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Androhung der Entlassung wegen wiederholter Unterrichtsstörungen
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger wendet sich gegen die Androhung der Entlassung von seiner ehemaligen Schule.
Der am … 2005 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2016/2017 die 6. Jahrgangsstufe am …Gymnasium (***) in … Zum Schuljahr 2017/2018 wechselte er auf das …Gymnasium in … Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 wurde die Mutter des Klägers vom … zu einem Gespräch gebeten wegen vieler Auseinandersetzungen mit dem Kläger, der sehr häufig den Unterricht störe, kaum aufpasse und selten Unterrichtsmaterial in die Schule mitbringe.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wurde dem Kläger wegen häufiger krankheitsbedingter Schulversäumnisse eine ärztliche Attest-Pflicht auferlegt.
Außerdem wurden im Schuljahr 2016/2017 folgende Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger getroffen:
– Verweis vom 29. September 2016 wegen Entfernens vom Klassenverband trotz ausdrücklichen Verbots,
– Verweis vom 30. Januar 2017 wegen massiven Störens des Englisch-Unterrichts und Nichtbeachtung der Anweisungen der Lehrkraft,
– Verschärfter Verweis vom 9. Februar 2017 wegen wiederholten massiven Störens des Deutsch-Unterrichts, verzögerter Ausführung von Arbeitsaufträgen und ungenierten Kommunizierens über die Tischreihen hinweg,
– Verweis vom 14. März 2017 wegen wiederholter Unterrichtsstörung trotz mehrfacher Ermahnung durch Kommunikation mit Klassenkameraden und Bespritzen seines Nachbars mit einer Sprühflasche.
Am 20. März 2017 teilte eine Mitarbeiterin der offenen Ganztagesschule mit, dass der Kläger am 9. Februar 2017 mit einem Mitschüler die Mittagsbetreuung verlassen hätte und angegeben hätte, zum Sportunterricht zu gehen, der aber ausgefallen sei. Eine halbe Stunde später seien die Schüler wieder in der Hausaufgabenbetreuung erschienen und hätten mitgeteilt, dass sie den Sportbus gesucht hätten.
Mit Schreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Klägers benachrichtigt, dass wegen der massiven Störungen des Unterrichts durch den Kläger der Disziplinarausschuss für den 27. März 2017 einberufen werde. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, sich bis Freitag, 24. März 2017 zur Sache zu äußern. Sie wurde auf ihr Recht, vor dem Ausschuss gehört zu werden, einen Lehrer des Vertrauens zuzuziehen und auf ihr Antragsrecht bezüglich der Mitwirkung des Elternbeirats hingewiesen.
An der Disziplinarausschusssitzung am 27. März 2017 nahmen neun Mitglieder teil, darüber hinaus der Kläger, seine Mutter und die Klassenleiterin als Vertreterin des Schülers.
Der Schulleiter verwies zu Beginn der Disziplinarausschusssitzung auf die diversen Vorfälle und darauf, dass es bereits in der fünften Klasse, die der Kläger an der …Schule in … verbracht habe, zu zahlreichen Erziehungsmaßnahmen und Hinweisen gekommen sei, insbesondere wegen fehlender Hausaufgaben/Materialen (sechs Mal), mangelnder Arbeitshaltung (dreimal), unangemessenen Verhaltens (einmal) und versäumter Rückgabe der Stegreifaufgabe (einmal). Außerdem wurde auf einen Vorfall verwiesen, bei dem der Kläger im Pausenhof einem Mitschüler Puderzucker von dessen Gebäckstück ins Gesicht geblasen habe, worauf dieser dem Kläger einen Schlag auf die Nase erteilt habe.
