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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 313/01 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 1. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.], 11. Zivilsenat, vom 16. November 2001 wird nicht angenommen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 51.129,19 • (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die [X.] der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekom-men, weil die Schuldnerin zur [X.] dieser Vereinbarung lediglich einen Ge-schäftsführer besaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuld-nerin am 25. März 1999 überschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne [X.] eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Han-delsbilanz maßgebliche Rückschlüsse aus dem weiteren Geschäftsverlauf der Schuldnerin bis zur Eröffnung der Insolvenz ziehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
- 3 -
Meta
01.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. IX ZR 313/01 (REWIS RS 2005, 507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 507
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