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PDF anzeigen[X.]/99vom9. Februar 2000in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2000 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das [X.] ([X.] 54, 277)beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 24. Februar 1999 wird nicht [X.].Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 720.000 [X.]:Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die [X.] bereits wegen ihrer verschuldensunabhängigen Ausge-staltung unwirksam sind (vgl. dazu das dem Berufungsurteil zeitlich nachfol-gende Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - [X.], zur Veröffentlichung in[X.]Z 141, 391 vorgesehen). Ihre Unwirksamkeit ergibt sich aber aus der [X.] Höhe der Vertragsstrafe, die den durchschnittlichen Monats-lohn eines zu beschäftigenden Arbeitnehmers weit übersteigt (vgl. [X.], [X.] 3. April 1998 - [X.] = [X.], 1289). Die Revision erweist sichdaher im Ergebnis als unbegründet (§ 563 ZPO).[X.] Dr. [X.] Dr. Leimert Wiechers Dr. [X.]
Meta
09.02.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. VIII ZR 91/99 (REWIS RS 2000, 3207)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3207
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