Die Klassenleiterin brachte zugunsten des Klägers ein, dass er nicht der einzige Schüler der Klasse sei, der wegen Störens des Unterrichts und unangemessenen sozialen Verhaltens auffalle, die Verstöße gegen die anderen Schüler jedoch wohl deshalb weniger strikt gehandhabt würden, weil man bei diesen eine grundlegende Bereitschaft zur Besserung vorausgesetzt habe. Beim Kläger würden zwar schulorganisatorische Defizite und eine problematische Arbeitshaltung vorliegen, seine schulischen Leistungen zeigten jedoch Potential. Er sei auch nie durch Boshaftigkeit oder gravierende Respektlosigkeit gegenüber Lehrkräften aufgefallen. Der Familienhintergrund des Klägers mit einer alleinerziehenden Mutter in Vollzeitarbeitsverhältnis wurde aufgezeigt.
Der Kläger beurteilte die Ordnungsmaßnahmen als unnötig und unberechtigt. Die Äußerung des Sportlehrers, dass er seine Sportsachen nicht aus dem Klassenzimmer habe holen dürfen, habe er als ironische Äußerung verstanden und sich deshalb widersetzt. Der Verweis im Englisch-Unterricht sei von der Lehrkraft mit der Bemerkung erteilt worden „Du stellst mir zu viele Fragen“, als er nach der korrekten Aussprache eines Wortes gefragt habe und gebeten habe, austreten zu dürfen. Den Verweis im Fach Deutsch habe er bekommen, weil er laut gelacht habe. Im Mathematik-Unterricht habe er die Sprühflasche des Mitschülers vom Boden aufgehoben und der Lehrer sei davon ausgegangen, dass der Kläger den Sprühknopf bedient habe, ohne Rücksprache mit den anderen beteiligten Schülern zu halten. Der Kläger verwies auf eine Ungleichbehandlung. In vergleichbaren Situationen hätten Mitschüler keine Konsequenzen aus ihren Fehlverhalten tragen müssen. Der Kläger bestätigte, dass ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme bei den Ordnungsmaßnahmen gegeben worden sei. Zu dem Vorfall in der offenen Ganztagesbetreuung, bei dem er und ein Mitschüler von Eltern in der Innenstadt lokalisiert worden seien, gab er erneut an, den Bus zum Sportunterricht gesucht zu haben.
Die Mutter des Klägers sprach von starker Angst ihres Sohnes vor dem Termin des Disziplinarausschusses, weshalb dieser auch nicht am Schulbesuch des gleichen Tages habe teilnehmen können. Der Kläger sei freiwillig auf das … gewechselt. In der vorherigen Schule sei er nie auffällig geworden und habe von den Lehrern ein vorbildliches Verhalten attestiert bekommen. Er sei insbesondere in der Fußballmannschaft als äußerst teamfähig und diszipliniert wahrgenommen worden. Die Mutter verwies auf die familiären Verhältnisse, insbesondere darauf, dass sich der Kläger für seinen schwerbehinderten Bruder sehr engagiere. Seit einigen Monaten habe sich sein Verhalten verändert. Dies hänge wohl mit den wiedergewonnenen Freiheiten im Vergleich zu der alten Eliteschule zusammen. Seine Klassenkameraden bestärkten den Kläger wohl in seiner kritischen Haltung gegenüber den Ordnungsmaßnahmen. Die Mutter regte einen Klassenwechsel und ein verstärktes Behandeln des Sozialverhaltens, der Arbeitsorganisation und der Teamfähigkeit innerhalb der Klasse an. Dass er auch im Disziplinarausschuss kaum Einsicht gezeigt habe, führte die Mutter des Klägers darauf zurück, dass dieser Termin den Kläger erheblich belastet habe. Weiter schlug sie vor, dass sich ihr Sohn nach jeder Unterrichtsstunde von der betroffenen Lehrkraft ein Häkchen für angemessenes Verhalten und Aufgabenerledigung holen solle und bei Vorzeigen der Wochenkarte zu Hause dort eine Belohnung erhalten solle.
Nach weiterer Aussprache der Mitglieder des Disziplinarausschusses erzielten diese Einigkeit, dass eine Ordnungsmaßnahme, die in der Qualität über die bisherigen hinaus gehe, verhängt werden sollte, da die gewünschte Wirkung bisher nicht erzielt werden konnte. Die Androhung der Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres wurde einstimmig beschlossen.
