], ist für den Beginn der Tarifgeltung der Zeitpunkt des Inkrafttretens maßgebend. Zuvor gehört der tarifvertragliche [X.] nicht zu den Rechten und Pflichten aus dem im Zeitpunkt eines Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Dies hat der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 17 bis 34, [X.], 923). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der genannten Entscheidung.

3. Ein Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus der Bezugnahme auf die „Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ im Arbeitsvertrag der Klägerin.

Aus der dynamisch [X.] (zu den Auslegungsmaßstäben eines Formularvertrages [X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 37 mwN, [X.], 923; - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.], 1895) unter § 6 des Arbeitsvertrages folgt der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Eine dynamische Bezugnahme auf „die Vorschriften der jeweils gültigen Tarifverträge“ erfasst nicht Haustarifverträge eines anderen Unternehmens. Auch dies hat der [X.] bereits entschieden und ausführlich begründet ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 46 f., aaO; - 4 [X.] - Rn. 33 f., aaO). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen der genannten Entscheidungen.

[X.] Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

        

    Creutzfeldt    

        

    Rachor    

        

    Winter    

        

        

        

    Pieper    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 511/10

26.09.2012

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 24. März 2009, Az: 18/15 Ca 7138/08, Urteil

§ 613a Abs 1 S 1 BGB, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2012, Az. 4 AZR 511/10 (REWIS RS 2012, 2884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2884

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