Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 3 StR 305/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1059

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[X.]/01vom10. Oktober 2001in dem [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2001gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil er im Zu-stand der Schuldunfähigkeit zwei versuchte schwere [X.]stiftungen nach§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, eine davon in Tateinheit mit zwei rechtlich zusam-mentreffenden Körperverletzungen nach § 223 StGB, begangen habe. [X.] gerichtete Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg,so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Pflegestation [X.]eine Wolldecke mit Bettbezug in den [X.] verbracht und dort angezündet, weil er sich ungerecht behandeltgefühlt habe und dabei von ihm gehörten Stimmen gefolgt sei. Das Feuerkonnte gelöscht werden, bevor es auf Einrichtungsgegenstände oder Be-standteile des Gebäudes übergreifen konnte. Dabei erlitten zwei Personen- 3 -Rauchvergiftungen. Im zweiten Fall setzte der Beschuldigte im [X.] einesMitpatienten ebenfalls eine Bettdecke in [X.]. Das Feuer griff auf die Matrat-zlzerne Teile des Bettes r, konnte jedoch wiederum gelscht wer-den, bevor Bestandteile des [X.] wurden. Die [X.] istnach Arung einer Oberrztin dieses Klinikums zum Ergebnis gekommen,[X.] der Beschuldigte wegen einer Intelligenzminderung und einer "kombinier-ten Strung des Sozialverhaltens und der Emotionalitt" nicht in der Lage sei,sein Verhalten nach der noch vorhandenen Einsicht in das Unrecht seinesTuns zu steuern (§ 20 StGB).Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt die [X.] rechtswidrigen Tat voraus, zu der grundstzlich auch die inneren [X.] des durch die Tat verwirklichten Straftatbestandes ren. Dies gilt ins-besondere bei solchen Taten, bei denen die innere Willensrichtung dafr ent-scheidend ist, ob sie [X.] wie hier [X.] als Versuch eines Verbrechens der schweren[X.]stiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich als Vergehen einerSachbescigung nach § 303 StGB zu werten sind (vgl. BGHR StGB § 63Tat 2 m.w.[X.] inneren Tatseite [X.] das Urteil jedoch keine [X.]. Bei der Darstellung des Sachverhalts fehlt es an Angaben [X.], welche Vorstellungen der Beschuldigte beim [X.], insbesondere ob er das [X.] in [X.] setzen wollte oder [X.], [X.] das Feuer auf das Grgreifen konnte, und ob ereinen solchen Erfolg im Sinne eines bedingten Vorsatzes gebilligt hat. Bei derrechtlichen Wrdigung [X.] die [X.] zwar aus, [X.] der Beschuldigtemit natrlichem Vorsatz die "Taten" in der Erkenntnis, Unrecht zu tun, [X.] -gen habe, was sich in seiner [X.], er habe nicht gewollt, [X.] etwasSchlimmes passiere, [X.]. Diese [X.] belegt zwar das [X.] des Beschuldigten im Hinblick auf das [X.], nicht jedoch einen auf die Inbrandsetzung des [X.]. Dieser versteht sich nach dem ûeren Tathergang und dem geisti-gen Zustand des Beschuldigten auch nicht von selbst, zumal die festgestellteMotivation (Befolgen von inneren Stimmen, Reaktion auf ungerechte [X.]) nicht darauf hindeutet.Der gleiche Rechtsfehler betrifft auch die Annahme zweier in [X.] der vorstzlichen Krperverletzung im ersten Fall. [X.] ist nicht zu entnehmen, [X.] der Beschuldigte mit [X.] gerechnet und diese auch billigend in Kauf genommtte.Im rigen verweist der [X.] die neuerliche Hauptverhandlung we-gen der bislang unzureichenden Feststellung eines Zustandes im Sinne [X.] 63, 20, 21 StGB auf die zutreffenden Ausfrungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 17. September 2001. Es rfte sich empfeh-len, mit der Begutachtung des Beschuldigten nicht wiederum einen Sachver-stigen zu beauftragen, der bei der durch die rechtswidrigen Taten gesch-digten Klinik bescftigt ist, die an dem Ausgang des Verfahrens auch deswe-gen ein gesteigertes Interesse haben [X.], weil es sich bei dem [X.] -digten um einen "sehr schwierigen Patienten handelt, der aufgrund seiner [X.] und aggressiven Verhaltensweisfig die [X.] habe wechseln mssen " [X.] von [X.]

Meta

3 StR 305/01

10.10.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2001, Az. 3 StR 305/01 (REWIS RS 2001, 1059)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1059

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