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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 44/14
vom
9.
Oktober 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Oktober 2014 durch
die [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die [X.]in Dr.
Oehler
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 20.
August und 8. September durch Beschluss vom 11. September 2014 zu-rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beabsichtigte Rechts-beschwerde keine Erfolgsaussicht biete, weil gegen die angefochtene Entschei-dung des [X.] eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 15.
September 2014 hat der Antragsteller erneut einen [X.] eingereicht. Mit Schriftsatz vom 20. September 2014 hat er gegenüber dem Senatsbeschluss vom 11. September 2014 Gegenvorstellung erhoben und mit Schriftsatz vom 22. September 2014 die an diesem Senatsbeschluss beteiligten [X.] -
mit Ausnahme des [X.]s [X.] -
wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt.
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II.
Der Befangenheitsantrag ist unbegründet.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe
in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berech-tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten [X.] aufkommen lassen (vgl. nur [X.]/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn.
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f mwN).
Solche Gründe liegen nicht vor. Die Ausführungen des Antragstellers erschöpfen sich darin, die Senatsentscheidung vom 11. September 2014 als willkürlich und unrechtmäßig zu kritisieren. Ein Ablehnungsgrund wird damit nicht dargetan, zumal die Ausführungen des Antragstellers an der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach in [X.] eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO), vorbeigehen. Dass der genannte Senatsbeschluss lediglich vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter unterzeichnet worden ist, entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1
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der Geschäftsordnung des [X.] vom 3. März 1952 (BAnz. Nr. 83 S. 9) und ist somit nicht zu beanstanden.
[X.]
[X.]
[X.]
Remmert
Oehler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2014 -
110 [X.]/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2014 -
1 [X.] -
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. III ZB 44/14 (REWIS RS 2014, 2316)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2316
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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