Mit Bescheid vom 27. März 2017 wurde gegen den Kläger die Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ausgesprochen. Dabei wurden die Vorfälle dargelegt und ausgeführt, dass sich der Kläger wenig einsichtig zeige und vor allem die Schuld bei anderen suche. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter Abwägung der genannten Gesichtspunkte die Maßnahme zu treffen gewesen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. April 2017 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte,
den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 aufzuheben.
Zur Begründung berief sich die Klägerseite mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 auf Verfahrensfehler und die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Der Kläger hätte bei der Einberufung des Disziplinarausschusses belehrt werden müssen, dass der Elternbeirat ein Recht zur Teilnahme habe. Dem 12-jährigen Kläger sei es nicht zuzumuten gewesen, sich alleine dem Disziplinarausschuss zu stellen. Ihm sei weder seine Mutter, noch eine Vertrauenslehrerin oder die Klassenleiterin zur Seite gestellt worden. Als weniger einschneidende Maßnahmen wären nach einem schriftlichen Verweis und dem verschärften Verweis zunächst die Versetzung in eine Parallelklasse, der Ausschluss in einem Fach für vier Wochen oder der befristete Ausschluss vom Unterricht möglich gewesen. Die Erziehungsmaßnahmen seien zu Unrecht ergangen. Das „Nein“ des Sportlehrers sei vom Kläger und seinen Klassenkameraden als ironisches „Nein“ aufgefasst worden. Der Kläger habe sich hierfür auch sofort entschuldigt, sei aber von der Lehrkraft angebrüllt worden und habe den Verweis erhalten. Im Englisch-Unterricht habe der Kläger insgesamt drei Fragen im Unterricht gestellt und sich dabei auch gemeldet. Es sei sodann ein Verweis wegen zu viel gestellter Fragen erteilt worden. Die Lehrkraft habe binnen kürzester Zeit im Unterricht auch noch zwei andere Verweise gegen Mitschüler erteilt. Der verschärfte Verweis vom 9. Februar 2017 sei auf Veranlassung des Schulleiters erfolgt; die Lehrkraft selbst habe lediglich einen Hinweis schreiben wollen. Die gesamte Klasse des Klägers sei schulbekannt als schwierig einzustufen. In der fünften Klasse habe eine Sozialarbeiterin zur Seite gestanden. Inzwischen sei auch eine Schulpsychologin beauftragt worden. Der Verweis vom 14. März 2017 wegen Kommunizierens sei schon deshalb ungerechtfertigt, weil zum Kommunizieren immer mindestens zwei Personen gehörten. Der Kläger habe die Sprühflasche lediglich aufgehoben, aber nicht damit gesprüht. Als Leistungssportler sei der Kläger Disziplin und feste Regeln gewöhnt und sei in seiner vorherigen Schule nicht negativ aufgefallen. Diese habe stets ein sehr gutes Verhalten bestätigt. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger und seine Mutter nicht einsichtig seien. Der Kläger verfüge über umfangreiche Sozialkompetenz aufgrund seines Engagements für Kinder mit geistiger Behinderung und seines Profi-Fußballtrainings. Für den Kläger wurde eine Beurteilung des 1. … vorgelegt, wonach dem Kläger ein vorbildliches Verhalten, Motivation und Engagement bescheinigt wird.
Mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2017 und 11. Juli 2017 nahm der Schulleiter zum Verfahren Stellung und legte u.a. weitere Stellungnahmen von Lehrkräften der ehemaligen und der aktuellen Schule zum Verhalten des Klägers sowie die Korrespondenz mit der Mutter wegen der Verletzung der Schulpflicht vor. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 zeigte die Regierung von Mittelfranken die Übernahme der Prozessvertretung an und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2017 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab.
