Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 211/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1659

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:281117UXIZR211.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

28. November 2017

Weber

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 768 Abs. 1 Satz 1

Der Bürge kann sich nach §
768 Abs.
1 Satz
1 [X.] auf ein Leistungsverweige-rungsrecht des [X.] aus einem zwischen diesem und dem [X.] geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger in dem Stillhalteabkommen die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat.
[X.], Urteil vom 28. November 2017 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG Itzehoe

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
November 2017
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
April 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Bürgschaftsforderung zur In-solvenztabelle.
Der im Revisionsverfahren allein noch beteiligte Beklagte, früherer [X.] zu 3, ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.

GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Das Insolvenzverfahren wurde am 1.
Dezember 2011 eröffnet.
Die Klägerin gewährte der A.

Beteiligung Verwaltung AG, der früheren Beklagten zu 1 (im Folgenden: Hauptschuldnerin), mit Darle-hensvertrag vom 26.
April 2006 u.a. auf deren Geschäftskonto einen Kontokor-rentkredit über 4,6 Mio.

Januar 1
2
3
-
3
-
2007 eine inhaltsgleiche Bürgschaftserklärung abgegeben hatte, und der [X.] Beklagte zu 2 übernahmen jeweils mit Urkunde vom 20.
Januar 2009 selbst-schuldnerische Höchstbetragsbürgschaften für Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom 26.
April 2006; der frühere Beklagte zu 2 bis zu ei-nem Betrag von 3,475 Mio.

von 4,6 Mio.

i-che Situation der Hauptschuldnerin, weshalb die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 25.
März 2010 kündigte. Die Höhe der Restforderung der Klägerin aus dem Darlehensvertrag ist streitig.
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit zunächst die Hauptschuld-nerin aus dem Darlehensvertrag sowie den früheren
Beklagten zu 2 und die Insolvenzschuldnerin als Bürgen auf Zahlung eines erstrangigen [X.] von 1,5 Mio.

e-nommen. Während des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren sowohl über das Vermögen der Hauptschuldnerin als auch über dasjenige der Insol-venzschuldnerin eröffnet. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin meldete die Klägerin insgesamt Forderungen in Höhe von 11.841.049,19

s-anspruch aus dem Darlehensvertrag vom 26.
April 2006 entfielen.
Während des Ruhens des vorliegenden Verfahrens schlossen die Kläge-rin, die Hauptschuldnerin und der frühere Beklagte zu 2 sowie einige von [X.] Familienangehörigen

ohne Beteiligung der Insolvenzschuldnerin oder des früheren Beklagten zu 3

am 13.
Januar 2012 einen außergerichtlichen Ver-gleich. Dieser umfasst u.a. eine "aufschiebend bedingte Stillhaltevereinbarung", in der sich die Klägerin verpflichtet, die [X.] aus dem Kontokorrentkredit vorbehaltlich einer Zahlung von
435.000

gegen die Hauptschuldnerin geltend zu machen und die Klage gegen diese und 4
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-
4
-
den früheren Beklagten zu 2 zurückzunehmen. Zwischen den Parteien ist [X.] geblieben, ob sich die Klägerin in diesem Vergleich eine Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin als [X.] wirksam vorbehalten hat. Nach Zahlungs-eingang hat die Klägerin die Klage gegen die Hauptschuldnerin und den [X.]n Beklagten zu 2 zurückgenommen, den Rechtsstreit ausschließlich gegen den Beklagten wieder aufgenommen und die Klage auf Feststellung einer For-derung in Höhe von 3.581.505,63

Vermögen der Insolvenzschuldnerin umgestellt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision in Höhe von 1,5 Mio.

Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle in Höhe von 1,5
Mio.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Bürgschaft für den nicht verjährten Teil der geltend gemachten Darlehensforde-rung in Höhe von 1,5 Mio.

s-zulassung auf die Haftung der [X.] für den nicht verjährten Teil des [X.] handelt es sich um einen rechtlich selbstständi-gen und abtrennbaren Teil des [X.]. Auch die vom Berufungsge-richt aufgeworfene Rechtsfrage, ob die zwischen der Klägerin und der Haupt-6
7
8
-
5
-
schuldnerin getroffene Stillhaltevereinbarung dem Beklagten die Einrede des §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] eröffnet, ist nur für diesen Teil des [X.]. Die Revision greift das Berufungsurteil auch nur in diesem Umfang an.

