Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZB 162/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1449

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[X.][X.]/04

vom 6. Oktober 2005 in dem Insolvenzverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 6. Oktober 2005 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden - unter Zu-rückweisung im Übrigen - der [X.]uss der [X.] des [X.] vom 12. Juli 2004 und der [X.]uss des [X.] vom 15. Oktober 2003 dahin abgeändert, dass weiterer Auslagenersatz in Höhe von 3.078,44 • zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 •, insgesamt 3.570,99 • festgesetzt wird.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der [X.] zu entnehmen.

Die Kosten des [X.] hat die Masse zu tragen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwer-de hat die Masse 28 %, der Insolvenzverwalter 72 % zu tragen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.570,99 • festgesetzt. - 3 - Gründe:
[X.]

Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit [X.]uss des Amtsgerichts zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 bean-tragte er eine Regelvergütung von [X.] •, einen Zuschlag hierauf von 25 % in Höhe von 7.972,28 • sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt 44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 •, jeweils zuzüglich [X.].

Das Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 • und die Auslagen auf 7.921,56 • fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Die sofortige Beschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % (7.921,55 • netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere 3.078,44 • netto) begehrte, blieb ohne Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höhe-ren [X.] weiter.

I[X.]

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des [X.] strittige Frage, ob § 8 Abs. 3 [X.] für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insol-venzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder - 4 - jährlich 10 %, monatlich höchstens 250 •, gewährt, ist zwar durch die Ent-scheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 geklärt ([X.] ZB 257/03, [X.], 1715; [X.] ZB 255/03, [X.], 1716, vgl. auch [X.]uss vom 24. Mai 2005 - [X.] ZB 6/03, [X.], 760, 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor ein-gelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Entscheidung des [X.] ([X.], [X.]. v.
2. Dezember 2004 - [X.] ZB 110/04, [X.] 2005, 99).

II[X.]

Auf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 [X.] in der bis 6. Oktober 2004 geltenden Fassung Anwendung (§ 19 [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 4. Oktober 2004, [X.]).

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entschei-dungen vom 23. Juli 2004 und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, kann der Verwalter nach dem [X.] für jedes angefangene Folgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens allerdings 250 • je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die pro-zentuale Berechnung von 15 % im [X.] und 10 % für jedes angefangene Folgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximal-beträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des [X.] den Höchstbetrag von 250 • je Monat fordern, insgesamt 11.000 •. - 5 -

Zu den bereits festgesetzten 7.921,56 • sind deshalb weitere 3.078,44 • zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 •, insgesamt 3.570,99 • festzu-setzen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 162/04

06.10.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2005, Az. IX ZB 162/04 (REWIS RS 2005, 1449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1449

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