Mit Schriftsatz vom 10. August 2017 nahm die Klägerbevollmächtigte weiter Stellung zu Klage- und Eilverfahren. Der Kläger wendete sich gegen die von der Schule aufgegriffenen Vorfälle und dagegen, unentschuldigt gefehlt zu haben und bemängelte, dass mit ihm und seiner Mutter vor der Disziplinarausschusssitzung keine Gespräche geführt worden seien. Die Korrespondenz zwischen der Mutter des Klägers und der Schule wurde vorgelegt.
Die mit Schriftsatz vom 10. August 2017 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Juli 2017 verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 als unzulässig, weil sich die Klägerseite nicht mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt habe.
Die Klägerseite teilte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 24. August 2017 mit, dass die Klage aufrechterhalten werde und sich der Rechtsstreit durch die Anmeldung des Klägers am …Gymnasium nicht erledigt habe. Vom Bescheid gehe nach wie vor eine negative Außenwirkung aus. So lehne beispielsweise die …Schule eine Rückkehr des Klägers ab.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2017 wird nunmehr beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 rechtswidrig war.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die zulässigerweise mit Schriftsatz vom 6. November 2017 in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellte Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzuweisen.
Bei der Androhung der Entlassung aus dem … handelt es sich um einem Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG, gegen den die Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 VwGO und - nach Erledigung des Verwaltungsaktes - die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die statthafte Klageart ist. Wie in der Entlassung selbst ist auch in der Androhung der Entlassung ein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung zu erblicken, auch wenn die Androhung keinen unmittelbar zu vollziehenden Inhalt hat. Sie stellt jedoch eine in der Rangfolge schwerwiegende Ordnungsmaßnahme nach dem BayEUG dar und hat im Falle von weiteren schulischen Verfehlungen eines Schülers regelmäßig Auswirkungen auf eine erneute Ordnungsmaßnahme (so angenommen auch VG Ansbach, U.v. 23.5.2017, AN 2 K 16.01663, VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744, VGH München, B.v. 3.6.2002, 7 CS 02.875 - jeweils juris).
Nachdem der Kläger das … inzwischen nicht mehr besucht, weil er zu Schuljahresbeginn 2017/2018 von sich aus auf das …Gymnasium in … gewechselt hat und in seine alte Schule auch nicht mehr zurückkehren möchte, hat sich der Bescheid vom 27. März 2017 erledigt. Die Entlassungsandrohung bezog sich - von seiner Formulierung und vom Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage des Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 her - lediglich auf das … und nicht etwa auf die Schulart des Gymnasiums insgesamt. Eine Aufhebung der Androhung der Entlassung durch das Gericht ist für den Kläger damit sinnlos geworden. Der Verwaltungsakt hat sich durch den Schulwechsel auf andere Weise i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt und steht damit der Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage entgegen.
Bei der ordnungsrechtlichen Maßnahme der Androhung der Entlassung aus der Schule handelt es sich jedoch um eine Maßnahme diskriminierender Wirkung. Bei Maßnahmen diskriminierenden Charakters bzw. der Beeinträchtigung der Persönlichkeit erkennt die Rechtsprechung ein Rehabilitationsinteresse des Betroffenen an und gewährt Rechtsschutz über eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein schützenswertes Feststellungsinteresse ist für die Androhung der Entlassung aus der Schule anzuerkennen, da nachteilige Auswirkungen auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn nicht ausgeschlossen werden können (so auch VG Würzburg, U.v. 16.6.2010, W 2 K 09.744, für die Entlassung aus der Schule VGH München B.v. 13.6.2012, 7 B 11.2651 und B.v. 19.2.2008, 7 B 06.2352, VG Ansbach, U.v. 18.7.2017, AN 2 K 17.00116 - jeweils juris, allgemein für schulische Maßnahmen, z. B. bei Nichtversetzung in die höhere Klasse Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 142). Der Makel der Ordnungsmaßnahme bleibt für den Kläger andernfalls bestehen und ist durch Schulzeugnisse und andere schulische Unterlagen auch dokumentiert.