B.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit dies für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt:
Die Berufung der Klägerin sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Insolvenzschuldnerin zwar grundsätzlich ein unverjährter Anspruch aus §
765
Abs.
1, §
767 [X.] in Höhe von 1,5
Mio.

sich aber nach §
768 [X.] auf die Einrede aus dem zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin im Vergleich vom 13.
Januar 2012 vereinbarten Stillhalte-abkommen (pactum de non petendo) berufen.
Bei der Regelung im Vergleich vom 13.
Januar 2012, wonach die Kläge-rin nach fristgerechtem Eingang der vereinbarten Zahlung die [X.] gegen die Hauptschuldnerin nicht mehr geltend machen werde, handele es sich um eine echte Stillhaltevereinbarung. Sie führe zwar nicht zum Erlöschen der Hauptschuld, da sie keinen Schuldenerlass im Sinne des §
397 [X.] enthalte. Die Auslegung des Vergleichs ergebe vielmehr zur Überzeugung des Senats, dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin ein un-befristetes pactum de non petendo ausgehandelt hätten. Dies folge aus [X.] sowie Zweck des Vergleichs und sei von den vernommenen Zeugen bestä-tigt worden.
9
10
11
-
6
-
Diese Stillhaltevereinbarung begründe für die Insolvenzschuldnerin eine Einrede im Sinne des §
768 [X.]. Auf die Frage, ob sich die Klägerin in dem Vergleich eine Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin wirksam vorbehalten habe, komme es nicht an. Das Berufungsgericht sei nämlich anders als das [X.] ([X.] 1994, 1109, 1110) der Auffassung, dass eine Stillhaltever-einbarung trotz eines solchen Vorbehaltes für den Bürgen eine Einrede im [X.] des §
768 [X.] begründe. Diese Vorschrift solle nämlich verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner Absprachen zulasten des Bürgen träfen. Der Vorbehalt entfalte
keine Wirkung, wenn der Bürge, da er nicht Partei des [X.] gewesen sei, keinen Einfluss auf dessen Formulierung und Inhalt [X.] habe.

II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nach-prüfung stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Beklagte für die Insolvenzschuldnerin als [X.] nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auf die zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geschlossene Stillhaltevereinbarung berufen
kann.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbe-anstandet festgestellt, dass die Klägerin und die Hauptschuldnerin im Vergleich vom 13.
Januar 2012 ein unbefristetes Stillhalteabkommen geschlossen haben.
Danach ist die Hauptschuldnerin zur Zahlungsverweigerung berechtigt und der Klägerin ist es untersagt, ihre Forderung gerichtlich geltend zu machen oder einen anhängigen Prozess weiter zu betreiben (vgl. [X.], Urteile vom 12.
Januar 1977

VIII
ZR
252/75, [X.], 311, 312, vom 21.
Februar 1983 12
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14
15
-
7
-

VIII
ZR
4/82, [X.], 533, 534
f., vom 14.
Juni 1989

IVa
ZR
180/88, [X.] 1989, 1048, 1049 und vom 27.
Januar 1999

XII
ZR
113/97, NJW 1999, 1101, 1103).
2. Die Insolvenzschuldnerin kann sich als [X.] nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auf dieses Leistungsverweigerungsrecht der Hauptschuldnerin aus dem Stillhalteabkommen berufen, obgleich sich die Klägerin, was mangels ab-schließender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zuguns-ten der Klägerin zu unterstellen ist, die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft gegen die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich vorbehalten hat.
Ob sich ein Bürge gemäß §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auch dann auf ein zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner vereinbartes Stillhalteab-kommen berufen kann, wenn sich der Gläubiger eine Inanspruchnahme des Bürgen ausdrücklich vorbehalten hat, ist umstritten.
a) Eine Ansicht geht davon aus, dass insbesondere im Fall einer selbst-schuldnerischen Bürgschaft maßgeblich sein soll, ob nach dem durch Ausle-gung zu ermittelnden Willen der Parteien des Stillhalteabkommens dem Bürgen diese Einrede zustehen soll ([X.], [X.], 153, 154 = [X.] 1994, 1909; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., §
768 Rn.
6; [X.]/[X.], [X.], Stand: 15.
Juni 2017, §
768 Rn.
5; [X.]/Brödermann, [X.], 12. Aufl., §
768 Rn.
9; [X.], [X.] a.

