Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZB 230/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9202

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 230/08 vom 18. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 18. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrund-rechtsverletzung in Bezug auf das besondere Geschäftsmodell der weiteren Beteiligten zu 1 liegt nicht vor. 2 - 3 - Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f; [X.], 288, 300). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, der von einem Verfahrensbeteiligten vertretenen Rechtsansicht oder Würdigung des Verfahrensstoffs zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.] NJW 2005, 3345, 3346; [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 10). 3 Selbst wenn die weitere Beteiligte zu 1 bis zu 100 v.H. fremdfinanziert, so folgt daraus nicht, dass der Tatrichter die unrichtigen Angaben des [X.] über das Vorhandensein eines Eigenkapitals als unerheblich für § 290 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hätte ansehen müssen. 4 2. Die Annahme wenigstens grober Fahrlässigkeit enthält keinen Rechts-fehler zu Lasten des Schuldners. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 9. [X.] 2006 - [X.] ZB 218/04, [X.], 1438 Rn. 10; v. 27. September 2007 - [X.] ZB 243/06, [X.], 733, 734 Rn. 10). Bei seiner tatrichterlichen Würdi-gung des Verhaltens des Schuldners hat es insbesondere auch dessen Anga-ben bei der polizeilichen Einvernahme berücksichtigt und diese realitätsbezo-gen gewichtet. 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2008 - 3 [X.] 546/07-a - [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 - 19 T 289/08 -

Meta

IX ZB 230/08

18.02.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2010, Az. IX ZB 230/08 (REWIS RS 2010, 9202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9202

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