Nachdem die Eltern des Klägers getrennt voneinander leben und der Vater des Klägers in großer geographischer Entfernung wohnt, geht das Gericht entsprechend des Vortrags der Klägerseite davon aus, dass die Mutter die Alleinvertretungsberechtigte des Klägers ist und sie den Kläger im Verwaltungsprozess damit nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB ordnungsgemäß vertritt.
Die Klage ist damit zulässig, aber deshalb unbegründet, weil die Androhung der Entlassung vom … vom 27. März 2017 in der Sache rechtmäßig ist. Sie ist formell-rechtlich korrekt ergangen und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bescheid leidet nicht unter Verfahrensfehlern. Mit dem Disziplinarausschuss hat das nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG i.V.m. § 7 Abs. 1 Bayerische Schulordnung (BaySchO) zuständige Gremium über die Ordnungsmaßnahme entschieden. Der Disziplinarausschuss hat mit neun Mitgliedern und damit in der nach § 7 Abs. 5 BaySchO vorgesehenen Stärke getagt und einstimmig entschieden. Es kann offengelassen werden, ob der Disziplinarausschuss richtig besetzt und vollständig anwesend war, da aufgrund der Anwesenheit der Mehrheit des Ausschusses und der Einstimmigkeit bei der Abstimmung ein Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, auszuschließen ist, ein solcher Fehler gegebenenfalls gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre. Eine fehlerhafte Ausschussbesetzung stellt rechtlich nach Auffassung des Gerichts keinen Fehler der sachlichen Zuständigkeit dar, für den eine Unbeachtlichkeit nach Art. 46 BayVwVfG nicht infrage käme, sondern einen Verfahrensfehler wie etwa ein vergleichbarer Verstoß gegen die Beteiligungsvorschriften der Art. 20, 21 BayVwVfG. Eine fehlerhafte Disziplinarausschussbesetzung wurde von der Klägerseite auch nicht geltend gemacht.
Auf die Beteiligungsbzw. Antragsrechte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG wurde die Mutter des Klägers im Schreiben vom 15. März 2017 hingewiesen, ausdrücklich auch darauf, dass auf Antrag der Elternbeirat bei der Entscheidung mitwirkt. Ein derartiger Antrag auf Mitwirkung des Elternbeirats wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt, so dass sich aus der Nichtbeteiligung kein Verfahrensfehler ergibt. Die Beteiligung des Elternbeirats der Schule stellt ein Recht des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten dar, aber keine Verpflichtung der Schule. Dass eine Belehrung über das Antragsrecht zur Mitwirkung des Elternbeirats nicht stattgefunden habe (so Schriftsatz der Klägerseite vom 30.6.2017), ist ausweislich der Aktenlage nicht richtig.
Nach dem Protokoll des Disziplinarausschusses hat die Klassenleiterin als Vertrauenslehrkraft des Klägers am Ausschuss teilgenommen. Auch der Kläger selbst und seine Mutter sind im Ausschuss ausführlich zu Wort gekommen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich der Kläger im Disziplinarausschuss alleine verantworten musste und seine Mutter getrennt von ihm und erst nach ihm angehört wurde. Art. 88 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BayEUG schreiben lediglich eine Pflicht zur Anhörung und die Möglichkeit zum persönlichen Vortrag im Disziplinarausschuss vor, nicht aber ein Anwesenheitsrecht des Schülers bzw. der Erziehungsberechtigten während des gesamten Ausschusses bzw. bei der Anhörung des jeweils anderen. Ein Anwesenheitsrecht der Mutter des Klägers bei dessen Anhörung vermag das Gericht auch nicht aus anderen Rechtsvorschriften zu erkennen. Insbesondere gelten strafprozessuale Vorschriften für die schulischen Ordnungsmaßnahmen nicht und ergibt sich hierfür auch kein übergesetzliches Beistandsrecht des Klägers etwa aus dem Grundgesetz oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nach Art. 88 BayEUG war es auch nicht notwendig, dass der Schulleiter mit dem Kläger oder seiner Mutter vor Bescheidserlass oder vor der Disziplinarausschusssitzung ein (weiteres) persönliches Gespräch führt bzw. anbietet. Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BayEUG muss dem Schüler und dem Erziehungsberechtigten lediglich Gelegenheit zur Anhörung vor der Entscheidung gegeben werden und sind Schüler und Erziehungsberechtigte nach Art. 88 Abs. 3 Satz 3 BayEUG auf Antrag berechtigt, im Disziplinarausschuss persönlich vorzutragen. Eine persönliche Anhörung des Klägers und seiner Mutter im Disziplinarausschuss am 27. März 2017 ist erfolgt. Mit dem Ladungsschreiben vom 15. März 2017 wurde die Mutter des Klägers auch darauf hingewiesen, dass darüber hinaus die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung besteht. Hiervon wurde jedoch von Klägerseite kein Gebrauch gemacht.