3.95, S.
383, 385).
b) Demgegenüber gesteht die überwiegende Meinung dem Bürgen im Falle eines Stillhalteabkommens stets eine Einrede nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] zu ([X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
91 Rn.
320; ders. in [X.], Kommentar zum Kreditrecht, 2.
Aufl., §
768 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, §
768 Rn.
22; Münch-Komm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
768 Rn.
7; Soergel/Gröschler, [X.], 13.
Aufl., 16
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18
19
-
8
-
§
768 Rn.
7; Füller in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, Handelsgesetzbuch, BankR IV Rn.
590; [X.]/[X.], [X.], Stand: 1.
August 2017, §
768 Rn.
15; [X.]/[X.], [X.], 15.
Aufl., §
768 Rn.
5; [X.], NJW 1996, 887, 893 f.).
c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend.
aa) Nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] kann der Bürge die Einreden des [X.] wie eigene geltend machen. Dieses Recht steht auch dem selbstschuldnerisch haftenden Bürgen zu ([X.], Urteil vom 12.
März 1980

VIII
ZR
115/79, [X.]Z
76, 222, 226). Der Bürge ist dabei nicht auf [X.] beschränkt, die dem Hauptschuldner gegen die verbürgte Forderung zu-stehen, sondern kann auch Einreden des [X.] gegen die Verwer-tung der Bürgschaft geltend machen ([X.], Urteil vom 20.
April 1989

IX
ZR
212/88, [X.]Z
107, 210, 214). Denn die Bürgschaft soll als akzessorisches Si-cherungsmittel dem Gläubiger gegen den Bürgen im Allgemeinen keine besse-ren Rechte gewähren als gegen den Hauptschuldner ([X.], Urteile vom 1.
Oktober 2002

IX
ZR
443/00, [X.], 2278, 2279 und vom 23.
Januar 2003

VII
ZR
210/01, [X.]Z
153, 311, 316, jeweils mwN). Deshalb kann sich nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] der Bürge auf sämtliche Einreden des [X.] berufen, soweit der Sicherungszweck der Bürgschaft dem nicht ent-gegensteht ([X.], Urteil vom 20.
April 1989

IX
ZR
212/88, [X.]Z
107, 210, 214).
Danach kann der Bürge nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auch ein

vorübergehendes oder dauerhaftes

Leistungsverweigerungsrecht des [X.] aus einem Stillhalteabkommen mit dem Gläubiger geltend machen.

20
21
22
-
9
-
bb) Diese Einrede des Bürgen entfällt nicht dadurch, dass sich der Gläu-biger in der Stillhaltevereinbarung die Inanspruchnahme des Bürgen vorbehal-ten hat.
(1) Eine Bürgschaft kann allerdings auch zur Sicherung von Ansprüchen übernommen werden, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner aus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann ([X.], Urteile vom 10.
Februar 2000

IX
ZR
397/98, [X.]Z
143, 381, 385 und vom 1.
Oktober 2002

IX
ZR
443/00, [X.], 2278, 2279).
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass nach der bei Abschluss des [X.] vereinbarten Siche-rungsabrede die Insolvenzschuldnerin auch dann als [X.] für die Hauptforde-rung haften sollte, wenn diese nicht oder nur eingeschränkt durchsetzbar wäre.
(2) [X.] findet weiter eine Grenze im Siche-rungszweck der Bürgschaft. Wird der vereinbarte oder bei Abschluss der [X.] vorausgesetzte Sicherungsfall durch einen Umstand ausgelöst, der zu-gleich zur eingeschränkten Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung oder zu deren Wegfall führt, so kann sich der Bürge darauf nicht berufen (Senatsurteil vom 10.
Juni 2008

XI
ZR
331/07, [X.], 1350 Rn.
21).
Dem steht es entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht gleich, wenn eine erst nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Hauptschuldner und Gläubiger geschlossene Stillhaltevereinbarung dazu dienen soll, die Insolvenz des [X.] zu vermeiden, und zur Erreichung dieses Zwecks

wie hier zugunsten der Klägerin anzunehmen

gleichzeitig eine entsprechende Ent-lastung des Bürgen ausgeschlossen sein sollte. Denn Gläubiger und [X.] können über den Schutz des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung verfügen. Eine dem Bürgen nachteilige Abrede ist als Vertrag zulasten Dritter 23
24
25
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-
10
-
diesem gegenüber unwirksam ([X.], Urteil vom 1.
Oktober 2002

IX
ZR
443/00, [X.], 2278, 2280; für eine Stundungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, die dem Bürgen nicht zugutekommen sollte: [X.], 310, 312).
Dem entspricht der §
768
Abs.
2 [X.] zugrunde liegende [X.]. Danach bleibt es ohne Wirkung gegenüber dem Bürgen, wenn der [X.] auf eine ihm zustehende Einrede verzichtet. Entsprechend kann der Hauptschuldner auch nicht mit Wirksamkeit gegenüber dem Bürgen vereinba-ren, dass eine solche Einrede zwar ihm, nicht aber dem Bürgen zugutekommen soll. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Bürge

anders als vorliegend

hinsichtlich einzelner Einreden [X.] auf seine Rechte aus §
768 [X.] verzichtet hätte.
cc) Ohne Bedeutung ist weiter, dass es sich um eine selbstschuldneri-sche Bürgschaft handelt und die Insolvenzschuldnerin nach Inanspruchnahme als [X.] die Möglichkeit hätte, nach §
774 [X.] gegen die Hauptschuldnerin vorzugehen (aA [X.], [X.], 153, 154; [X.], [X.] a. -
3.95, S.
383, 385
f.). Denn die in §
774 [X.] eröffnete [X.] steht je-dem Bürgen von Gesetzes wegen zu und dient somit nicht der Kompensation des Verlustes von Einreden des Bürgen aus dem [X.].
Deswegen kann auch ein Bürge, der im Falle der selbstschuldnerischen Bürgschaft auf die Einrede der [X.] aus §
771 [X.] verzichtet, die von §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] erfassten Einreden uneingeschränkt geltend machen ([X.], Urteil vom 12.
März 1980

VIII
ZR
115/79, [X.]Z
76, 222, 226). Zwar hat der Gläubiger in diesem Fall die Möglichkeit, den Bürgen unmittelbar in [X.] zu nehmen. Dennoch muss auch der selbstschuldnerisch haftende Bür-ge grundsätzlich nicht mehr leisten als der Hauptschuldner.
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-
11
-
dd) Umstände, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach §
242 [X.] einer Geltendmachung der Einrede aus der Stillhaltevereinbarung durch die Insolvenzschuldnerin als [X.] entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Insolvenzschuldnerin am [X.] der Klägerin mit der Hauptschuldnerin vom 13.
Januar 2012 nicht [X.] war, könnten ihr allenfalls dann Einreden der Hauptschuldnerin aus diesem Vergleich nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] verwehrt sein, wenn sich dafür etwas aus dem Sicherungszweck des [X.] herleiten ließe (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Oktober 2002

IX
ZR
443/00, [X.], 2278, 2280). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, sodass der Vorbehalt einer Inanspruchnahme der [X.] dieser gegenüber keine Wirkung hat und sich die Insol-venzschuldnerin nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auf das dauernde Leistungs-verweigerungsrecht der Hauptschuldnerin berufen kann.
3. Der Umstand, dass sich die Insolvenzschuldnerin trotz des

im [X.] zu unterstellenden

Vorbehalts ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin auf die Einrede aus dem Stillhalteabkommen berufen kann, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass die unbefristete [X.] insgesamt unwirksam ist.
Die Auffassung der Revision, eine Abrede zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner über die Hauptforderung sei insgesamt unbeachtlich, wenn sie entgegen deren Erwartung dem Bürgen eine Einrede eröffne, besitzt keine rechtliche Grundlage. Weder benennt die Revision ein Defizit der dem Vergleich zugrunde liegenden Willenserklärungen, noch beruft sie sich auf de-ren Anfechtung. Es ist auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen der §§
134, 138 [X.] erfüllt wären. Eine Fehlvorstellung der Parteien des Ver-gleichs, die Haftung der Insolvenzschuldnerin als [X.] könne neben einer umfassenden, unbefristeten Stillhaltevereinbarung zur Hauptforderung unver-31
32
33
-
12
-
ändert aufrecht erhalten werden, würde lediglich einen unbeachtlichen Rechts-folgenirrtum darstellen.
Für den insoweit vergleichbaren Fall eines Verzichts des Hauptschuld-ners auf eine bestehende Einrede ordnet auch §
768
Abs.
2 [X.] nicht die Nichtigkeit dieses Verzichts an, sondern sieht lediglich vor, dass der Verzicht dem Bürgen gegenüber