Die getroffene Ordnungsmaßnahme ist auch in der Sache rechtmäßig. Eine Androhung der Entlassung ist nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 BayEUG möglich bei einer schulischen Gefährdung. Eine schulische Gefährdung liegt nach der gesetzlichen Definition in Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG vor bei einer Gefährdung von Rechten Dritter oder bei einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten. Das massive Stören des Unterrichts und das Sich-Widersetzen gegen die Anweisungen der Lehrkräfte stellten ein Fehlverhalten des Klägers dar und führen dazu, dass ein ordnungsgemäßer und ungestörter Unterricht für die anderen Schüler nicht mehr stattfinden konnte. Nachdem der Kläger den Unterricht wiederholt (und auch erheblich) gestört hat und sich mehrfach den Anweisungen verschiedener Lehrkräfte widersetzt hat, wie sich aus den Verweisen von 29. September 2016, 30. Januar 2017 und 14. März 2017 sowie dem verschärften Verweis vom 9. Februar 2017 und auch der Mitteilung vom 11. Januar 2017 ergibt, liegen die Voraussetzungen der Androhung der Entlassung vor.
Dass sich die bei der Entscheidung herangezogenen Vorfälle wie zu Grunde gelegt, ereignet haben, steht für das Gericht außer Zweifel. Sämtliche Vorfälle wurden von den betroffenen Lehrkräften bzw. der Mitarbeiterin der Offenen Ganztagsschule schriftlich in Form von Aktenvermerken niedergelegt. Da es sich um fünf verschiedene Mitteiler handelt, die ihre Verweise und Mitteilungen auch unabhängig voneinander geschrieben haben, kann ausgeschlossen werden, dass dem Kläger aufgrund von Voreingenommenheit falsche Sachverhalte angelastet werden. Zum Großteil stellen die abweichenden Darstellungen durch den Kläger auch keine entscheidungserheblichen Abweichungen dar. Anweisungen von Lehrern haben Schüler grundsätzlich zu befolgen, ohne Ironie zu Grunde zu legen. Störende und provokante – andere vernünftige Gründe sind jedenfalls nicht vorgetragen und ersichtlich – Toilettenbesuche wenige Minuten nach der Pause sind zu vermeiden, ebenso wie Unterhaltungen und Beschäftigungen mit Mitschülern ohne Unterrichtsbezug, insbesondere bei unmittelbar zuvor ergangenen Ermahnungen. Die bei der Mittagsbetreuung vorgebrachte Darstellung stellt eine völlig unglaubhafte Ausrede des Klägers dar. Dieser hat auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, die erheblichen Zweifel in seinen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung auszuräumen. Das von der Lehrerschaft geschilderte Verhalten des Klägers passt überdies in das Bild, das auch die …Schule vom Kläger gezeichnet hat und steht im klaren Gegensatz zur Einlassung der Klägerseite, dass der Kläger dort ein in keiner Weise zu beanstandendes Verhalten an den Tag gelegt habe. Das Gegenteil ergibt sich aus der vom Schulleiter des … einholten Stellungnahme bei der …Schule vom 10. Juli 2017. Darin werden ein auffälliges Arbeitsverhalten und Defizite in der Zuverlässigkeit des Klägers bestätigt, ebenso dass dieser pädagogische und psychologische Erziehungsmaßnahmen in Form von fünf Hinweisen und sechs Nacharbeiten erhalten hat. Dass auch seitens der Mutter des Klägers dessen Arbeits- und Sozialverhalten anders dargestellt und bewertet wird, widerlegt die Darstellungen der Lehrkräfte nicht, sondern deutet eher auf Uneinsichtigkeit auch der erziehungsberechtigten Mutter hin, die nach Art. 76 BayEUG gehalten ist, auf die gewissenhafte Erfüllung schulischer Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen zu achten, die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, und dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Im Übrigen vermag auch die zur Rechtfertigung des Klägers vorgetragene Schulangst sein unterrichtsstörendes und uneinsichtiges Verhalten nicht zu erklären.
Die Androhung der Entlassung ist nach Auffassung des Gerichts auch keine unverhältnismäßige Maßnahme für diesen Sachverhalt. Dem Disziplinarausschuss steht für die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogisches Ermessen zu, das das Gericht bei seiner Entscheidung zu respektieren hat und nur bei Ermessensbzw. Beurteilungsfehlern aufheben kann. Derartige Fehler - zu denen etwa willkürliche oder sachfremde Erwägungen gehören -, sind vorliegend nicht erkennbar und wurden auch nicht substantiiert von Klägerseite dargelegt. Für den Disziplinarausschuss war, für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere die Uneinsichtigkeit des Klägers und auch dessen Unehrlichkeit (die sich beispielsweise in seinem Vortrag zum Entfernen aus der Offenen Ganztagsschule zeigt) ein ausschlaggebendes Kriterium. In nicht zu beanstandender Weise hat sich der Ausschuss auch mit dem Vorverhalten des Klägers an seiner alten Schule befasst und dies in die Bewertung mit einfließen lassen. Ein anerkennenswertes soziales und sportliches Engagement und sportliche Disziplin beschränken sich beim Kläger hingegen offenbar auf den außerschulischen Bereich und sprechen deshalb nicht ausschlaggebend gegen die ausgesprochene Maßnahme.
Das BayEUG legt auch keine verpflichtende Reihenfolge für etwaige Ordnungsmaßnahmen fest. Insbesondere musste nicht zuerst ein befristeter Ausschluss vom Unterricht nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 5 bis Nr. 7 BayEUG angeordnet werden oder eine Versetzung in die Parallelklasse nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 BayEUG. Aufgrund der häufigen Fehlzeiten des Klägers, deren Berechtigung überdies zweifelhaft ist, wäre ein befristeter Unterrichtsausschluss eher kontraproduktiv gewesen. Eine Versetzung in die Parallelklasse war deshalb nicht möglich, weil eine parallele Klasse mit gleicher Zweig- und Sprachwahl am … nicht zur Verfügung stand.
Niederschwelligere Erziehungsmaßnahmen oder weitere Verweise wurden von der Schule nach den bisherigen, nicht fruchtenden Maßnahmen zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Die getroffene Ordnungsmaßnahme war damit in jeder Hinsicht rechtmäßig und die Klage somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Datenquelle d. amtl. Textes: Bayern.Recht
Meta
07.12.2017
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Ansbach, Urteil vom 07.12.2017, Az. AN 2 K 17.00752 (REWIS RS 2017, 1009)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 1009
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Androhung der Entlassung aus der Schule
Androhung der Entlassung von der Schule
Androhung, Entlassung, Aufhebung, Verweis, Zweck, Fehlverhalten, Schule, Ordnungsmaßnahme, Lehrerkonferenz, Ermessensentscheidung
RO 3 S 16.1033 (VG Regensburg)
Unterrichtsausschluss wegen Fehlverhaltens
Rechtmäßige Ordnungsmaßnahme - Schulentlassung
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