also relativ

keine Wirkung entfaltet. Dem entspre-chend kann sich der Beklagte trotz eines Vorbehalts der Klägerin, die Insol-venzschuldnerin als [X.] weiter in Anspruch zu nehmen, auf das streitgegen-ständliche Stillhalteabkommen berufen, ohne dass dies zur Nichtigkeit der Still-haltevereinbarung im Verhältnis zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin führt.
Eine in diesem Zusammenhang von der Revision angeführte Entschei-dung des [X.] ([X.],
310) ist nicht einschlägig. Dort ging es um einen Dissens der Vertragsparteien beim Abschluss der [X.]. So liegt der Fall hier nicht. Die Parteien haben tatsächlich eine einver-nehmliche Stillhaltevereinbarung getroffen. Ihre Erklärungen stimmen nach ih-rem objektiven Gehalt überein, sodass §
155 [X.] nicht anwendbar ist ([X.], Urteile vom 9.
Juli 1973

II
ZR
45/72, [X.], 1114 und vom 3.
Dezember 1992

III
ZR
30/91, [X.], 1307, 1309).
Unabhängig davon haben die Vertragspartner des Vergleichs vom 13.
Januar 2012 in §
6 Ziffer 5 ausdrücklich bestimmt, dass die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht davon berührt werden solle, dass

wie hier

eine einzelne Bestimmung nicht durchsetzbar sei.
4. Ob sich der Beklagte daneben noch auf die Einrede des §
776 [X.] oder die Verjährung der Forderung berufen kann, braucht der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu entscheiden.
34
35
36
37
-
13
-
5. Die Abweisung der Klage auf Feststellung der Forderung aus der Bürgschaft zur Insolvenztabelle als unbegründet hat danach Bestand. Zwar hat eine Stillhaltevereinbarung im Grundsatz zur Folge, dass eine abredewidrig [X.] Klage als unzulässig abzuweisen ist ([X.], Urteil vom 14.
Juni 1989

IVa
ZR
180/88, NJW-RR 1989, 1048, 1049). Danach wäre auch die gegen einen Bürgen gerichtete Klage, der sich nach §
768
Abs.
1 Satz
1 [X.] auf [X.] Einrede zur Verteidigung gegen seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft beruft, als unzulässig abzuweisen. Ob das auch dann allgemein gilt, wenn die Klage auf Feststellung der Bürgenhaftung zur Insolvenztabelle erhoben worden ist, kann offenbleiben. Jedenfalls in dem Sonderfall, in dem

wie hier

eine un-befristete und inzwischen auch unbedingte Stillhaltevereinbarung der Forderung entgegensteht, deren Feststellung zur Insolvenztabelle begehrt wird, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Denn die wirtschaftlichen Wirkungen einer unbefristeten Stillhaltevereinbarung entsprechen denen eines Erlasses (vgl. dazu [X.], Urteil vom
30.
November 1955

VI
ZR
95/54, [X.], 25, 26; [X.]/[X.], Stand: 1.
August 2017, [X.] §
397 Rn.
20; [X.]/
[X.], [X.], 76.
Aufl., §
397 Rn.
5). Das gilt insbesondere für die

hier vorliegende

akzessorische Haftung eines Bürgen, da dieser nach §
768
Abs.
2 [X.] die einmal begründete Einrede aus der Stillhaltevereinbarung auch dann nicht verliert, wenn die Hauptschuldnerin später auf diese Einrede verzichtet.
38
-
14
-
Der Klägerin ist damit auf Dauer das Recht genommen, die Bürgschaftsforde-rung durchzusetzen. Folglich muss vorliegend der Beklagte die hier streitige Bürgschaftsforderung der Klägerin in dem Insolvenzverfahren nicht berücksich-tigen.

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2015 -
7 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2016 -
5 U 103/15 -

Meta

XI ZR 211/16

28.11.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2017, Az. XI ZR 211/16 (REWIS RS 2017, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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